Erstellt am 06.08.2014 um 08:55 Uhr von arkalus
Hallo Nijobel ,
genau so ist es.
Es gibt für den BR keine Rechtsgrundlage diese BV im zweifel einzuklagen, wenn der Arbeitgeber sich entscheided diese nicht mehr ein zu halten.
Gehaltserhöhungen sind eigentlich aufgabe der Gewerkschaft.
Erstellt am 20.08.2014 um 11:12 Uhr von Nijobel
Ich habe da etwas gefunden:
1. Der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG steht einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Festlegung von Kriterien für über-/außertarifliche Zulagen nicht entgegen. Dieses Mitbestimmungsrecht kann sowohl durch formlose Regelungsabrede als auch durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden.
2. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch den Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht. Das ist nicht der Fall, wenn das Mindestentgelt im Tarifvertrag geregelt ist, der Arbeitgeber aber darüber hinaus eine betriebliche über-/außertarifliche Zulage gewährt.
Heißt das, man braucht dem Kind evtl. nur einen anderen Namen geben? Jetzt ( BV über die Erhöhung der Gehälter ) statt dessen ( BV über die Erhöhung der übertariflichen Zulage ) ????
Erstellt am 20.08.2014 um 12:10 Uhr von Nubbel
so lange der arbeitgeber sich brav dran hält würde ich gar nichts machen