Erstellt am 06.02.2024 um 09:50 Uhr von Olav HB
Das Problem bei BVs, das habt ihr als BR richtig erkannt, ist, dass es viele Stolperfallen gibt, Formulierungen die sich so schön anhören aber genau das bewirken, was man als BR (oder AG) nicht möchte. Deswegen zieht der AG mit Sicherheit sein Rechtsbeistand hinter den Kulissen heran um eine BV zu prüfen, stärker noch, viele BVs werden schon von den Anwäle des Arbeitgebers geschrieben.
Die Tatsache, dass der AG sich hier mit, m.E. fadenscheinige Argumente, gegen ein Rechtsbesitand für den BR wehrt, lässt bei mir die Alarmglocken läuten.
§80 (3) BetrVG sagt:
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Allerdings muss in diesem Fall vor Beauftragung des Sachverständigen (hier Anwalt) eine Einigung mit dem AG erfolgen (Honorar, Tätigkeit etc). In diesem Fall verweigert der AG seine Zustimmung, was schade ist, denn un kommen die Kosten eines Verfahrens beim Arbeitsgericht hinzu, denn, können sich AG und BR nicht einigen, kann der BR die zustimmung des AGs durch das Arbeitgericht ersetzen lassen. Gesetzt den Fall, dass das Arbeitsgericht seine Zustimmung verweigert. bleibt der AG trotzdem auf die nun anfallende Kosten des Verfahrens sitzen und hat immer noch keine Einigung über den BV.
Manchmal hilft es den AG klar zu machen, dass es billiger für ihm ist sich zu einigen.
Erstellt am 06.02.2024 um 10:01 Uhr von Kehler
Dann macht halt einen Beschluss wo ihr den Anwalt nur zur Überprüfung dieser zwei BVs beauftragen möchtet und wenn ihr wieder einen Anwaltt braucht, kommt der nächste Beschluss.
Irgendwann wird dem AG auffallen das die einzelne Beauftragung eines Anwaltes teurer ist als ein allgemeine Zustimmung.
Viele Anwälte haben für BRs eine "Flattrate" die um einiges günstiger ist als ein einzelner Auftrag.
Lasst euch doch von eurem Anwalt eine Kostenaufstellung geben.:
Beauftragung einzeln und was eine Flattrate kostet. Viele Anwälte helfen auch dabei, kostenlos, beim Beschluss für den AG.
Erstellt am 06.02.2024 um 13:00 Uhr von Olav HB
@Kehler:
Wenn es um ein Anwalt als Sachverständigen geht (und das ist m.E. im vorliegende Fall so), reicht der Beschluss als solches nicht. Die Beauftragung kann erst erfolgen wenn entweder eine Übereinstimmung mit dem AG erreicht, oder die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzt worden ist.
Unsere Anwältin hilft uns in der Regel gerne wenn es um die genaue Formulierung von Beschlüsse geht (nicht ganz uneigennutzig, hat auch kein Lust wg Kosten dann vor Gericht gehen zu müssen um dann ein unwirksamen beschluss um die Ohren zu kriegen).
Erstellt am 06.02.2024 um 19:19 Uhr von Olav HB
Interessant in diesem Zusammenhang köönte ein Urteil des BAGs vom 25.6.2014 (7 ABR 70/12) sein. Hier wird das Hinzuziehen eines Sachverständigen in letzter Instanz vom BAG abgelehnt
Erstellt am 06.02.2024 um 21:49 Uhr von celestro
Nö! Im Gegenteil!
"a) Der Betriebsrat kann gegen den Willen des Arbeitgebers die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG nicht in Fällen beanspruchen, in denen zwischen den Betriebsparteien ein konkreter Streit über das Bestehen und den Umfang von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich eines bestimmten Regelungsgegenstands besteht. Vielmehr ist in einer solchen Situation der betriebsverfassungsrechtlich für den Betriebsrat vorgesehene Weg die ihm durch § 40 Abs. 1 BetrVG eröffnete Beauftragung eines Rechtsanwalts, der im Rahmen eines solchen Mandats zunächst das Bestehen und den Umfang des in Betracht kommenden Mitbestimmungsrechts prüft. Dadurch wird regelmäßig dem berechtigten Interesse des Betriebsrats an der Klärung einer zwischen ihm und dem Arbeitgeber streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Frage weniger zeitaufwändig, effizienter und in der Regel auch kostensparender Rechnung getragen."
ein solcher Streit liegt hier nicht vor und der zitierte Passus sagt ziemlich klar, das ein Sachverständiger durchaus hinzugezogen werden kann.