Erstellt am 26.10.2017 um 01:02 Uhr von Challenger
Nach §87 Abs.1 Nr.2+3 BetrVG ist der BR in der erzwingbaren Mitbestimmung.Wurde denn vom AG Euere Zustimmung beantragt ? Wenn nicht, dann kann der BR natürlich beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, die idR auch erlassen wird.
Erstellt am 27.10.2017 um 15:27 Uhr von ganther
Ob es tatsächlich ein MBR des BR gibt hängt ganz stark davon ab, was es an Vereinbarungen mit dem BR gibt. Ohne die zu kennen, kann man keine Aussage dazu machen
Der MA kann ggf. versuchen eine Einstweilige zu erwirken. Ggf. kann das aber sehr schwierig werden. Auch da kommt es auf den Arbeitsvertrag an und ein Gericht könnte einen solchen Antrag ablehnen, da es eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Dafür sind solche Verfahren nicht unbedingt da. Aber da sind die Gerichte sehr unterschiedlich unterwegs
Erstellt am 29.10.2017 um 13:57 Uhr von Ernsthaft
Ein Aktiv werden in Form eines Verfahrens bedarf es hier nicht mehr. Ein einfaches sich verweigern dürfte reichen.
Sieht der AV Derartiges nicht vor, bedarf es aufgrund „aktueller Rechtsprechung“ keiner juristischen Handlung des AN mehr, wenn dem AG dessen persönlichen Probleme bekannt waren.
Selbst wenn ein AV Derartiges zulässt, dürfte die Billigkeit nicht mehr gewahrt sein und der AN könnte sich hier verweigern.
Denn das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 19.9.2017 - 5 AS 7/17 seine Rechtsprechung bei unbilligen Weisungen des AG geändert.
Musste bislang der AN diesen zunächst Folge leisten und konnte/musste dagegen Klage erheben, ist nach der neuen Rechtsprechung ein AN nicht mehr an eine unzulässige (Billigkeit) Weisung gebunden und kann sie verweigern.
Gibt es einen BR und dieser hat dem nicht zugestimmt oder wurde trotzt MBR nicht beteiligt, liegt auch ein Gesetzesverstoß vor, der jetzt zu einem weiteren Verweigerungsgrund führt.
Will ein AG dieses jetzt durchsetzen, ist er derjenige, der den Klageweg beschreiten muss.