Erstellt am 21.07.2005 um 14:19 Uhr von Werner
Der zurückgetretene BR muß nach § 22 BetrVG die Geschäfte weiterführen inklusive der Wahleinleitung usw. bis zur bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 21.07.2005 um 19:13 Uhr von otto
Hallo ralfweidi!
Werners Hinweis auf § 22 BetrVG ist schon richtig. Was mich nur stutzig macht, ist Ihre Frage zum Nachrücken der Ersatzmitglieder. Gibt es noch Ersatzmitglieder? Wenn ja, rücken die natürlich erst einmal für die zurückgetretenen BR-Mitglieder nach. Nur wenn
- auch die Ersatzmitglieder die Übernahme des Mandats ablehnen oder
- auch nach dem Nachrücken die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen BR-Mitglieder nicht mehr erreicht wird,
sind vorgezogene Neuwahlen des BR zwingend erforderlich.