Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Grundlage (§ 154 SGB IX) |
Öffentlicher oder privater Arbeitgeber
Mindestens 20 Arbeitnehmer (auch Außendienst-, Heimarbeiter und unabhängig von den Betriebsstätten bzw. Betrieben sowie Arbeitnehmer aus dem privaten Haushalt es Arbeitgebers)
Arbeitnehmer, die nicht mehr als acht Wochen oder mehr als 15 Stunden arbeiten und Arbeitnehmer gemäß § 73 Abs. 2 SGB IX zählen nicht dazu
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Pflichtquote |
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Ausgleichsabgabe |
Höhe
Privilegierung kleinerer Betriebe, § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitnehmern: 105 Euro
Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitnehmern:
180 Euro bei Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten
105 Euro bei Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten
bei Betrieben mit mehr als 59 Beschäftigten, § 77 Abs. 2 SGB IX
180 Euro, wenn Beschäftigungsquote 2-3 %
260 Euro, wenn Beschäftigungsquote weniger als 2 %
105 Euro, wenn Beschäftigungsquote bis zu 3 %
Zahlung
keine Zahlung:
zusätzlich Versäumniszuschläge, § 24 Abs. 1 SGB IX
Erlass eines Feststellungsbescheides
4-jährige Versäumniszuschläge
Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage möglich, jedoch ohne aufschiebende Wirkung)
keine gesonderte Aufforderung durch Integrationsamt
zusammen mit Erstattung der Anzeigen gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX, d.h. bis zum 31.3. des Folgejahres
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