Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern
Ich wurde zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes eines Betriebes mit 106 fest angestellten und wahlberechtigten Mitarbeitern bestellt. In der durch die Geschäftsleitung übergebenen Arbeitnehmerliste, erscheinen unter anderem auch neun Mitarbeiter einer Leiharbeitsfirma, die regelmäßig seit längerer Zeit in unterschiedlicher Anzahl angefordert werden. Auf Nachfrage wurden mit diese Mitarbeiter als "unstetige Mitarbeiter" bezeichnet. In der Praxis sieht das wohl so aus, dass die Logistikleitung täglich eine Mitteilung an die Leiharbeitsfirma über die Anzahln der benötigten Leute gibt. Die Leiharbeitsfirma entscheidet dann nach Verfügbarkeit, wer aus dem Kreis der Personen eingesetzt wird. Sind diese Leute Wahlberechtigt ?
Community-Antworten (1)
06.09.2006 um 23:12 Uhr
HGL, die Antwort steht im §7 BetrVG
"...Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
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