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Betriebsratwahl - Wer darf wählen?

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pummelfee
Apr 2018 bearbeitet

Hallo liebe Forumteilnehmerinnen, alle vier Jahre, pünktlich zur BR-Wahl, quält uns die Arbeitgeberin mit der Frage nach der Definition der "leitenden Angestellten", die bekanntlich nicht mitwählen dürfen.

Handeln wir bzw. unser Wahlvorstand mit folgender Definition richtig? Nach unserer Kenntnis muss ein "leitender Angestellter" eigenverantwortliche Entscheidungen treffen dürfen, z.B. als Prokurist, ohne die Geschäftsführerin um Erlaubnis bitten zu müssen. Und ein "leitender Angestellter" darf eigenständig einstellen und entlassen. Sind für solche Entscheidungen zwei Personen notwendig (zwei Unterschriften Prinzip) sind dies keine "leitenden Angestellten" mehr nach dem BetrVG. Entscheidend ist in auf jeden Fall die genaue Situation im Unternehmen.

Und damit wäre ich bei einem Spezialfall: Ein Prokurist, im Handelsregister veröffentlicht, darf offiziell allein entscheiden, einstellen, entlassen. Schaut man hinter die Kulissen, gibt es zwar pro Forma diese Prokura, aber wehe es wird tatsächlich mal alleine ohne die Chefin um Erlaubnis zu fragen entschieden. Das würde niemand wagen. Was wäre wenn der Wahlvorstand beschließen würde: es handelt sich um keinen leitenden Angestellten, denn die Prokura ist nur vorgeschoben und wird so nicht gelebt?

Danke für eure Antworten, trotz der doofen, einfachen Frage und ein schönes Wochenende

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Community-Antworten (6)

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RoterFaden

25.08.2017 um 13:32 Uhr

Seltsam, dass der AG euch nach so etwas fragt... wir fordern entsprechende Listen vom AG an, fragen also IHN... :-)

Aber Prokura ist Prokura - somit ist der AN ein "Leitender". Und dass er sich mit seiner Vorgesetzten absprechen muss, finde ich jetzt auch nicht soo ungewöhnlich. Das ist ja kein Freischein...

G
ganther

25.08.2017 um 14:07 Uhr

Sich auf Unterschriftsregelungen zu berufen ist alleine viel zu kurz gegriffen. Das haben wir bei uns im Unternehmen auch schon gemerkt. Wir wollten uns bei der vorletzten Wahl auch darauf berufen und danach die Unterscheidung bei den Leitenden vornehmen. Das Arbeitsgericht war mehr als deutlich : es kommt darauf an wie im Unternehmen Entscheidungen getroffen werden und wer welche Entscheidungskompetenz hat. Dabei ist es aber völlig unerheblich wer was unterschreibt. Also Vorsicht

R
rsddbr

25.08.2017 um 16:53 Uhr

Im §5 Abs.3 BetrVG wird der Versuch unternommen, die leitenden Angestellten zu definieren. Man wird schnell merken, dass es lt. Gesetz deutlich weniger leitende Angestellte gibt, als man im Arbeitsalltag wahrzunehmen glaubt.

S
stehipp

25.08.2017 um 18:06 Uhr

Bei uns haben mehrere Kollegen Prokura. Ist für das Tagesgeschäft notwendig. Im Innenverhältnis ist aber klar geregelt, was sie dürfen und vor allem was nicht. Sie dürfen eigenständig NICHT entlassen/einstellen. Daher betrachten wir unsere Prokuristen nicht als leitende Angestellte und somit sind sie wahlberechtigt.

G
gironimo

25.08.2017 um 18:23 Uhr

Fragt doch den Procuristen, wie es in seinem Vertrag steht. Und dann streicht ihr ihn von der Wählerliste (wenn sich aus dem Vertrag ein leitender ergibt ).

Die Entscheidung liegt allein beim Wahlvorstand. Ist der AG nicht einverstanden, kann ja der Procurist Einspruch gegen die Wählerliste erheben

R

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