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Barrierefrei die SBV wählen

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Viele verstehen unter Barrierefreiheit Rampen, breite Türen und absenkbare Busse. Doch damit ist so viel mehr gemeint – auch bei der nächsten SBV-Wahl.

Barrierefrei die SBV wählen

Echte Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude, Arbeitsstätten, Wohnungen, Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und Freizeitangebote so gestaltet werden, dass sie für alle ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Nicht zu vergessen ist die digitale Barrierefreiheit, wonach beispielsweise Internetseiten so gestaltet sein müssen, dass jeder sie nutzen kann.

Die SBV-Wahlen

Mit Blick auf die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahr 2009 müssen die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ebenfalls barrierefrei durchgeführt werden.

Die Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung ist dabei sehr mager aufgestellt: Ist der Wähler nicht in der Lage, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, kann er eine Person bestimmen, die ihm dabei behilflich ist. Allerdings sind nach § 10 Abs. 4 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) der Wahlvorstand, Wahlbewerber sowie Wahlhelfer davon ausgeschlossen. Mehr findet sich nicht im Gesetz.

Das förmliches Wahlverfahren

Das förmliche Wahlverfahren beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlaushangs.

Nach § 5 Abs. 2 SchwbVWO ist im Rahmen der Wahl zur SBV lediglich der zwingende Aushang des Wahlausschreibens festgeschrieben. Andere gleich oder sogar besser geeignete Bekanntmachungsmöglichkeiten sieht die SchwbVWO demgegenüber nicht vor. Teilweise wird hieraus geschlussfolgert, dass die Bekanntmachung per E-Mail an alle Wahlberechtigten nicht rechtskonform sein könne, da das Gesetz einen Aushang des Wahlausschreibens fordere und eine individuelle Mitteilung an jeden einzelnen Wahlberechtigten daher gerade nicht genügen soll.

Das LAG Köln argumentierte beispielsweise, dass die SchwbVWO bewusst bestimmte Kommunikationswege nicht zulasse, die nach der Wahlordnung zur Wahl des Betriebsrats möglich sind. Daher bestehe keine gesetzeswidrige Regelungslücke. Die ergänzende Bekanntmachung eines Wahlausschreibens sei in der SchwbVWO schlicht nicht vorgesehen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 11 TaBV 80/07).

Der Grundsatz der Barrierefreiheit zielt darauf ab, dass jeder Wahlberechtigte unabhängig von seiner Behinderung die Möglichkeit haben soll, in gleicher Weise an der Wahl teilzunehmen. Er beschränkt sich nicht auf ein Verbot der Erschwerung des Zugangs zur Wahl, sondern gebietet zugleich auch, aktiv Möglichkeiten der Überwindung bestehender behinderungsbedingter Erschwernisse zu schaffen.

Trotzdem ist davor zu warnen, das Wahlausschreiben per E-Mail zu versenden, da dies die Wahlen anfechtbar machen könnte. Eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts existiert dazu aber noch nicht.

Das vereinfachte Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren, das in allen Betrieben mit weniger als 50 (schwer-)behinderten Wahlberechtigten Anwendung findet, gelten ebenfalls die Grundsätze der Transparenz. Insbesondere muss das Einladungsschreiben gut zugänglich und barrierefrei sein. Dazu gehört beispielsweise, dieses so zu platzieren, dass es auch für Beschäftigte, die einen Rollstuhl verwenden, gut erreichbar und lesbar ist. Für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sind zusätzliche Anforderungen geboten.

Wahlunterlagen in Papierform

Die fehlende Barrierefreiheit von Wahlunterlagen kann zur Unwirksamkeit der gesamten Wahl führen. Die Wahlunterlagen sollten DIN-A4-Format haben und auf weißem Papier erstellt werden. Schriftart, Schriftgröße, Zeilenabstand und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

Blinden oder sehbehinderten Wahlberechtigten sind die Wahlunterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, wie dies auch für ausländische Wahlberechtigte vorgesehen ist, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

Zugang zum Wahl- und Versammlungslokal

Natürlich müssen auch die Zugänge zu entsprechenden Räumen, in denen die Wahl stattfindet, barrierefrei sein. Gehwege müssen breit genug für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen sein. Auch sind ebene Oberflächen und die Steigung zu beachten, gegebenenfalls sind Rampen erforderlich.

Für Menschen mit Sehbehinderungen oder mit kognitiven Einschränkungen sollte der Eingangsbereich kontrastreich gestaltet und ausreichend beleuchtet werden. Für blinde Menschen ist eine Führung mit dem Langstock durch ertastbare Elemente wichtig.

Wähler müssen zudem die Möglichkeit haben, bei Bedarf eine behindertengerecht ausgestattete Toilettenanlage aufsuchen zu können.

In größeren Betrieben darf der Wahlvorstand auch mehrere Orte als Wahlräume bestimmen. Es muss dann zumindest einer der Wahlräume barrierefrei sein.

Hör- und sehbehinderten Menschen ist eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme an der Wahlversammlung zu ermöglichen. Bei Bedarf sind in der Wahlversammlung Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshelfer einzusetzen. Die Kosten des erforderlichen Gebärdensprachdolmetschereinsatzes sind Kosten der Wahl und vom Arbeitgeber zu tragen.

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