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Krankenbesuch vom Chef – Darf er das?

3 Minuten Lesezeit

Die Frage, ob ein Arbeitgeber bei Krankheit seiner Mitarbeiter Kontrollen durchführen darf, ist eine rechtlich und gesellschaftlich brisante Angelegenheit. 2024 sorgte insbesondere das Verhalten im Werk eines Autoherstellers in Grünheide für Aufsehen. Das Unternehmen versuchte, seine hohe Krankenquote durch ungebetene Hausbesuche bei erkrankten Mitarbeitenden zu reduzieren. Das Vorgehen löste heftige Diskussionen über den Eingriff in die Privatsphäre und die Rechte der Arbeitnehmer aus. Welche rechtlichen Voraussetzungen hat solch ein Vorgehen? Und wie können Sie als Betriebsrat Ihre Kollegen in solchen Fällen schützen?

Die Kontrollen vom Arbeitgeber in Grünheide

Ein Autohersteller hat sich in den letzten Jahren immer wieder durch unorthodoxe Methoden der Betriebsführung hervorgetan. Nachdem im Sommer 2024 die hohe Ausfallquote der Mitarbeiter bemängelt wurde und eine Belohnung für ununterbrochene Anwesenheit eingeführt werden sollte, sorgte die nächste Maßnahme für noch mehr Diskussionen. Der Personalchef erklärte in einer Betriebsversammlung, dass er selbst mit dem Fertigungsleiter bei rund 30 „auffälligen“ Mitarbeitern zu Hause aufgetaucht sei. Diese Besuche wurden als „Hilfsangebot“ deklariert, mit dem Ziel, die Gründe für die häufigen Krankmeldungen zu verstehen.

Ein solches Vorgehen weckt den Verdacht, dass es nicht nur um das Wohl der Mitarbeitenden, sondern auch um die Überprüfung der Richtigkeit der Krankmeldungen geht. Hier stellt sich Ihnen sicherlich die Frage, ob solche Besuche überhaupt rechtlich zulässig sind.

Grundsatz: Kein Anspruch des Arbeitgebers

Die Privatsphäre der Arbeitnehmer ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt, insbesondere in Bezug auf die eigene Wohnung. Artikel 13 des Grundgesetzes garantiert eine „unverletzliche Wohnung“.

Grundsätzlich gibt es daher keinen Anspruch des Arbeitgebers darauf, einfach so in die Wohnung eines Mitarbeiters zu gelangen, selbst wenn dieser zeitweise im Home-Office arbeitet. Der Arbeitnehmer muss nicht öffnen und hat das Recht, den Besuch abzulehnen.

Wenn der Chef trotzdem einen unangekündigten Besuch macht, kann dies als Hausfriedensbruch gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur beim Vorliegen triftiger Gründe kann es im Ausnahmefall einmal anders zu beurteilen sein.

Arbeitsunfähigkeit durch bloße Beobachtungen feststellen? Geht nicht!

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein solcher Besuch überhaupt geeignet wäre, den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters zu überprüfen. Krankheitsbilder wie psychische Erkrankungen oder Migräne können einem Mitarbeitenden schließlich nicht angesehen werden.

Und auch wenn ein Arbeitgeber einen erkrankten Mitarbeiter nicht zu Hause antreffen sollte, ist dies kein Beweis dafür, dass er nicht krank ist. Vielmehr ist es möglich, dass er beispielsweise einen kurzen Spaziergang macht oder andere Aktivitäten ausführt, die die Genesung fördern können.

Was können Sie als Betriebsrat tun, um Kollegen vor Übergriffen zu schützen?

Angesichts solcher Vorfälle sollten Sie als Betriebsrat Ihre Möglichkeiten nutzen, um die Rechte Ihrer Kollegen zu wahren. Wenn Ihr Arbeitgeber unangekündigte Krankenbesuche durchführt oder anordnet, sollten Sie frühzeitig intervenieren und den betroffenen Mitarbeitenden ihre Rechte aufzeigen. Insbesondere können Sie Ihre Kollegen darüber informieren, dass sie nicht verpflichtet sind, die Tür zu öffnen oder Informationen zu ihrer Krankheit preiszugeben. Wichtig ist, dass die Mitarbeitenden wissen, dass ihre Privatsphäre und ihre Gesundheit durch das Grundgesetz geschützt sind.

Wenn der Verdacht auf einen Missbrauch von Krankmeldungen besteht, sollten Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter nur dann überprüft werden dürfen, wenn konkrete und nachweisbare Anhaltspunkte vorliegen. Es reicht nicht aus, einen allgemeinen Verdacht auf Basis einer hohen Krankenquote zu haben, um über die Privatsphäre der Mitarbeitenden hinwegzugehen.

Zudem kann der Betriebsrat sicherstellen, dass Informationen über die gesundheitliche Situation eines Mitarbeiters nur im notwendigen Umfang und im Einklang mit dem Datenschutz erhoben werden. Dies umfasst auch die Inanspruchnahme externer Hilfe zur Überprüfung von Krankmeldungen, beispielsweise durch Detektive. Auch hier darf kein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgen.

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