Erstellt am 19.02.2018 um 16:43 Uhr von basilica
Vom Grundsatz her muß der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nur im Betrieb aushängen, allenfalls noch den Außendienstlern und Heimarbeitern übersenden. Urlauber müssen die Übersendung des Wahlausschreibens (und auch der Briefwahlunterlagen) vorher beantragen.
"kann der Wahlvorstand verpflichtet sein, das WA schon unmittelbar nach dessen Erlass (§ 3 Abs. 1) einem Wähler vorab zu übersenden, wenn dieser darlegt, dass der Aushang des WA im Betrieb zur Wahrung seiner Rechte als Wähler nicht ausreicht, zB weil er aktiv in das Wahlgeschehen eingreifen möchte (zB Prüfung der Wählerliste zwecks event. Einspruchs, Mitwirkung am Erstellen einer Vorschlagliste, "
(Kommentar von Fitting zum BetrVG und zur WO, § 24 WO Rn 6)
Erstellt am 19.02.2018 um 17:19 Uhr von Buhnenhuper
Daraus schliesse ich, da ich den Antrag nicht vorher gestellt habe bin ich raus.
- Schade, die Kollegen in meiner Abteilung hätten mich gewählt und für den Bewtrieb wäre es vermutlich auch kein Nachteil gewesen. Vielen Dank für ihre Antwort MfG
Erstellt am 19.02.2018 um 19:22 Uhr von Pickel
"und für den Bewtrieb wäre es vermutlich auch kein Nachteil gewesen."
Naja, gute Betriebsratarbeit bedeutet auch Fristen zu beachten. So überraschend kommen BR-Wahlen nicht als dass du das Thema nicht auch vor deinem Urlaub selbst hättest klären können.
Erstellt am 20.02.2018 um 08:06 Uhr von Krambambuli
Klingt irgendwie als wäre dir das Wahlausschreiben ja doch bekannt gewesen bzw du wusstest, dass es eins gibt.
Erstellt am 20.02.2018 um 13:30 Uhr von buhnenhuper
Nein, das Wahlauschreiben hing noch nicht aus und eine Kollegin aus dem Betriebsrat wusste zu dem Zeitpunkt auch noch nicht wann die Wahl stattfinden würde. Der Personalchef, der den Wahlausschuss leitet, war länger krank und kam erst nachdem ich in den Urlaub ging wieder zurück. Ist halt dumm gelaufen, vor allem für die Kollegen aus meiner Abteilung, die wieder niemandem im Betriebsrat haben.
Erstellt am 22.02.2018 um 09:48 Uhr von buhnenhuper
Wo und wie muss das Wahlausschreiben eigentlich veröffentlicht werden?
Erstellt am 22.02.2018 um 10:00 Uhr von celestro
§ 3 Absatz 4 WO:
"Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten."
Erstellt am 23.02.2018 um 13:41 Uhr von buhnenhuper
Ja, wo sind denn die geeigneten stellen? Bei uns in der Abteilung wurde sie weder am Schwarzen Brett an dem die Sprechzeiten des Betriebsrates, Dienstanweisungen, Stellenausschreibungen, etc. aushängen, noch im Sozialraum ausgehängt.
Ausgehängt wurde sie nur an der Pinwand in einem Aufsichtsraum, der auch nicht von allen Mitarbeitern genutzt wird, zudem hingen andere Schreiben darüber.
Was bedeutet letzter Tag der Stimmabgabe? Ist damit die Betriebsratswahl gemeint oder die Stimmabgabe für die Wahlliste?
MfG
Erstellt am 23.02.2018 um 13:51 Uhr von Pjöööng
Für die Wahlliste (was auch immer das sein soll) werden keine Stimmen abgegeben. Stimmen werden für die Bewerber oder für die Vorschlagslisten abgegeben. Das ist der Vorgang der gemeinhin als "Wahl" bezeichnet wird.
Wenn Du der Auffassung bist, dass das Wahlausschreiben nicht korrekt veröffentlicht wurde, kannst F´Du, zusammen mit anderen Mitstreitern, die Wahl anfechten. Keine Ahnung was der Richter sagt wenn Du auf Nachfragen immer nur antworten kannst "Keine Ahnung, da war ich verreist."
Erstellt am 23.02.2018 um 14:15 Uhr von celestro
"Ja, wo sind denn die geeigneten stellen?"
Das kommt auf den Betrieb an. Es bieten sich natürlich die Zugänge zum Werk / Haus etc. an, denn es muß ja JEDER mitbekommen können.
"Was bedeutet letzter Tag der Stimmabgabe?"
Der Tag der Wahl.
Erstellt am 23.02.2018 um 15:18 Uhr von buhnenhuper
Ich hatte Urlaub, verreist war ich nicht. Im Betrieb war ich auch mehrmals, außerdem geht es ja auch um die Kollegen. Übriegens hängt auch jetzt nichts an den üblichen Stellen, noch nicht einmal am Pinboard der "ÖTV", - aber von den Gewerkschaften kann man sowieso nix erwarten, oder?
Erstellt am 23.02.2018 um 15:36 Uhr von Pjöööng
Die Gewerkschaft hat mit der BR-Wahl nur wenig zu tun.
Wie gesagt: Es gibt die Möglichkeit der Wahlanfechtung.
Erstellt am 23.02.2018 um 16:16 Uhr von buhnenhuper
Damit würde ich mich extrem unbeliebt machen beim Personalchef, der auch Vorsitzender des Wahlausschusses ist. Ich hatte schon angefragt, ob ich mich nach melden könnte, das verneinte er, weil er Angst habe, das deshalb die Wahl angefechtet
werden könnte.?
Erstellt am 23.02.2018 um 17:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (buhnenhuper):
"Personalchef, der auch Vorsitzender des Wahlausschusses ist"
Ich bekomme jetzt das Gefühl dass Du uns veralberst...
Und tschüß!
Erstellt am 23.02.2018 um 21:31 Uhr von Buhnenhuper
Nö, veralbern möchte ich hier niemanden, auch wenn ich nicht weiss wer hier mit mir
kommuniziert. Ich finde es etwas seltsam, das ausgerechnet der Personalchef den Betriebsrat ins Amt hievt, denn eigentlich vertritt der ja ganz klar die Interessen des Betriebes und nicht der Mitarbeiter, das gilt auch teilweise für den derzeitigen Betriebsrat, ebenso. Deswegen wäre es ja wünschenswert das sich hier mal was ändert.
Erstellt am 24.02.2018 um 00:10 Uhr von celestro
"Ich finde es etwas seltsam, das ausgerechnet der Personalchef den Betriebsrat ins Amt hievt,"
Auch wenn das Wort "Personalchef" noch kein Beweis ist, so deutet es zumindest auf einen leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG hin. Und wenn dem so sein sollte, kann diese Person NICHT Mitglied des Wahlvorstandes sein und somit auch garantiert nicht dessen Vorsitzender.
Erstellt am 24.02.2018 um 15:45 Uhr von buhnenhuper
Prokura hat er nicht, die Arbeitsverträge unterschreibt er nicht selbst, sondern der Geschäftsführer, der Rest ist für mich zu schwammig, unverständlich.
Jedenfalls werden Regeln hier sowieso recht flexibel gehandhabt, um es vorsichtig auszudrücken. Ich habe gerade gehört, das sich die Geschäftsleitung über eine Personalentscheidung die der derzeitige Betriebsrat nicht mittragen will, hinwegsetzen wird, weil er nicht davon ausgeht dass der neue Betriebsrat klagen wird.