Wetter & Arbeitsweg: Wer trägt das Risiko und was können Betriebsräte tun?
Schnee, Glätte und Sturm bringen den Arbeitsalltag schnell durcheinander – und werfen bei vielen Beschäftigten dieselben Fragen auf: Was passiert bei Verspätung? Darf ich bei Sturmwarnung zu Hause bleiben? Was gilt bei vereisten Wegen?
Im Artikel finden Sie 5 typische Praxisfragen aus der Belegschaft – mit klaren, sachlichen Antworten und konkreten Tipps, wie Sie als Betriebsrat richtig reagieren, Sicherheit einfordern und praxistaugliche Lösungen mit dem Arbeitgeber gestalten.
Pflichten des Arbeitgebers bei winterlichen Bedingungen
Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung
Zu den zentralen Aufgaben gehört die Gefährdungsbeurteilung – sie muss auch witterungsbedingte Risiken umfassen. Schnee, Glätte, Sturm und Frost erhöhen Unfallrisiken auf dem Betriebsgelände und im Betrieb selbst. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Risiken im Rahmen des Arbeitsschutzes zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen u. a.:
- Räum- und Streupflichten auf dem Betriebsgelände und Zugangswegen.
- Bereitstellung von Schutzkleidung bei Außendienst oder Baustellen.
- Informationen und Unterweisungen für Beschäftigte über Gefahren durch Kälte, Glätte oder Sturm.
Diese Pflichten gründen sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Der Betriebsrat hat hierbei ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten geht.
Tipp: Dokumentieren Sie Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen schriftlich; das schafft Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten.
Wege zur Arbeit: „Wegerisiko“ und betriebliche Praxis
Ein zentrales arbeitsrechtliches Prinzip im Winter ist das sogenannte Wegerisiko. Nach herrschender Rechtsauffassung liegt die Verantwortung für die rechtzeitige Anreise grundsätzlich beim Arbeitnehmer; das gilt auch bei Schnee, Eis oder Sturm. Arbeitnehmer müssen ihre Fahrt so planen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen – etwa indem sie mehr Zeit einplanen.
Was gilt für den Arbeitgeber?
- Keine generelle Pflicht zur Entgeltfortzahlung, wenn Beschäftigte wegen verspäteter Anreise nicht rechtzeitig erscheinen.
- Eigenverantwortung der Beschäftigten: Arbeitnehmer müssen versuchen, unter den gegebenen Umständen zur Arbeit zu kommen. Eine bloße Unpässlichkeit durch Winterwetter begründet keinen automatischen Lohnanspruch.
- Ausnahmen bei objektiver Unzumutbarkeit: Ist der Arbeitsweg bei extremen Wetterbedingungen objektiv nicht sicher begehbar oder fahrbar, können im Einzelfall andere Regelungen gelten (z. B. Homeoffice, flexible Arbeitszeiten).
Welche Rolle haben Sie als Betriebsrat?
Der Betriebsrat sollte sich dafür einsetzen, dass im Betrieb klare Kommunikationswege für solche Situationen existieren. Gemeinsame Betriebsvereinbarungen können festlegen, wie bei extremem Wetter vorzugehen ist: etwa frühzeitige Information über erwartete Verspätungen, Möglichkeiten des Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten.
Betriebsorganisation und Prävention
Räum-, Streu- und Sicherungsmaßnahmen
Arbeitgeber sind verantwortlich für sichere Zugänge und Verkehrswege auf dem Betriebsgelände. Hierzu gehören:
- Regelmäßiges Räumen und Streuen bei Schnee und Eis.
- Markierung und Sicherung gefährlicher Bereiche, z. B. Treppen, Rampen.
- Bereitstellung von geeigneten Streumitteln und Werkzeugen.
Wetterwarnungen und interne Kommunikation
Bei Sturm- oder Unwetterwarnungen sollte der Arbeitgeber geeignete Informationswege nutzen, um Beschäftigte frühzeitig zu informieren. Der Betriebsrat kann darauf hinwirken, dass Warnketten und interne Kommunikationsprozesse etabliert werden – z. B. über Betriebsnewsletter, Intranet oder Aushänge.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz und bei der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG). Besonders relevant sind:
- Arbeitszeitregelungen: Wenn bei winterlichen Bedingungen flexible Zeiten oder Rufbereitschaften eingeführt werden sollen.
- Homeoffice- und mobile Arbeit: Vereinbarungen, wann und wie Beschäftigte im Homeoffice arbeiten können, z. B. bei extremem Wetter.
- Notfall- und Betriebsvereinbarungen: Festlegung praktischer Abläufe für Unwetter- und Schneezeiten (z. B. Wegerisiko-Informationen, Eskalationsprozesse).
In jedem dieser Bereiche kann der Betriebsrat aktiv mitgestalten und seine Expertise zum Schutz der Belegschaft einbringen.
Die 5 wichtigsten Fragen aus der Praxis und Ihre passende Antwort
1) „Ich komme wegen Schneechaos zu spät – bekomme ich Ärger oder wird mir der Lohn gekürzt?“
So könnten Sie als Betriebsrat antworten:
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitsweg ist Privatsache – das sogenannte Wegerisiko liegt in der Regel bei den Beschäftigten. Das bedeutet: Verspätungen können arbeitsrechtliche Folgen haben und ggf. kann auch Entgelt für die ausgefallene Zeit fehlen.
Wichtig ist aber: Niemand muss sich in Gefahr bringen. Wenn der Weg objektiv unzumutbar oder gefährlich ist, muss man die Situation im Einzelfall betrachten.
So helfen Sie als Betriebsrat konkret:
- Beschäftigte sollten sofort den Arbeitgeber informieren (Anruf/Chat/E-Mail).
- Der Betriebsrat kann sich dafür einsetzen, dass es klare Regeln gibt: z. B. Gleitzeit, Nacharbeit, Homeoffice-Lösung.
- Empfehlung: Nachweise sichern (Unwetterwarnung, Bahn-Ausfallmeldung).
2) „Kann ich bei Sturmwarnung einfach zu Hause bleiben?“
So könnten Sie als Betriebsrat antworten:
Eine Sturmwarnung bedeutet nicht automatisch, dass man „frei“ hat. Grundsätzlich besteht weiterhin die Pflicht, zur Arbeit zu kommen. Aber: Sicherheit geht vor. Wenn der Arbeitsweg objektiv gefährlich ist (z. B. umstürzende Bäume, gesperrte Straßen), kann das im Einzelfall eine andere Bewertung rechtfertigen.
So helfen Sie als Betriebsrat konkret:
- Beschäftigte sollten frühzeitig Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen und eine Lösung abstimmen.
- Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber Notfall-Regelungen vereinbaren (z. B. Homeoffice, alternative Arbeitsaufnahme, späterer Arbeitsbeginn).
- Wichtig: Nicht „einfach wegbleiben“, sondern kommunizieren und lösungsorientiert handeln.
3) „Unser Betriebsgelände ist glatt – muss ich trotzdem über den vereisten Parkplatz laufen?“
So könnten Sie als Betriebsrat antworten:
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Wege und Zugänge sicher sind. Wenn Beschäftigte sich konkret gefährden würden, ist das ein ernstes Arbeitsschutzthema. Niemand muss eine offensichtlich gefährliche Situation einfach hinnehmen.
So helfen Sie als Betriebsrat konkret:
- Sofort melden: Gefahr melden, z. B. an Vorgesetzte, Arbeitsschutzbeauftragte, Facility Management.
- Der Betriebsrat sollte unverzüglich einschreiten und die Situation dokumentieren.
- Lösung: Streudienst organisieren, Wege sperren, alternative Zugänge schaffen, Warnhinweise anbringen.
- Bei akuter Gefahr: Beschäftigte sollen sich nicht selbst gefährden und den Vorfall dokumentieren.
4) „Kann der Arbeitgeber mich nach Hause schicken, wenn wegen Schnee kaum noch gearbeitet werden kann?“
So könnten Sie als Betriebsrat antworten:
Wenn Beschäftigte arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie nicht einsetzen kann (z. B. Material fehlt, Kunden bleiben weg, Betrieb steht still), kann das unter das sogenannte Betriebsrisiko fallen. Das heißt: In vielen Fällen bleibt der Arbeitgeber trotzdem zur Entgeltzahlung verpflichtet – je nach Situation.
So helfen Sie als Betriebsrat konkret:
- Der Betriebsrat achtet darauf, dass keine unzulässigen Minusstunden entstehen.
- Er prüft, ob der Arbeitgeber Kurzarbeit, Schichtänderungen oder Freistellungen plant – und erinnert daran: Das geht oft nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats.
- Praktische Lösung: Alternativarbeiten, Homeoffice, Qualifizierung, sinnvolle Umplanung statt „nach Hause schicken und abziehen“.
5) „Darf ich wegen Glatteis oder Schnee spontan ins Homeoffice wechseln?“
So könnten Sie als Betriebsrat antworten:
Ein automatischer Anspruch auf Homeoffice besteht nicht immer – das hängt von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblichen Regelungen ab. Aber: Viele Betriebe können bei Extremwetter pragmatische Lösungen finden, wenn die Tätigkeit dafür geeignet ist.
So helfen Sie als Betriebsrat konkret:
- Der Betriebsrat kann eine klare Homeoffice-Regelung für Wetterextreme anstoßen (z. B. „Unwetterregelung“).
- Er sorgt dafür, dass es faire Kriterien gibt (wer kann/muss, wie wird entschieden, wie wird Arbeitszeit erfasst?).
- Wichtig: Homeoffice darf nicht „Chaos“ sein – klare Absprachen schützen Beschäftigte und Arbeitgeber.
Bonus-Tipp für Sie als Betriebsrat (Kommunikation, die wirkt)
Wenn Sie solche Fragen beantworten, hilft eine klare Struktur:
- Sicherheit zuerst
- Sofort melden statt einfach wegbleiben
- Lösung anbieten (Homeoffice, Gleitzeit, Nacharbeit, alternative Aufgaben)
- Dokumentieren, wenn etwas gefährlich oder unklar ist
- Mitbestimmung nutzen, um Regeln verbindlich zu machen
Fazit
Winter, Schnee und Sturm stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor praktische und rechtliche Herausforderungen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefahren zu erkennen und geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten umzusetzen. Gleichzeitig liegt das Wegerisiko für das Erscheinen am Arbeitsplatz grundsätzlich beim Arbeitnehmer – dies sollte im Betrieb transparent kommuniziert werden. Der Betriebsrat kann und soll in diesem Kontext aktiv mitgestalten: durch Mitbestimmung im Arbeitsschutz, durch Betriebsvereinbarungen und durch praxisnahe Empfehlungen für den Umgang mit winterlichen Bedingungen.