Erstellt am 07.07.2005 um 16:44 Uhr von Sönke
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten laut dem BetrVG § 87 (1) Abs 10/11 mitzubestimmen =Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren damit könnt ihr eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber eingehen , würde ich mir aber wenn ihr sowas noch nicht gemacht habt rat bei der Gwerkschaft holen denn das ist so als wenn ihr einen Tarif für euer Unternehmen aushandelt und die kollegen von der Gewerkschaft haben da erfahrung mit , wenn der AG dann mit euren Vorschlägen nicht einverstanden ist könnt ihr auch die einigungsstelle einberufen die entscheidet dann schraubt eure forderungen ruhig dann etwas höher weil ihr Wahrscheinlich sowiso abstriche machen müsst wenn es zur Einigungsstelle kommt , somit habt ihr nach abschluß der Verhandlunen vieleicht noch etwas besseres ereicht als ihr es jetzt schon habt, in sachen Lohn, zugegeben ist nicht einfach nur Mut , es kann auch ein guter Rechtsanwlt helfen Mfg Sönke
Oh eins noch ihr könnt natürlich auch in den Wirtschaftsbericht des Unternehmens einblicken als BR und sehen was es denn so an Gewinne/misse fährt damit ihr mal Zahlen vor Augen habt, das dürft ihr euch dann auch Notieren und dann ab zur Gewerkschaft und/oder zum Rechtsanwalt eures Vertauens viel glück Sönke
Erstellt am 07.07.2005 um 17:03 Uhr von yuma
wir haben jetzt ja keine bv. und morgen sollen wir der eingruppierung zustimmen!? wir sind ja nur gastmitglied also meine ich auch nicht an den tarifvertrag gebunden. wenn der ag das so mit den neuen kollegen aushandelt können wir dann dagegen stimmen?
Erstellt am 07.07.2005 um 17:34 Uhr von Roadrunner
Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen gelten schon, wenn der AG Mitglied im
Arbeitgeberverband ist. Da es sich bei dem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um Inhaltsnormen
handeln dürfte gelten diese nur,wenn beide also
AG und AN tariflich gebunden sind. Sollte dies nicht
zutreffen, so entfalten diese Normen auch keine
zwingende Wirkung und der §87 des BetrVG lebt
wieder auf, sofern dies durch §87 überhaupt gedeckt ist - siehe §77 BetrVG. Der AG müsste dies dann mit den AN selber aushandeln. Denn §77 enthält eine Zuständigkeitsvorschrift um eben die
Tarifautonomie zu schützen.
Wenn der AG aber einen Anerkennungs-TV bzw.
einen Haustarifvertag vereinbart hat, so gilt das
auch für Neueinstellungen.
Der BR darf außerdem keiner Neueinstellung
widersprechen, wenn der AG unter Tarif bezahlen
möchte, denn der Neueingestellte kann sich auch
später auf sein Tarifrecht berufen.
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Manche AG meinen halt auch, daß der BR für alles
Zuständig ist und daß wenn der BR zugestimmt
hat, dies auch Gültigkeit hat.
Ich würde zum AG sagen, daß Ihr euch dafür nicht
Zuständig fühlt und den Neueinstellungen raten
sich selber schlau zu machen, sofern jemand sich
überhaupt drum kümmern will.
Erstellt am 08.07.2005 um 18:53 Uhr von BMW
Ihr habt die möglichkeit der Einstellung zuzustimmem
und der Eingruppierung zu Wiedersprechen dann
laßt ihr dem neuen kollegen/in alle möglichkeiten
Individualrechtlich alle Wege offen die Eingruppierung einzuklagen Gruß BMW