Hallo!

In unserem Betrieb, ca. 60 Mitarbeiter, nicht Tarifgebunden, soll ein allgemeines Entlohnungsmodell eingeführt werden.
1. Lohnerhöhung um einen Prozentsatz X für alle in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage. (moderater Infationsausgleich
2. Jährliche Einmahlzahlung in Abhängigkeit einer persönlichen Bewertung durch die Geschäftsleitung ggf. Abteilungsleiter
3. Bei Karrieresprüngen bzw. Leistungssteigerungen kann das Gehalt ebenfalls erhöht werden.

Bisher hat jeder sein Gehalt und die Steigerung selber in einem jährlichen Gehaltsgespräch vereinbart. Teilweise wurde auch die Steigerung auch nur, ohne Diskussion, verkündet.

Mein Fragen:
1. Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
nach § 87 Abs. 10 & 11 BetrVG unter Berücksichtigung von § 77 Abs. 3 BetrVG ? Ich finde diese widersprechen sich irgendwie!!

2. Fallen die Richtlinien der Bewertung des Mitarbeiters für die Einmahlzahlung unter § 87 Abs. 11 ?

3. Fällt die Definition eines Karrieresprungs bzw. Leistungssteigerung, also auch eine Bewertung, unter § 87.

Gruß
begoe