Erstellt am 26.04.2016 um 13:13 Uhr von celestro
Es bleibt alles, wie es ist. Außer der folgende Sachverhalt trifft zu:
"Ein Sonderfall gilt nach § 13 BetrVG für den Fall, dass sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um die Hälfte, mindestens aber um 50, gesteigert oder reduziert hat. Maßgeblich ist ausschließlich der Tag, der 24 Monate nach der Betriebsratswahl liegt. Frühere oder spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl sind unbeachtlich.
Halbierung wäre zwar möglich, aber mindestens 50 schafft Ihr wohl eher nicht, oder ? ^^
Edit: Sorry, aber auch wenn das theoretisch so ist ... wie sieht es mit Nachrückern aus ? Wenn Ihr vorher ein 3er BR wart, müßte für den ausgeschiedenen jemand nachrücken. Wenn dafür niemand mehr vorhanden ist, müßten Neuwahlen eingeleitet werden und dann habt Ihr nur noch einen 1er BR.