@ outofmemory
„Ernsthaft ich bin nicht bei Dir,“
Naja, ich hoffe, dass sich das demnächst ändert.
----------------------------------
„Arbeitsplatz ist nicht nur der räumliche Ort, an dem die Arbeit geleistet wird, sondern auch die Funktion, in die der Bewerber bzw. ArbN in den Betrieb eingegliedert werden soll, (Fitting BetrVG § 99 Rn. 180)“
Da habe ich und werde auch nichts Gegenteiliges behaupten.
Du übersiehst hier aber etwas Entscheidendes. Beim Fitting wie auch den dort zitierten Entscheidungen geht es ausschließlich um Arbeits- und nicht auch um Ausbildungsbereiche.
Darüber, dass ein Ausbildungsplatz nicht einem Arbeitsplatz gleichzusetzen ist, sollten wir uns eigentlich nicht streiten. Liegt bei Ausbildungsplätzen das Ziel der Ausbildung im Vordergrund, so ist es bei einem Arbeitsplatz der wirtschaftliche Erfolg.
Dass hier ein nicht mit einem Arbeitsverhältnis Vergleichbares vorliegt, ergibt sich auch aufgrund ev. Beschränkungen aufgrund eines Alters von ev. unter 18 Jahren (§§ 105 bis 113 BGB) und Zuordnung anderer speziell auf diese ausgerichtete Gesetze.
Das hier auch weitere div. Gesetze, Richtlinien und Verordnungen (z. B. SchwbAV, EStG, BGleiG, BBiG und auch das BetrVG (§ 70) um nur einige zu nennen, hier unterschiedlich werten, sollte es einem eigentlich ermöglichen, dieses auch zu erkennen.
-----------------------------
„Ich sehe keine Einschränkung im §93 und §99 BetrVg (einschließlich der Kommentare), dass Ausbildungsplätze dort nicht inbegriffen sind.“
Die sehe ich sehr wohl!
Einmal davon abgesehen, dass sich der § 93 BetrVG auch wörtlich nur auf den Arbeitsplatz und nicht auch Ausbildungsplatz bezieht, geht es im Rahmen des § 93 BetrVG allein um die Interessen der vom BR im Betrieb bereits vorhandenen zu vertretenden MA, denen anderweitige innerbetriebliche Beschäftigungsmöglichkeiten bekannt gemacht werden sollen.
Dem § 93 BetrVG liegt der Gedanke eines innerbetrieblichen Arbeitsmarktes zugrunde; es sollen die im Betrieb vorhandenen personellen Möglichkeiten aktiviert werden. Außerdem soll Verärgerungen der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandenen qualifizierten Angebots entgegengewirkt werden (Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks. VI/1786, S. 50).
Bei Auszubildenden kann man aber schwerlich von bereits Qualifizierten ausgehen oder sehe ich das falsch?
Dass der 99er hier nicht maßgebend ist, schließlich Streiten wir hier ja nicht über eine Einstellung, dürfte unstrittig sein.
Zu den angegebenen Kommentaren nur soviel:
Der Fitting ist zwar nicht schlecht, aber auch nicht immer das Nonplusultra. Aber wer den Fitting genau liest und dabei nicht beim 99er hängen bleibt, erfährt dazu auch einiges mehr als das hier unterstellte.
Da ich aber beim Fitting, wie auch beim Kittner, schon die ein oder andere Ungereimtheit und widersprüchliches gefunden habe, wechseln wir bei uns im Gremium alle zwei Jahre die Kommentare von Fitting, Kittner, Ricardo und Erfurter in Buchform. Alle zwei Jahre deshalb, weil wir daneben noch Onlineportale wie AIB, Jurion und Betriebsratspraxis 24 nutzen. Und das in allen Kommentaren hierzu nichts zu finden ist, stimmt definitiv nicht.
Onlineportale haben neben anderem auch den Vorteil, sich nicht so schnell die Augen zu verderben, da dort eine Lupe meistens entbehrlich ist.
Wen du in der Sache jetzt immer noch nicht bei mir bist, teile mir bitte kurz mit, woran das sonst noch liegen könnte.