Heißer Kaffee, harter Aufprall: Wann Kaffeetrinken ein Arbeitsunfall ist
LSG Sachsen-Anhalt, Az. L 6 U 45/23, vom 21.05.2025
Der Fall
Ein Vorarbeiter trinkt während einer verpflichtenden Baubesprechung im Container Kaffee. Er verschluckt sich, geht hustend nach draußen, verliert kurz das Bewusstsein und stürzt mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Ergebnis: Nasenbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung als Arbeitsunfall ab – Kaffeetrinken sei reine Privatsache.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LSG Sachsen-Anhalt sieht das anders. Zwar sei Essen und Trinken grundsätzlich privat. Im konkreten Fall habe der Kaffee jedoch einem betrieblichen Zweck gedient: Die Besprechung war verpflichtend, der Kaffee förderte Konzentration und Arbeitsatmosphäre. Zudem stellte der Arbeitgeber Kaffee bereit. Der Unfall stand daher unter Versicherungsschutz.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Die Entscheidung zeigt: Nicht jede Kaffeepause ist gleich. Entscheidend ist der betriebliche Zusammenhang. Wird während einer dienstlichen Besprechung gemeinsam Kaffee getrunken, kann selbst ein alltäglicher Vorgang Teil der versicherten Tätigkeit sein. Für Sie als Interessenvertretungen heißt das: Genau hinschauen, der Kontext entscheidet, nicht der Kaffeebecher.