@ NKramlinger
Dem nachkommen eures Wunsches auf eine ausführliche Information, sprengt ja normalerweise den hier üblichen Rahmen und kommt auch fast einer Schulung gleich, mit denen andere ihr Lebensunterhalt verdienen und es dann vielleicht nicht so gerne sehen, wenn man diesem Wunsch entspricht.
Da ihr aber Frischlinge zu sein scheint und viele Wege nach Rom führen, ich auch gerade etwas Zeit habe und die nicht mit dem Verbreiten von unsinnigen Kommentaren verbringen möchte, zeige ich euch einmal einen aus meiner Sicht hoffentlich auch alle hier greifenden Vorgaben berücksichtigenden Ablauf auf.
Davon abgesehen, dass es keinen allgemeinen Beratungsanspruch gibt, sondern nur einen vorher genau zu definierenden, ist leider auch die Aussage des Gesetzestextes: dass es dazu einer näheren Vereinbarung mit dem AG bedarf, etwas irreführend und durch die Möglichkeit dieses auch Ersetzen lassen zu können, nicht ganz zutreffend.
Auch lässt die vorstehende Schilderung eines vermeintlich besten Vorgehens bei einem hier unbedarften BR wohl eher den Eindruck entstehen, beim AG als Bittsteller auftreten zu müssen, weil er diesem ja zustimmen muss. Was aber nicht abschließend und daher so auch nicht ganz korrekt ist.
Verfährt man wie hier geschildert, würde ich mich als AG in meinem Sessel zurücklehnen, meine dieses missbilligende Meinung zum Ausdruck bringen, diesen „Wunsch“ aus Kostengründen ablehnen und auf die nicht verhinderbaren Schulungen (Seminare) verweisen.
Ein BR sollte auch nicht auf sein Glück vertrauen, indem er hoffen muss, auch einen Anwalt zu finden, der ohne Klärung der Kostenübernahme in Vorkasse geht oder gar gratis tätig wird.
Hat man einen Netten AG, mag es ja funktionieren. Da der hier wohl nicht vorhanden zu sein scheint, wohl eher nicht und es bleibt nur der aus meiner Sicht formelle Weg.
Ablaufschema:
1. Sitzung (erste) unter Beachtung ev. zu ladender EMG mit auch zu den beabsichtigten Beschlüssen passender TO einberufen. -----Wegen der Möglichkeit, sich hier auch Schlaumachen zu können, unbedingt zwei bis drei Tage Vorlaufzeit beachten.
1a. Themen, zu denen Beratungsbedarf besteht, der kurzfristig benötigt wird und auch nicht auf anderen Wegen, z. B. durch Gewerkschaft erlangt werden kann, feststellen und durch Beschluss festlegen.
----Hierbei darauf achten, dass sich eine Kosten erzeugende externe Beratung, nur auf das aktuell im Betrieb notwendige beziehen kann und kein allgemeiner Anspruch für alles Denkbare besteht.
1b. Wenn feststeht, dass es keinen anderen Weg gibt die aktuell benötigten Kenntnisse auf anderen Wegen zu erlangen, den Beschluss fassen, mit dem AG über eine kurzfristig greifende Lösung zu verhandeln.
----Da es eine Pflichtvorgabe und zu diesem Zeitpunkt ja auch noch nicht klar ist, dass man hier ev. keine Einigung findet, wäre ein in der ersten Sitzung gefasster Beschluss zu externen Quellen, ein nicht greifender Vorratsbeschluss.
1c. Hat man das erfolgreich hinter sich gebracht und auch beschlossen, wer sich dann mit dem AG streiten darf (mind. 2 BRM), sucht man diesen auf, teilt ihm begründet den Bedarf mit, und versucht mit ihm eine einvernehmliche Lösung zu finden. -----Anstelle eines externen Beraters kann das auch eine kurzfristig erreichbare ex- oder interne Schulung einzelner oder mehrerer BRM sein.
Wichtig! Das dort Besprochene auch schriftlich festhalten. Es kann auch nicht schaden dem AG klar zu machen, dass man bei einem Scheitern der Verhandlungen versuchen wird, dieses auf dem Rechtsweg zu erreichen.
1d. Kann man sich mit dem AG nicht einigen, sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern den bereits erwähnten Weg eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (Beschlussverfahren) auch gehen und dieses auf der dann folgenden nächsten Sitzung beschließen. Hat sich der BR an die Abläufe gehalten und auch eine zu den korrekten Beschlüssen passende TO, ist die Chance auf eine zu seinen Gunsten gehende Entscheidung sehr groß.
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Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens:
2. Sitzung (zweite) unter Beachtung ev. zu ladender EMG mit auch zu den beabsichtigten Beschlüssen passender TO einberufen. ----Auch hier unbedingt zwei bis drei Tage Vorlaufzeit beachten.
2a. Durch Beschluss feststellen, dass die Verhandlungen mit dem AG gescheitert sind und das Ziel nun auf dem Wege eines Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht erreicht werden soll.
2b. Den Beschluss fassen, dass aufgrund nicht vorhandener eigener Kenntnisse, ein Anwalt mit der Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens betraut wird.
2c. Wenn man sich über den Anwalt geeinigt hat, diesen durch Beschluss bestätigen.
2d. Durch Beschluss festlegen, dass der AG gemäß § 40 BetrVG die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
---- Achtung: Da es sich hier um einen Rechtsanspruch handelt, ergibt sich die Kostentragung aus § 40 BetrVG. Wird ein Anwalt als Berater tätig, ergibt sie sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG.
2e. Weiter muss durch Beschluss die Person festgelegt werden, die den Anwalt aufsucht, beauftragt und die notwendigen Vollmachten erteilen darf.
----Da bei einem Beschlussverfahren durchgehend das Prinzip der gütlichen Einigungsmöglichkeit greift, sollte mit der Mitteilung der Verfahrenseinleitung an den AG, ihm letztmalig eine Äußerungsfrist eingeräumt und erst nach Ablauf dieser, das Verfahren eingeleitet werden.
Achtung! Bei den Abläufen unbedingt aufpassen, dass keine Vorratsbeschlüsse gefasst werden. Ein solcher würde dann vorliegen, wenn alles Folgende in einer Sitzung behandelt und beschlossen würde, ohne hier notwendige Zwischenschritte (z. B. Verhandlung mit dem AG), oder zeitliche Abschnitte zu div. Entscheidungsfindungen zu berücksichtigen wären.
Auch sehr wichtig und unbedingt zu beachten!
Zu jedem Beschluss das Abstimmungsergebnis im Protokoll aufführen. Haben einige nicht an der Abstimmung teilgenommen, etwa weil sie den Raum verlassen haben, ist zu jedem Beschluss die Beschlussfähigkeit festzustellen. Nehmen sie durchgehend an der Sitzung teil, reicht es aus wenn man dieses einmalig als durchgehend gegeben im Protokoll aufführt.
Nur wenn eine wirklich wichtige Entscheidung zeitnah zu treffen ist und das Erlangen benötigter Kenntnisse kurzfristig nicht möglich ist, kann und sollte man von diesem Ablaufschema abweichen und folgenden Beschluss fassen und dem AG mitteilen.
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Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Sitzung am _____ unter dem Tagesordnungspunkt ______ beschlossen, zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Herrn/Frau _______________________________ als Sachverständige/n gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuzuziehen. Der/die Sachverständige soll folgende Aufgaben wahrnehmen: _____________________________________________________________________________
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, weil der Betriebsrat aufgrund der Komplexität der Materie nicht in der Lage ist, die Angelegenheit hinsichtlich aller betriebsverfassungsrechtlich relevanten Aspekte selbst zu bewerten.
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Hier wurde dann zwar die Vorgabe einer vorhergehenden Vereinbarung nicht entsprochen, da aber auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, kann hiervon in Ausnahmefällen abgewichen werden. Stellt sich dann ein AG bei der Kostenübernahme quer, muss dieses in einem Beschlussverfahren geklärt werden. Da ihr dann ja schon einen Anwalt habt und dieser Wissen sollte wie dann zu verfahren ist, braucht es hierzu keiner näheren Erläuterung.
@Alle
Keine Angst, die hier vorliegende Quantität ist eher eine Ausnahme und kein Zeichen dafür, dieses auch in Zukunft in diesem Umfang fortführen zu wollen.