Erstellt am 22.06.2015 um 10:41 Uhr von Pjöööng
Was sagt denn die "BV zum Thema Arbeitszeitkonto" dazu?
Erstellt am 22.06.2015 um 10:50 Uhr von Dezibel
Tja, wenn das nicht geregelt ist, dann verstößt Chef auch gegen keine Regel. Somit ist er auch nicht im Unrecht.
Gerade für den Umgang mit den Stunden gehören Regelungen in eine BV. Ansonsten ... siehe, wie es läuft.
Erstellt am 22.06.2015 um 10:51 Uhr von Lotte
Hallo Reachstacker,
arbeitet Ihr nach Dienstplan?
Dienstplanänderung = Mitbestimmung BR
LG Lotte
Erstellt am 22.06.2015 um 11:15 Uhr von Reachstacker
In der BV stehen keine Regelungen bezüglich der Verfügung.
Unserer meinung nach kann deshalb eine Verfügung nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen.
Wir haben die BV gekündigt und wollen eine vernünftige Regelung finden.
@Lotte : Unser Dienstplan wird immer erst am Vortag erstellt. Dies ist seit 40 Jahren in unserer Firma so. Da dies die Mitbestimmung des BR fast lahmlegt, wollen wir auch hier eine Regelung finden.
Gruß Reachstacker
Erstellt am 22.06.2015 um 12:25 Uhr von wölfchen
. . . weitere Zusatzfrage: was steht in den Arbeitsverträgen über die Abgeltung von Überstunden (Freizeitausgleich, oder Bezahlung?)?
Erstellt am 22.06.2015 um 12:27 Uhr von gironimo
Ich nehme mal an, dass in der BV nichts darüber steht, wie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage erfolgt. Und da besteht ja bisher keine Regelung;
>Da dies die Mitbestimmung des BR fast lahmlegt, wollen wir auch hier eine Regelung finden<.
Gut so - da gehört mit rein, wie die Schichtplangestaltung auszusehen hat - welche Rechte der AN hat und wie weit der AG Rechte hat, Arbeitszeiten variablel zu gestalten - oder ob dies überhaupt gewollt ist.
Erstellt am 22.06.2015 um 12:36 Uhr von Reachstacker
In den Arbeitsverträgen steht: "Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Arbeitsverpflichtung besteht an jedem Wochentag."
In den neueren Verträgen ist das Arbeitszeitkonto mit definiert.
Hier werden alle Plusstunden über 100 ausgezahlt, bedarfsweise kann der AN Freizeitausgleich in Anspruch nehmen.
Erstellt am 22.06.2015 um 12:42 Uhr von Lotte
Hallo Reachstacker,
mir scheint hier gibt es ein großes Feld vom BR zu gestalten. Bis ihr eure MB in die Hand nehmt und gestaltet, bleibt den AN nur der individuelle Weg. Will den jemand gehen? Da würde mir z. B. die rechtzeitige Dienstankündigung einfallen. (Juristen berufen sich meist auf § 12 TzBfG (2) = 4 Tage)
LG Lotte
Erstellt am 22.06.2015 um 13:57 Uhr von Pjöööng
"Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Arbeitsverpflichtung besteht an jedem Wochentag."
Unglaublich welchen Blödsinn manche Arbeitgeber in die Arbeitsverträge schreiben.