0

Arbeitsassistenz

5 Minuten Lesezeit

Unter Arbeitsassistenz versteht man die regelmäßige Unterstützung in Form von Handreichungen während der Arbeitszeit, die zum Ausgleich behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen eingesetzt wird.

Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Voraussetzungen für die Arbeitsassistenz gelten und wie der Rechtsanspruch geregelt ist.

Arbeitsassistenz erklärt Personen eine Aufgabe

Begriff der Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz ist die regelmäßige Unterstützung in Form von Handreichungen während der Arbeitszeit.

Sie wird zum Ausgleich behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen eingesetzt. D.h. Arbeitsassistenten helfen einem Beschäftigten bei Tätigkeiten, die von ihm aufgrund einer Behinderung nicht selbständig ausgeübt werden können.

Arbeitsassistenz muss beim Integrationsamt (= Hauptfürsorgestelle) oder beim zuständigen Arbeitsamt (für ABM- und SAM-Maßnahmen) beantragt werden. Einige Arbeitnehmer mit Behinderungen brauchen nur wenige Stunden in der Woche Unterstützung, andere müssen einen Großteil ihrer Arbeitszeit oder sogar durchgängig von einem Arbeitsassistenten begleitet werden.

Es gilt hierbei zu beachten:

1. Arbeitsassistenten werden regelmäßig für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt, die der Beschäftigte nicht selbständig ausüben kann. Das bedeutet, dass der jeweilige Bedarf an Unterstützung dauerhaft ist. Wenn sich weder an den Arbeitsanforderungen noch an der Behinderung des Beschäftigten etwas ändert, ändert sich auch am Assistenzbedarf nichts.

2. Arbeitsassistenz beschränkt sich auf Hilfstätigkeiten. Das setzt voraus, dass die hauptsächlichen Aufgaben (Kerntätigkeiten), die den jeweiligen Arbeitsplatz ausmachen, von dem betreffenden Arbeitnehmer selbständig erfüllt werden können. Es geht bei Arbeitsassistenz also nicht darum, Arbeitnehmer mit Behinderungen in die Arbeit zu begleiten und ihnen die Inhalte ihrer Arbeit näher zu bringen. Bevor die Arbeitsassistenz auf den Plan tritt, sind die betreffenden Beschäftigten für ihre Arbeit vollständig qualifiziert.

3. Die Hilfstätigkeiten werden von dem behinderten Arbeitnehmer selbst in Auftrag gegeben. Nicht die Assistenten oder die Arbeitgeber entscheiden letztlich über den konkreten Unterstützungsbedarf, sondern die Betroffenen selbst. Arbeitnehmer mit Behinderungen sind Fachleute in eigener Sache, sie kennen ihren Hilfebedarf am besten und können als einzige entscheiden, wo sie Unterstützung wollen - und wo nicht.

Voraussetzungen für die Arbeitsassistenz

Die Voraussetzung für eine Arbeitsassistenz ist, dass diese für die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben notwendig ist. Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Arbeitsassistenz soll dementsprechend lediglich eine Hilfe bei der Ausführung der Arbeiten darstellen, diese jedoch nicht selbst erbringen. Dabei handelt es sich um eine kontinuierliche, regelmäßig Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz. Als notwendig wird diese angesehen, wenn dem schwerbehinderten Arbeitnehmer die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form weder durch eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch durch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterstützung möglich ist.

Darüber hinaus sollte sich der Schwerbehinderte stets das Einverständnis des Arbeitgebers einholen, da eine fremde Person in seinen Betriebsräumen tätig wird. Hierbei kann er auch durch die betrieblichen Interessensvertretungen, wie den Betriebsrat, den Personalrat, die Mitarbeitervertretung oder die Schwerbehindertenvertretung unterstützt werden, die dem Schwerbehinderten auch bei der Umsetzung der Arbeitsassistenz im Unternehmen zur Seite stehen können.

Rechtsanspruch

Die Arbeitsassistenz stellt eine Leistung zur Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben dar und zielt darauf ab, einen sozialversicherungspflichten Arbeitsplatz zu erlangen oder bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu erhalten. Der Anspruch ist dabei auf drei Jahre befristet (vgl. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX). Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den zuständigen Rehabilitationsträger. Die Kosten trägt gemäß § 102 Abs.4 SGB IX das Integrationsamt.

Nach Ablauf der dreijährigen Eingliederungsphase wechselt die Zuständigkeit vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt, wenn eine Arbeitsassistenz aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung auch weiterhin als erforderlich angesehen wird.

Was muss bei der Antragsstellung beachtet werden?

Die Antragsstellung für eine notwendige Arbeitsassistenz ist grundsätzlich formlos möglich. Darüber hinaus werden auf der Homepage des zuständigen Integrationsamts Formulare zur Verfügung gestellt. Fristen für die Beantragung bestehen dabei nicht. Allerdings werden die Leistungen erst ab Antragseingang erbracht.

Wie wird die Höhe der Geldleistung errechnet?

Die Dauer und die Höhe der Leistung orientieren sich grundsätzlich am jeweiligen Einzelfall. Nach Antragseingang stellt das Integrationsamt zunächst den Stundenbedarf für eine Assistenz am Arbeitsplatz des schwerbehinderten Beschäftigten fest. Dabei werden sowohl die Arbeitsanforderungen des Schwerbehinderten als auch dessen persönliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. In der Regel wird dabei von einem Unterstützungsbedarf von höchsten vier Stunden ausgegangen. Die werktägliche Höchstarbeitszeit liegt jedoch bei acht Stunden und muss im Härtefall besonders begründet werden.

Da es sich bei der Arbeitsassistenz um eine Geldleistung an schwerbehinderte Menschen handelt, empfiehlt es sich nach § 17 Abs.2–4 SGB IX die Form eines persönlichen Budgets zu wählen. Die Höhe der Leistungen wird anhand des täglichen Durchschnittsbedarfs an Arbeitsassistenz errechnet. Die Kostenübernahme soll dabei in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem damit wirtschaftlichen Integrationserfolg stehen, also zu dem sozialversicherungspflichten Einkommen, das der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt.

Die Leistungen zur Arbeitsassistenz werden in der Praxis oftmals zusammen mit den Leistungen an den Arbeitgeber zur Abdeckung außergewöhnlicher Belastungen in Form personeller Unterstützung erbracht. Dadurch werden flexible Formen der Arbeitsassistenz ermöglicht, die besonders bei zeitlich nicht genau vorher bestimmbaren Assistenzbedarf am Arbeitsplatz von großem Vorteil sind.

Suche nach der Assistenz

Der Schwerbehinderte hat, sobald der Hilfebedarf an Assistenzleistungen feststeht, zwei Möglichkeiten eine Assistenz zu suchen:

Er kann die Arbeitskraft entweder selbst einstellen und wird damit zu ihrem Arbeitgeber (Arbeitgebermodell) oder er wählt nach dem Dienstleistungsmodell einen bundesweit oder regional agierenden Anbieter von Assistenzdienstleistungen aus und wird in diesem Zug zum Auftraggeber von Assistenzleistungen.

Entscheidet sich der schwerbehinderte Beschäftigte für das Arbeitgebermodell treffen ihn alle Pflichten eines Arbeitsgebers. Somit ist er auch zur Lohnzahlung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, muss dem Arbeitsassistenten Urlaub gewähren und für die notwendigen Ruhepausen Sorge tragen. Fällt die Assistenzkraft kurzfristig aus oder erkrankt, hat der schwerbehinderte Beschäftigte die Möglichkeit sich an das Integrationsamt zu wenden, das für den Ausfallzeitraum eine Ersatzkraft finanzieren kann.

Informationen zum Thema Arbeitsassistenz finden Sie im bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB)

Artikel teilen

War der Artikel hilfreich?

4,2
3 Bewertungen

Interessante
Seminare

Das könnte Sie interessieren
Weitere Artikel zum Thema