Erstellt am 16.06.2018 um 10:18 Uhr von celestro
§ 5 BetrVG:
"(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
...
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben."
wenn er also nicht noch "bei Mami und Papi wohnt", hat er das Recht zu wählen.
Erstellt am 16.06.2018 um 10:22 Uhr von Ostseeküste
Soweit er kein leitender Angestellter ist (§5Abs.3), ist der Sohn ein Arbeitnehmer(§5Abs.1)
Erstellt am 16.06.2018 um 10:28 Uhr von Ostseeküste
§5 Abs.2 Ziffer 5 hatte ich übersehen.Dank an CELESTRO