Erstellt am 13.03.2024 um 15:42 Uhr von moreno
Was für betriebliche Regelungen gibt es denn bei Euch zum Thema Überstunden?
Erstellt am 13.03.2024 um 15:56 Uhr von Muschelschubser
Normalerweise ist die BR-Arbeit vorrangig während der persönlichen Arbeitszeit zu verrichten. Hierfür ist die Freistellung nach §37 Abs. 2 maßgeblich.
Reicht diese Zeit nicht aus, bzw. kann die BR-Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht während der persönlichen Arbeitszeit erfolgen, dann (und nur dann) besteht ein Anspruch auf Vergütung gemäß §37 Abs. 3 BetrVG - nicht aber wegen Überstunden wg. BR-Arbeit aus reiner Willkür.
Für den Anspruch an sich sind interne Regelungen erstmal irrelevant, da sich der Anspruch aus dem Gesetz ergibt. Betriebliche Regelungen sind aber sehr wohl wichtig für die Art und Weise, wie die Vergütung für die geleisteten Überstunden erfolgen soll bzw. auf welche Weise ein Ausgleich erfolgen soll.
Der AG hat dabei nicht darüber zu urteilen, ob die BR-Arbeit in dem Umfang notwendig gewesen ist. Da hat der BRV einen eigenen Beurteilungsspielraum. Ob allerdings wirklich betriebliche Gründe vorlagen, die BR-Tätigkeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeiten notwendig gemacht haben, obliegt der Beurteilung des AG. Zum Beispiel wenn er gemeinsame Termine außerhalb der Arbeitszeit ansetzt, mitbestimmungspflichtige Themen mit kurzer First einreicht oder schlicht und einfach aufgrund einer bestimmten betrieblichen Situation um Verschiebung einer Sitzung bittet.
Erstellt am 13.03.2024 um 16:03 Uhr von Kucki
Wo bleibt der Quellennachweis?
Erstellt am 13.03.2024 um 16:05 Uhr von moreno
Der AG hat dabei nicht darüber zu urteilen, ob die BR-Arbeit in dem Umfang notwendig gewesen ist. Da hat der BRV einen eigenen Beurteilungsspielraum Zitat Muschelschupser
Wenn Sprechstunden, Sitzungen usw in die Arbeitszeit fallen dann müsste meiner Ansicht nach aber der BRV sich erstmal für die 4 - 6 Stunden die er tatsächlich arbeitet freistellen und nicht arbeiten und dann Überstunden machen. Es sei denn.... es gibt eine betriebliche Regelung zu Überstunden.
Erstellt am 13.03.2024 um 16:30 Uhr von Kucki
Genau.
Überstunden in dem Sinne gibt es für ein BRM im Grunde auch nicht.
Wenn ein nicht freigestelltes BRM in so großem Umfang betriebsbedingt BR –Arbeit verrichtet, die dem Rahmen eines gänzlich Freigestellten übersteigt, fällt die darüberhinausgehende in die Freizeit und unterliegt den Regeln des § 37 BetrVG.
War sie nicht betriebsbedingt, hat das BRM ein Problem……..
Erstellt am 13.03.2024 um 16:57 Uhr von Catweazle
Wenn der Arbeitgeber keinen Einfluss bzgl. der BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit hat ist es ganz einfach Privatvergnügen.