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Ausgleichsabgabe

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Die meisten Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine gewisse Zahl an (schwer-)behinderten Menschen zu beschäftigen. Die Ausgleichsabgabe, die ein Unternehmen jährlich zahlen muss, wenn es keine ausreichende Anzahl (schwer-)behinderte Mitarbeiter beschäftigt, hilft zusätzlich.

Ein Mann arbeitet am PC

Auch die Schwerbehindertenvertretung trägt mit ihrer Arbeit entscheidend dazu bei, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht erfüllt. Denn bei jeder Neueinstellung ist es die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, auf eine Besetzung mit einem (schwer-)behinderten Mitarbeiter hinzuwirken.

Die Beschäftigungspflicht

Arbeiten im Unternehmen im Jahresdurchschnitt 20 Arbeitnehmer oder mehr, muss der Arbeitgeber gemäß § 154 SGB IX eine gesetzlich festgelegte Anzahl an Arbeitsplätzen mit (schwer-)behinderten Mitarbeitern besetzen:

  • Hat ein Unternehmen mindestens 20, aber weniger als 40 Arbeitsplätze, braucht es nur einen (schwer-)behinderten Mitarbeiter zu beschäftigten.
  • Hat es nur weniger als 60 Arbeitsplätze, beträgt die Quote zwei (schwer-)behinderte Mitarbeiter.
  • Arbeitgeber ab 60 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit (schwer-)behinderten Menschen zu besetzen. Bruchteile von 0,5 und mehr sind dabei aufzurunden.

Erfüllt ein Unternehmen die Vorgaben nicht, muss es eine Ausgleichsabgabe zahlen, die je nach erfüllter Quote gestaffelt ist.

Unterlagen des Arbeitgebers

Damit die Schwerbehindertenvertretung ihrer Kontrollpflicht genügen kann, muss der Arbeitgeber ihr und dem Betriebsrat je eine Abschrift folgender Unterlagen aushändigen:

  • Verzeichnis der beschäftigten (schwer-)behinderten, ihnen gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen
  • Anzeige an das Integrationsamt mit den Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind

Gleichgestellte als Option

Jeder Arbeitgeber kann seine Beschäftigungspflicht mit der Einstellung (schwer-)behinderter oder gleichgestellter Menschen erfüllen.

„Gleichgestellt“ bedeutet: Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können den schwerbehinderten Menschen nach § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen, § 151 Abs. 2 SGB IX.

Die Mehrfachanrechnung

Einen (schwer-)behinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kann der Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Der Arbeitgeber darf einen (schwer-)behinderten Beschäftigten möglicherweise auf bis zu 3 Pflichtarbeitsplätze anrechnen, wenn dieser wegen der Art und Schwere seiner Behinderung besonders im Arbeitsleben betroffen ist.

Möglich ist das in den folgenden Fällen:

  • Der Mitarbeiter benötigt zur Ausübung der Beschäftigung wegen seiner Behinderung eine besondere Hilfskraft.
  • Das Unternehmen hat außergewöhnliche Aufwendungen durch die Beschäftigung des Mitarbeiters.
  • Der Beschäftigte kann infolge seiner Behinderung offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen.
  • Bei dem Mitarbeiter liegt ein GdB von mindestens 50 allein aufgrund geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vor.
  • Der Mitarbeiter hat wegen der Art und Schwere seiner Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
  • Der schwerbehinderte Mitarbeiter hat bereits das 50. Lebensjahr vollendet.

Grundsätzlich kann auch jeder andere (schwer-)behinderte Mensch mehrfach gerechnet werden, wenn seine Arbeitsvermittlung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Entscheidung über die Mehrfachanrechnung fällt in allen Fällen die für das Unternehmen zuständige Agentur für Arbeit.

Azubis einstellen

Stellt ein Unternehmen einen (schwer-)behinderten Menschen zur beruflichen Ausbildung ein, darf es diesen auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen. Bei dieser Anrechnung bleibt es auch nach Abschluss der Ausbildung im ersten Jahr, wenn das Unternehmen den Mitarbeiter übernimmt. Es muss allerdings ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausbildungsabschluss und Übernahme gegeben sein. Dieser besteht, wenn die neue Beschäftigung bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Beendigung der Ausbildung folgt.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen monatlich eine Ausgleichsabgabe. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz sind zu zahlen:

  • 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
  • 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
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