AEntG 2009 – § 16: Zuständigkeit
Abschnitt 6: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden § 16: Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Abschnitt 1: ZielsetzungAbschnitt 2: Allgemeine ArbeitsbedingungenAbschnitt 3: Tarifvertragliche ArbeitsbedingungenAbschnitt 4: Arbeitsbedingungen in der PflegebrancheAbschnitt 4a: Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-BargeldAbschnitt 4b: Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im AuslandAbschnitt 5: Zivilrechtliche DurchsetzungAbschnitt 6: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche BehördenAbschnitt 7: Grenzüberschreitende DurchsetzungAbschnitt 8: Arbeits- und Sozialrechtliche BeratungAbschnitt 9: Sonderregelungen und ÜbergangsbestimmungenUnterabschnitt 1: Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sindUnterabschnitt 2: Sonderregelungen für den StraßenverkehrssektorUnterabschnitt 3: Übergangsbestimmungen