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Betriebsratsgröße

TF
Tante Frieda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind derzeit ein Neuner-Gremium mit einer entsprechenden Freistellung. Nun hat der Arbeitgeber angekündigt, dass wir die Freistellung zum Jahreswechsel verlieren sollen. Die Begründung liegt mir noch nicht vor. Ich vermute, er ist der Meinung, dass wir nun dauerhaft unter 200 Mitarbeitern liegen. Das ist falsch, und zwar schon deshalb, weil er die Leiharbeiter nicht mitrechnet. Was schlagt Ihr vor? Vielen Dank für Eure Einschätzung.

812015

Community-Antworten (15)

R
RoterFaden

18.10.2017 um 15:35 Uhr

Erstmal abwarten bis er die Begründung liefert. Dann widersprechen mit passender Begründung. Notfalls Rechtsanwalt einschalten.

H
hackenjas

18.10.2017 um 15:47 Uhr

Sehe ich auch so. Nicht verrückt machen lassen.

E
Ernsthaft

18.10.2017 um 16:20 Uhr

Zum Jahreswechsel sowieso nicht. Die ändert sich erst, wenn sich auch die BR-Größe ändert. Und das wäre frühestens ab der nächsten Wahl der Fall.

C
celestro

18.10.2017 um 17:24 Uhr

"Das ist falsch, und zwar schon deshalb, weil er die Leiharbeiter nicht mitrechnet."

Einspruch !

Zitat: "Leiharbeitnehmer (auch wenn sie wahlberechtigt sind) sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs und daher bei Ermittlung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (BAG v. 22.10.2003 – 7 ABR 3/03)"

"Die ändert sich erst, wenn sich auch die BR-Größe ändert. Und das wäre frühestens ab der nächsten Wahl der Fall."

Zitat: "Im Falle des nicht nur vorübergehenden Rückgangs der Belegschaftsstärke unterhalb des bisherigen Schwellenwerts ist die Zahl der Freigestellten entsprechend zu verringern. Die Anpassung bei Verringerung der Belegschaftsstärke unter die bisher für die Freistellungen maßgebliche Schwelle kann entweder durch Abberufung eines der bisher freigestellten Betriebsratsmitglieder oder durch Aufhebung der Freistellung des zuletzt berücksichtigten Betriebsratsmitglieds erfolgen."

Quelle (für beide Zitate):

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/F/freistellung-betriebsratsmitglieder.html

P
Pjöööng

18.10.2017 um 17:33 Uhr

Hier Rechtsprechung von 2003 heranzuziehen ist nun doch etwas gewagt und führt wohl zu falschen Schlussfolgerungen.

Das betrifft die erste Hälfte von celestros Antwort. Die zweite ist durchaus richtig.

R
rsddbr

18.10.2017 um 17:42 Uhr

"Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen."

BAG Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11

C
celestro

18.10.2017 um 17:51 Uhr

@ Pjöööng

Hast Du einen neueren Beschluss des BAG, der das umdreht ?

@ rsddbr

Es geht um die Zahl der Freistellungen, nicht um die Größe des BR. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

P
Pjöööng

18.10.2017 um 17:55 Uhr

celestro, den brauche ich nicht! Ich habe Joachim, Angela und Andrea auf meiner Seite...

C
celestro

18.10.2017 um 17:57 Uhr

Also wieder so ein typischer Pjöööng ? Irgendetwas andeuten, statt einfach mal Tacheles zu reden ? Und nein, ich merke mir nicht, wie irgendwelche Buchschreiber mit Vornamen heißen.

P.S. https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/freistellung_von_betriebsratsmitgliedern_voellige_freistellung_von_der_beruflichen_taetigkeit/

hier steht das auch nochmal und der Hinweis: "Redaktioneller Stand: Februar 2014"

R
rsddbr

18.10.2017 um 18:03 Uhr

Okay, dann eben dieses hier:

"Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören."

BAG Beschluss vom 18.1.2017, 7 ABR 60/15

H
hansimglueck

18.10.2017 um 18:05 Uhr

Das Leih-AN mitzuzählen sind, ist inzwischen Gesetzeslage (siehe AÜG Version 2017).

Wenn der Arbeitgeber irgendwelche Behauptungen in die Welt setzt, fragt ihn nach seiner Personalplanung (§ 92 BetrVG ). Da muss ja zu erkennen sein, wohin die Reise geht.

C
celestro

18.10.2017 um 18:08 Uhr

"Okay, dann eben dieses hier: BAG Beschluss vom 18.1.2017, 7 ABR 60/15"

Sehr gut ! Sollte sich Pjööng mal ein Beispiel dran nehmen.

Allerdings: "Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, dh. länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 – Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335/10 – Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 – 7 ABR 73/07 – Rn. 16; 7. Mai 2008 – 7 ABR 17/07 – Rn. 17; 16. November 2004 – 1 AZR 642/03 – zu I 3 der Gründe). Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (vgl. zu dem entspr. zum regelmäßigen Personalbestand im Unternehmen nach § 9 MitbestG BAG 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 – aaO)."

aus den Ausführungen von tante frieda läßt sich nicht erkennen, wieviele der Leiharbeitnehmer jetzt gezählt werden müßten.

P
Pjöööng

18.10.2017 um 18:10 Uhr

Joachim Gauck ist unser Bundespräsident Angela Merkel unsere Bundeskanzlerin Andrea Nahles unsere Bundesminsterin für Arbeit und Soziales

Von diesen dreien stammt das epochale Werk "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Vom 21. Februar 2017"

Dort heißt es unter Punkt 10: "Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt."

C
celestro

18.10.2017 um 18:14 Uhr

"Joachim Gauck ist unser Bundespräsident"

Da lebst Du aber in der Vergangenheit. ;-)))

N
Nordling

19.10.2017 um 15:34 Uhr

... Und hier die brandheißen News, frisch aus der Presse... BAG- Urteil vom 02.08.2017-- 7 ABR 51/15

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