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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Brückentagen

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Mit dem ersten Mai, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam gibt es im kommenden Monat gleich drei mögliche Anlässe, um sich mit Brückentagen geschickt das Wochenende zu verlängern. Das ist für Sie als Betriebsrat ein guter Moment, um sich über Ihre Mitbestimmungsrechte beim Gewähren von Brückentagen zu informieren.

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Was ist ein Brückentag?

Brückentage sind Tage zwischen einem Feiertag und dem Wochenende und somit meist Freitage oder Montage. Für Arbeitnehmer ergeben sich mit nur einem Urlaubstag oder einem Tag Freizeitausgleich für erbrachte Überstunden verlängerte Wochenenden oder Kurzurlaube.

Die rechtliche Recherche zum Thema Brückentag ist hingegen nicht besonders ergiebig. Insbesondere lässt sich keine rechtliche Grundlage dafür finden. Die Erklärung dafür ist einfach. Bei Brückentagen handelt es sich um ganz normale Urlaubstage. Das heißt, die Regeln für Brückentage sind die gleichen wie für andere Urlaubstage auch. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz, in Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen und auch in Arbeitsverträgen.

Urlaub ist abzustimmen

Um erfolgreich Brückentage zu nehmen, ist es also vorteilhaft, die drei Grundregeln der Urlaubsgewährung zu kennen:

  • Urlaub ist zu gewähren – das heißt, grundsätzlich hat der Arbeitgeber einem Urlaubsantrag zuzustimmen.
  • Urlaub soll zusammenhängend gewährt werden, damit Angestellte zumindest einmal im Jahr eine längere Zeit der Erholung genießen können.
  • Zeitliche Wünsche der Mitarbeiter sind immer zu berücksichtigen, es sei denn dringende betriebliche Belange oder sozial vorzugswürdige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer stehen dem entgegen.

Kein Anspruch auf Brückentage

Grundsätzlich gilt, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Brückentagen gibt. Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass Brückentage wie gewünscht gewährt werden, ist es sinnvoll Urlaubsanträge möglichst vorausschauend zu stellen. Arbeitnehmer sollten immer die betrieblichen Gegebenheiten im Auge behalten und sich auch mit den Kollegen abstimmen, damit es dort nicht zu Unstimmigkeiten kommt.

Darf der Chef Brückentage anordnen?

Auch hier gilt, was für Urlaubstage allgemein gilt: Der Arbeitgeber muss dringende betriebliche Gründe darlegen, um einen Brückentag für alle – also auch für solche Mitarbeiter, die lieber arbeiten würden an dem Tag – anzuordnen. Der zwangsweise Brückentag wird vor allem in kleineren Firmen oder Arztpraxen vorkommen, in denen der Chef selbst nicht vor Ort sein will und ohne ihn nichts geht. In diesem Fall wird man »dringende betriebliche Gründe« annehmen dürfen. Sicherlich muss der Arbeitgeber dieses Ansinnen lange vorher ankündigen. Denn der Arbeitnehmer muss sich auf den Urlaub einstellen können.

Ganz wichtig ist, dass der Betriebsrat bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem betrieblichen Urlaubsplan mitzubestimmen hat. Die Mitbestimmung erstreckt sich auch auf die Anordnung von Betriebsferien. Die Dauer und die Lage der Betriebsferien im Betrieb kann der Arbeitgeber daher nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats einfach einseitig festlegen.

Der Betriebsrat hat die Macht über die Brückentage

Die gute Nachricht ist hier, der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, weil es sich ja bei den Brückentagen um ganz normale Urlaubstage handelt. Wenn der Arbeitgeber an Brückentagen den Betrieb ganz oder in Teilen schließt und Betriebsferien anordnet, sind damit die Grundsätze der Urlaubsgewährung berührt. Der Chef benötigt also die Zustimmung des Betriebsrats. Zusätzlich hat der BR ein erzwingbares Initiativrecht zur Einführung von Brückentagen. Das Bundesarbeitsgericht hat auch die Möglichkeit bejaht, eine allgemeine Regelung zur Einrichtung von Brückentagen für mehrere aufeinander folgende Urlaubsjahre zu treffen (BAG vom 28.07.1981, Az. 1 ABR 79/79).

Tipps für die Praxis

Treffen Sie doch auch mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Brückentage. Existieren in Ihrem Betrieb Arbeitszeitkonten, können Sie in der BV auch festlegen, dass die Zeit für Brückentage von Zeitguthaben abgebucht wird.

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