AEntG 2009 – § 16: Zuständigkeit

Abschnitt 6: Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden


§ 16:Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.