Erstellt am 18.10.2017 um 13:35 Uhr von RoterFaden
Erstmal abwarten bis er die Begründung liefert.
Dann widersprechen mit passender Begründung.
Notfalls Rechtsanwalt einschalten.
Erstellt am 18.10.2017 um 13:47 Uhr von hackenjas
Sehe ich auch so. Nicht verrückt machen lassen.
Erstellt am 18.10.2017 um 14:20 Uhr von Ernsthaft
Zum Jahreswechsel sowieso nicht. Die ändert sich erst, wenn sich auch die BR-Größe ändert. Und das wäre frühestens ab der nächsten Wahl der Fall.
Erstellt am 18.10.2017 um 15:24 Uhr von celestro
"Das ist falsch, und zwar schon deshalb, weil er die Leiharbeiter nicht mitrechnet."
Einspruch !
Zitat: "Leiharbeitnehmer (auch wenn sie wahlberechtigt sind) sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs und daher bei Ermittlung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht zu berücksichtigen (BAG v. 22.10.2003 – 7 ABR 3/03)"
"Die ändert sich erst, wenn sich auch die BR-Größe ändert. Und das wäre frühestens ab der nächsten Wahl der Fall."
Zitat: "Im Falle des nicht nur vorübergehenden Rückgangs der Belegschaftsstärke unterhalb des bisherigen Schwellenwerts ist die Zahl der Freigestellten entsprechend zu verringern. Die Anpassung bei Verringerung der Belegschaftsstärke unter die bisher für die Freistellungen maßgebliche Schwelle kann entweder durch Abberufung eines der bisher freigestellten Betriebsratsmitglieder oder durch Aufhebung der Freistellung des zuletzt berücksichtigten Betriebsratsmitglieds erfolgen."
Quelle (für beide Zitate):
https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/F/freistellung-betriebsratsmitglieder.html
Erstellt am 18.10.2017 um 15:33 Uhr von Pjöööng
Hier Rechtsprechung von 2003 heranzuziehen ist nun doch etwas gewagt und führt wohl zu falschen Schlussfolgerungen.
Das betrifft die erste Hälfte von celestros Antwort. Die zweite ist durchaus richtig.
Erstellt am 18.10.2017 um 15:42 Uhr von rsddbr
"Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen."
BAG Beschluss vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11
Erstellt am 18.10.2017 um 15:51 Uhr von celestro
@ Pjöööng
Hast Du einen neueren Beschluss des BAG, der das umdreht ?
@ rsddbr
Es geht um die Zahl der Freistellungen, nicht um die Größe des BR. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.
Erstellt am 18.10.2017 um 15:55 Uhr von Pjöööng
celestro, den brauche ich nicht! Ich habe Joachim, Angela und Andrea auf meiner Seite...
Erstellt am 18.10.2017 um 15:57 Uhr von celestro
Also wieder so ein typischer Pjöööng ? Irgendetwas andeuten, statt einfach mal Tacheles zu reden ? Und nein, ich merke mir nicht, wie irgendwelche Buchschreiber mit Vornamen heißen.
P.S. https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/freistellung_von_betriebsratsmitgliedern_voellige_freistellung_von_der_beruflichen_taetigkeit/
hier steht das auch nochmal und der Hinweis: "Redaktioneller Stand: Februar 2014"
Erstellt am 18.10.2017 um 16:03 Uhr von rsddbr
Okay, dann eben dieses hier:
"Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören."
BAG Beschluss vom 18.1.2017, 7 ABR 60/15
Erstellt am 18.10.2017 um 16:05 Uhr von hansimglueck
Das Leih-AN mitzuzählen sind, ist inzwischen Gesetzeslage (siehe AÜG Version 2017).
Wenn der Arbeitgeber irgendwelche Behauptungen in die Welt setzt, fragt ihn nach seiner Personalplanung (§ 92 BetrVG ). Da muss ja zu erkennen sein, wohin die Reise geht.
Erstellt am 18.10.2017 um 16:08 Uhr von celestro
"Okay, dann eben dieses hier: BAG Beschluss vom 18.1.2017, 7 ABR 60/15"
Sehr gut ! Sollte sich Pjööng mal ein Beispiel dran nehmen.
Allerdings: "Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, dh. länger als sechs Monate beschäftigt werden (vgl. BAG 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 – Rn. 36, BAGE 153, 171; 18. Oktober 2011 – 1 AZR 335/10 – Rn. 21, BAGE 139, 342; 12. November 2008 – 7 ABR 73/07 – Rn. 16; 7. Mai 2008 – 7 ABR 17/07 – Rn. 17; 16. November 2004 – 1 AZR 642/03 – zu I 3 der Gründe). Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (vgl. zu dem entspr. zum regelmäßigen Personalbestand im Unternehmen nach § 9 MitbestG BAG 4. November 2015 – 7 ABR 42/13 – aaO)."
aus den Ausführungen von tante frieda läßt sich nicht erkennen, wieviele der Leiharbeitnehmer jetzt gezählt werden müßten.
Erstellt am 18.10.2017 um 16:10 Uhr von Pjöööng
Joachim Gauck ist unser Bundespräsident
Angela Merkel unsere Bundeskanzlerin
Andrea Nahles unsere Bundesminsterin für Arbeit und Soziales
Von diesen dreien stammt das epochale Werk "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Februar 2017"
Dort heißt es unter Punkt 10:
"Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt."
Erstellt am 18.10.2017 um 16:14 Uhr von celestro
"Joachim Gauck ist unser Bundespräsident"
Da lebst Du aber in der Vergangenheit. ;-)))
Erstellt am 19.10.2017 um 13:34 Uhr von Nordling
... Und hier die brandheißen News, frisch aus der Presse... BAG- Urteil vom 02.08.2017-- 7 ABR 51/15