Einsicht in Gehaltslisten: Was der Betriebsrat sehen darf
Als Betriebsrat dürfen Sie in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick nehmen, ohne dafür einen Anlass zu nennen. Das regelt § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die Einsicht in die Gehaltslisten übernimmt der Betriebsausschuss, in kleineren Gremien der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied. Sie sehen alle Entgeltbestandteile mit Namen. Nur die Gehälter der leitenden Angestellten bleiben außen vor.
Im Betrieb heißt diese Aufstellung Bruttolohnliste, Lohnliste, Gehaltsliste oder Bruttoentgeltliste. Gemeint ist immer dasselbe: wer wie viel brutto verdient. Mit diesem Einblick prüfen Sie, ob Eingruppierungen stimmen und ob gleiche Arbeit gleich bezahlt wird. Hier lesen Sie, wie Sie die Einsicht verlangen, worauf Sie dabei achten und was Sie danach mit Ihren Erkenntnissen anfangen.

Was in der Bruttolohnliste steht
Die Bruttolohnliste zeigt für jeden Beschäftigten, was er brutto verdient, aufgeschlüsselt nach allen Bestandteilen. Das Gesamtbrutto allein genügt nicht. Erst die einzelnen Posten zeigen Ihnen, wo Unterschiede entstehen.
| Das steht in der Liste | Das gehört nicht hinein |
|---|---|
| Grundlohn oder Grundgehalt | Nettolohn |
| Zulagen, auch übertarifliche | Steuerklasse und Steuerabzüge |
| Prämien und Boni | Sozialversicherungsbeiträge |
| Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld | Lohnpfändungen |
Wer im Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten nimmt
Das Gesetz gibt das Einsichtsrecht nicht dem ganzen Gremium, sondern einem Ausschuss. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sieht der Betriebsausschuss die Listen ein oder ein Ausschuss, den der Betriebsrat nach § 28 BetrVG gebildet hat. Einen Betriebsausschuss gibt es ab neun Betriebsratsmitgliedern (§ 27 BetrVG).
Hat Ihr Gremium weniger als neun Mitglieder, nimmt der Vorsitzende die Einsicht wahr oder ein Mitglied, das der Betriebsrat durch Beschlussfassung bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat das bestätigt: Der Arbeitgeber muss einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einsicht in sämtliche Entgeltbestandteile geben (Beschluss vom 14.01.2014, 1 ABR 54/12).
Jedes Betriebsratsmitglied, das die Listen einsieht, darf seine Erkenntnisse an das ganze Gremium weitergeben. So entscheidet der Betriebsrat gemeinsam, ob er handeln muss.
Welche Gehälter Sie einsehen dürfen und welche nicht
Klarnamen und Datenschutz
Die Listen enthalten die Namen der Beschäftigten. Der Arbeitgeber darf die Listen nicht anonymisieren, und der Datenschutz ist kein Grund, Ihnen die Einsicht zu verweigern. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17). Die Zustimmung der Beschäftigten brauchen Sie nicht. Auch wenn einzelne Kollegen widersprechen, bleibt Ihr Recht bestehen.
Gehaltsdaten sind sensibel. Nach § 79a BetrVG halten Sie beim Umgang mit ihnen den Datenschutz ein. Bewahren Sie Ihre Notizen verschlossen auf und nutzen Sie sie nur für die Arbeit im Gremium. Klären Sie vor der ersten Einsicht, wie weit Ihre Schweigepflicht reicht.
Leitende und AT-Angestellte
Die Gehälter der leitenden Angestellten sehen Sie nicht. Für sie gilt das Betriebsverfassungsgesetz nach § 5 Abs. 3 BetrVG nicht, der Betriebsrat vertritt sie nicht. Außertariflich bezahlte Angestellte vertritt der Betriebsrat dagegen. Die Gehälter der AT-Angestellten dürfen Sie deshalb ebenfalls einsehen.
Wie oft Sie Einsicht nehmen dürfen
Sie brauchen keinen konkreten Anlass. Es genügt Ihre Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Sie überwachen, ob der Arbeitgeber Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält. Wann eine Routinekontrolle sinnvoll ist, entscheiden Sie selbst. Typische Anlässe sind Beschwerden aus der Belegschaft oder ein neuer Tarifvertrag.
Achtung: Eine feste Einsicht jeden Monat können Sie nicht ohne Weiteres verlangen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dann eine Begründung, warum Sie die Listen in diesem Takt brauchen. Der allgemeine Hinweis auf Ihre Überwachungsaufgabe reicht dafür nicht (Beschluss vom 29.09.2020, 1 ABR 23/19).
So läuft die Einsicht in die Gehaltslisten ab
Sie haben ein Recht auf Einsicht, nicht auf Aushändigung. Das unterscheidet die Gehaltslisten von anderen Unterlagen, die Sie als Betriebsrat aufgrund Ihres Informationsrechts erhalten. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Listen also nicht kopieren oder als Datei schicken. Führt er sie elektronisch, sehen Sie sie am Bildschirm ein. Sie dürfen sich Notizen machen, und niemand darf Sie dabei stören oder behindern.
- Beschluss fassen: Das Gremium legt fest, wer einsieht und welche Fragen geprüft werden.
- Einsicht verlangen: Schreiben Sie den Arbeitgeber an. Der Musterbrief Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltslisten nimmt Ihnen die Formulierung ab.
- Termin vereinbaren: Planen Sie genug Zeit für alle Abteilungen ein.
- Einsicht nehmen: Notieren Sie Auffälligkeiten mit Name, Entgeltgruppe und Betrag.
- Im Gremium auswerten: Berichten Sie in der nächsten Sitzung und beschließen Sie die nächsten Schritte.
Wenn der Arbeitgeber die Einsicht verweigert
Verweigert der Arbeitgeber die Einsicht, beantragen Sie beim Arbeitsgericht, dass er Ihnen die Listen zur Einsicht vorlegt. Hält er sich auch danach nicht daran, kann ein Zwangsgeld folgen. Je nach Fall kann in der Weigerung sogar eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG liegen.
Was Sie mit Ihren Erkenntnissen tun
Mit den Zahlen aus der Liste setzen Sie Ihre Rechte konkret ein:
Prüfen Sie jede Eingruppierung gegen den Tarifvertrag oder die betriebliche Entgeltordnung.
Achten Sie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG: Niemand darf etwa wegen seines Geschlechts oder seiner Herkunft schlechter bezahlt werden.
Fehlen Regeln für Zulagen oder Prämien, nutzen Sie Ihre Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Stellen Sie eine Ungleichbehandlung fest, dürfen Sie die betroffenen Beschäftigten darüber informieren. Nennen Sie dabei keine Gehälter anderer Kollegen.
Praxisbeispiel: In einer Versicherungsagentur mit 60 Beschäftigten beschweren sich zwei Sachbearbeiterinnen, dass ihre männlichen Kollegen höhere Prämien bekommen. Die Betriebsratsvorsitzende sieht die Listen ein und findet keine Regel, nach der die Prämien verteilt werden. Der Betriebsrat verlangt Verhandlungen über eine Prämienregelung.
Einsicht nach dem Entgelttransparenzgesetz
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten gibt Ihnen § 13 EntgTranspG ein zweites Einsichtsrecht. Es gilt aber nur, wenn der Betriebsrat die Auskunftsverlangen der Beschäftigten beantwortet. Hat der Arbeitgeber diese Aufgabe übernommen, entfällt das Recht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 6/19). Ihr Einsichtsrecht nach § 80 BetrVG behalten Sie in jedem Fall.
| § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG | § 13 EntgTranspG | |
|---|---|---|
| Betriebsgröße | jeder Betrieb mit Betriebsrat | mehr als 200 Beschäftigte |
| Wer sieht ein | Betriebsausschuss, Ausschuss oder benanntes Mitglied | Betriebsausschuss oder beauftragter Ausschuss |
| Anlass | keiner nötig | Bearbeitung von Auskunftsverlangen |
| Umfang | Einsicht in die vorhandenen Listen | Einsicht und Auswertung, nach Geschlecht aufgeschlüsselt |
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970/EU) weitet die Auskunftsrechte der Beschäftigten aus. Deutschland hätte sie bis zum 07.06.2026 umsetzen müssen, ein Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor (Stand Oktober 2026). Bis dahin gilt das Entgelttransparenzgesetz in seiner bisherigen Fassung.
Häufige Fragen
Wer darf Gehaltslisten einsehen?
Einsehen darf der Betriebsausschuss oder ein Ausschuss nach § 28 BetrVG. Hat Ihr Betriebsrat weniger als neun Mitglieder, sieht der Vorsitzende die Listen ein oder ein Mitglied, das das Gremium per Beschluss bestimmt.
Hat der Betriebsrat Anspruch auf Gehaltslisten?
Sie haben Anspruch auf Einsicht, nicht auf Aushändigung. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Listen zeigen, auch am Bildschirm. Kopien oder eine Datei muss er nicht herausgeben. Notizen dürfen Sie sich machen.
Darf der Betriebsrat alle Gehälter einsehen?
Sie dürfen fast alle einsehen: die Gehälter aller Beschäftigten mit Namen und sämtlichen Entgeltbestandteilen, auch die der AT-Angestellten. Ausgenommen sind nur die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.
Wie oft darf der Betriebsrat Einsicht in die Gehaltslisten nehmen?
Sie dürfen die Listen so oft einsehen, wie Sie es für Ihre Aufgaben brauchen, auch ohne konkreten Anlass. Wollen Sie die Listen jeden Monat sehen, müssen Sie begründen, warum dieser Takt nötig ist.
Gut vorbereitet in die Einsicht
Mit dem Musterbrief verlangen Sie die Einsicht in wenigen Minuten und in der richtigen Form. Wollen Sie danach auch bei Prämien, Zulagen und Entgeltsystemen mitbestimmen, gibt Ihnen das Seminar Lohn und Gehalt das nötige Wissen.






