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Die Ausgleichsabgabe nutzen für die Interessen der SBV

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Die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur über die Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter ist Ende März fällig – lesen Sie, wie Sie diesen Termin und die Ausgleichsabgabe für die SBV nutzen können.

Blaues und gelbes Paragrafenzeichen auf rotem Hintergrund

Worum geht es

Um die Entwicklung hin zu einer inklusiven Gesellschaft zu unterstützen, gibt es seit Jahren die Pflicht für Unternehmen, auch Mitarbeiter mit Behinderung zu beschäftigen. Je mehr Mitarbeiter es insgesamt im Unternehmen gibt, desto mehr Menschen mit Schwerbehinderung müssen beschäftigt werden.

Jeder Arbeitgeber, der mindestens einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter beschäftigt, muss ein Verzeichnis über diese Mitarbeiter führen. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Jedes Jahr muss der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit Bericht erstatten. Er gibt dabei an, ob er die festgelegte Beschäftigungsquote für Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Personen erfüllt. Außerdem muss er aufzeigen, wie viele dieser Personen aktuell beschäftigt sind.

Die Frist zur Abgabe der Erklärung endet am 31.03.2024. Erklärungszeitraum ist das Jahr 2023. Die Berechnung erfolgt immer für das zurückliegende Jahr. Das bedeutet, dass die bislang gültigen Beträge für die aktuelle Ausgleichsabgabe herangezogen werden müssen. Die erst kürzlich erhöhten Sätze für die Ausgleichsabgabe werden dann erstmalig 2025 berechnet. (Über die Erhöhung der Ausgleichsabgabe haben wir in der Januar-Ausgabe unseres Newletters, ausführlich berichtet.)

Wie funktioniert die Meldung

Es gibt zum einen amtliche Vordrucke, die einfach nach dem Ausfüllen mit der Post verschickt werden. Zum anderen haben Betriebe die Möglichkeit, die Meldung elektronisch per „IW-Elan“ zu übermitteln. Das ist eine kostenlose Software, die das Institut der deutschen Wirtschaft im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit entwickelt hat. Das Programm ist auch in der Lage, anhand der eingegebenen Daten die Höhe der Ausgleichsabgabe zu ermitteln. Die Idee ist, dass jeder Betrieb, der die Software nutzt, seine Daten in seinem System speichert, sodass die Daten im Folgejahr wieder genutzt werden können. Als Alternative kann auch eine Schnittstelle zur Personal-Software genutzt werden, um jedes Jahr die aktuellen Daten importieren zu können.

Informiert der Arbeitgeber die Arbeitsagentur nicht wie vorgeschrieben, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld zur Folge haben kann.

Die SBV hat Anspruch auf Kopie der Anzeige und Verzeichnis der Mitarbeiter

Der Arbeitgeber muss eine Kopie der Anzeige an die Schwerbehindertenvertretung übermitteln. Außerdem ist er ebenfalls verpflichtet, sein regelmäßig geführtes Verzeichnis über die schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter an die SBV herauszugeben.

Je nach Größe des Betriebs und der Fluktuation der Mitarbeiter kann es für die Schwerbehindertenvertretung praktisch sein, eine quartalsweise Vorlage des Verzeichnisses mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Sollte der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, liegt darin eine unzulässige Behinderung der Amtsausübung der Vertrauensperson.

In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann die SBV gegen die unterbliebene und auch gegen die verspätete Vorlage des Verzeichnisses vorgehen.

In dem Verfahren kann sich der Arbeitgeber nicht damit verteidigen, dass er bei Vorlage des Verzeichnisses gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen würde. Denn gegenüber den Schwerbehindertenvertretungen sind die Agentur für Arbeit und auch das Integrationsamt von einer Geheimhaltungspflicht befreit. Sie dürfen Informationen über persönliche Verhältnisse von Beschäftigten auf Arbeitsplätzen, die sie erhalten, gegenüber den Schwerbehindertenvertretungen offenbaren.

Praxis-Tipp für die SBV

Nutzen Sie die Gelegenheit, die Aktualität des Verzeichnisses zu überprüfen, mit dem Sie in der Schwerbehindertenvertretung arbeiten. Sollte es veraltet sein, bestellen Sie beim Arbeitgeber ein aktualisiertes Exemplar.
Der Arbeitgeber muss sich derzeit zwangsläufig mit dem Thema auseinandersetzen. Das ist für Sie ein guter Zeitpunkt, schnell und unkompliziert an frische Informationen zu kommen.

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