Erstellt am 11.07.2005 um 13:47 Uhr von Kathi
Ja, es handelt sich um eine Einstellung.
Erstellt am 11.07.2005 um 19:50 Uhr von BMW
leider liegt ihr falsch jeder BR sollte froh sein wenn
befristete Veträge umgewandelt wird da die neuen MA schon eingestellt waren.Soll heißen nur zur Kenntnis.
Erstellt am 13.07.2005 um 14:39 Uhr von nidis
Tja BMW! Da liegst du falsch. Natürlich sollte jeder BR froh sein wenn MA unbefristet eingestellt werden. Trotzdem ist die Umwandlung eines befisteten AV in einen unbefristeten AV eine Einstellung nach § 99 BetrVG wie das LAG Hamburg, AiB 97, 677 festgestellt hat.
Erstellt am 13.07.2005 um 19:09 Uhr von BMW
hallo nidis
Du magst zwar teilweise recht haben aber wie reagierst du bei Betr.VG §100?
Die Verlängerung eines beendeten Arbeitsverhältnisses ist eine erneute Einstellung, die das Mitbestimmungsrecht des § 99 auslöst (BAG 28. 10. 86, NZA 87, 531). Das gilt für die sog. Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (allerdings nicht, wenn bei befristetem Probearbeitsverhältnis schon bei der Ersteinstellung die Übernahme bei Bewährung zugesagt wurde; BAG 7. 8. 90, AiB 91, 120).
Erstellt am 13.07.2005 um 19:16 Uhr von BMW
Hallo nidis
Reiche noch ein BAG Urteil nach!
Bibliographische Angaben
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 1 ABR 68/89
Datum: Beschluß vom 07.08.1990
Fundstellen
AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 65, 329 ; BB 1990, 2271 ; BB 1990, 2489 ; DB 1991, 46 ; EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 91; NZA 1991, 150
Vorinstanz
Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 1.7.1988 - 15 BV 8/88 -
Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Beschluß vom 27.6.1989 - 4 TaBV 183/88 -
Normen
- BetrVG § 99 Abs. 1 , 2 , § 23 Abs. 3 , § 101
- ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze
»Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit umgewandelt, ist der Betriebsrat grundsätzlich nach § 99 BetrVG erneut zu beteiligen.
Dies gilt nicht, wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird, sofern dem Betriebsrat vor der Einstellung zur Probe mitgeteilt worden ist, der Arbeitnehmer solle bei Bewährung auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden.«
Erstellt am 15.07.2005 um 07:00 Uhr von bernd
Hallo BMW,
mit Deiner Antwort gibst Du doch Nidis grundsätzlich Recht. Wenn ich das richtig gelesen habe hat Wave bei seinem Problem nie von einem Probearbeitsverhältnis gesprochen. Also, der BR ist bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes AV grundsätzlich zu beteiligen, will heißen, Mitbestimmung.
bernd
Erstellt am 15.07.2005 um 16:50 Uhr von BMW
Hallo Bernd
Vieleicht liege ich ja falsch!
aber wie ist es hiermit
Das gilt für die sog. Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (allerdings nicht, wenn bei befristetem Probearbeitsverhältnis schon bei der Ersteinstellung die Übernahme bei Bewährung zugesagt wurde; BAG 7. 8. 90, AiB 91, 120).
Erstellt am 19.07.2005 um 09:12 Uhr von nidis
Hallo BMW! Wenn im Vorfeld schon klar ist, dass das Arbeitsverhältnis zur Probe ist und dann in ein unbefristetes übergeht ist das ja OK. Aber sonst hat der BR mitzubestimmen. Denn, die Grundlagen bzw. Verhältnisse in der Zeit zwischen Befristung und unberisteter Übernahme können sich geändert haben. Hatten aktuell den Fall. MA 1 ist in Elternzeit. MA 2 wird befristet eingestellt bis Ende Elternzeit. Wenn deine Antwort Nr. 2 stimmen würde, hätte unser AG den BR nur informieren müssen und die MA 2 wäre unbefristet eingestellt. Was ist dann mit MA 1. Unser AG hat die unbefristete Übernahme nach § 99 BetrVG beantragt und wir haben abgelehnt, da MA 1 einen Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz hatte und für MA 2 definitiv kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. AG hat im Gütetermin die Einstellung zurückgenommen nachdem ihm der Richter mitgeteilt hat dass seine Aussichten schlecht sind. Also eine normale Vertragsverlängerung von einem unbefristeten in ein befristetes ist immer nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Und ich kann allen BR nur raten diese Mitbestimmung zu nutzen im Sinne aller Beschäftigten.