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Kann verfallener Urlaub wegen Wahlvorstandstätigkeit reaktiviert werden?

A
Aleksander
Nov 2016 bearbeitet

Moin aus Bremen, liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserem Betrieb verfällt der Urlaubsanspruch des Vorjahres am 30. Juni des aktuellen Jahres. Dieses Jahr wurde ich für die Wahl des BR (fand statt am 1. Juli) zum Mitglied und Vorsitzenden des Wahlvorstands berufen und auch als BR-Mitglied und Vorsitzenden des 11-köpfigen Gremiums gewählt. Ich habe die ganzen Tätigkeiten in meiner Funktion als Vorsitzender des Wahlvorstands nicht dokumentiert. An sich hatte ich vor, vor dem 30. Juni Urlaub zu nehmen, konnte es aber nicht, wegen der Tätigkeit als WV-Vorsitzender. Kann ich verlangen, dass der verfallene Urlaub später verfällt? Kompliziert wird die Sache noch dadurch, dass wir im Zeitraum ab September bis Ende November betriebsbedingt keine Urlaub nehmen können.

Herzlichen Dank vorab,

Aleksander

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Community-Antworten (5)

D
Dezibel

27.08.2015 um 08:06 Uhr

Stichtag 30.Juni? - ist mir vollkommen neu. Wenn ich davon ausgehe, dass das Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist, und Du nicht krankheitsbedingt im Kalenderjahr verhindert warst, dann sollte es um Resturlaubstage gehen, auf die Du nun wohl verzichten musst. Aber Du bekommst ja in diesem Jahr wieder Urlaub, den Du allerdings nicht wieder ins nächste Jahr verschieben solltest.

Du siehst, viele Glaskugeln helfen auch nicht weiter ... ;))

E
Erbsenzähler

27.08.2015 um 09:27 Uhr

@Aleksander Dafür müssten wir die Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub kennen bzw. den Tarifvertrag. Sonst schließe ich mich ganz Dezibel an.

P
Pjöööng

27.08.2015 um 11:57 Uhr

Hatte geschrieben: "Die vom Fragesteller beschriebene Regelung ist rechtsunwirksam. Selbstverständlich kann der Urlaub bis zum 31.12. genommen werden.",, sehe aber gerade dass es oben "des Vorjahres" heißt...

Eine Regelung die hier eine weitere Übertragung zulässt dürfte eher extrem unwahrscheinlich sein. Ich betrachte sie auch als unnötig, da der AN 18 Monate Zeit hatte den Urlaub anzutreten.

Zudem geht es hier ja wohl nur noch um einen einzigen Tag Urlaub (39.06.?)

G
gironimo

27.08.2015 um 12:05 Uhr

Ich kenne durchaus Tarife, die längere Fristen zur Urlaubsübertragung vorsehen. Wird wohl hier so sein. Aber dann müsste man schon auch die Spielregeln des Tarifes kennen.

Ich würde einfach mal den Urlaub beim Arbeitgeber geltend machen.

E
etugruber

28.08.2015 um 11:10 Uhr

Z.B. TVöD ... " Bis 31.03.15 . Aus betrieblichen notwendigen Gründen geht auch noch bis 31.05.15 .... Alles andere lassen wir uns schriftlich vom AG geben.

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