Erstellt am 05.01.2018 um 19:42 Uhr von Columbus1
Hallo, folgendes dazu:
§ 7 Satz 2 BetrVG sagt als "Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers" die "zur Arbeitsleistung" überlassen werden. Dafür müssen sie im Einsatzbetrieb derart eingegliedert sein, dass sie dem Direktionsrecht des dortigen Arbeitgebers unterstehen. Das ist vor allem für Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) der Fall. Für diese gilt allerdings § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG mit der Folge, dass ihnen das passive Wahlrecht (das Recht, als Betriebsrat gewählt zu werden) nicht zusteht.
Voraussetzung für die Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern ist weiter, dass die betreffende Person "länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt wird". Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl (Tag der Stimmabgabe) feststeht oder prognostiziert werden kann, dass die fragliche Person 3 Monate im wählenden Betrieb eingesetzt wird.
Gruß
Erstellt am 30.01.2018 um 13:10 Uhr von BRSen2018
Hallo und danke schon mal für die Antwort! Eine Frage besteht aber noch: Müssen die Leiharbeitnehmer in den 3 Monaten täglich im Einsatzbetrieb tätig sein oder reicht hier auch, wenn diese pro Woche durchschnittlich 2 - 3 Tage eingesetzt sind??
Erstellt am 30.01.2018 um 13:15 Uhr von celestro
wichtig sind die 3 Monate.
Erstellt am 30.01.2018 um 13:51 Uhr von BRSen2018
Für mich ist wichtig, ob die Leiharbeitnehmer in den 3 Monaten täglich im Einsatzbetrieb sein müssen, oder nur "regelmäßig"? Und was würde regelmäßig bedeuten!? Mein Arbeitgeber benötigt hierzu eine Gesetzesangabe oder ein Kommentar, Urteil o. ä.!
Erstellt am 30.01.2018 um 14:00 Uhr von Pjöööng
Als Kommentar kann ich hier den "Fitting" empfehlen. Dort ist genau diese Frage mittels vieler Beispiele aufgedröselt.
Wenn Dein Arbeitgeber dazu "eine Gesetzesangabe oder ein Kommentar, Urteil o. ä." benötigt, warum musst Du das dann besorgen?