Erstellt am 24.10.2023 um 13:44 Uhr von GabrielBischoff
Wie war da der Ablauf?
Ihr habt in der BR-Sitzung diskutiert, wie der AG den MA möglichst schnell loskriegt? Das kann ich mir schwer vorstellen.
So etwas wie eine generelle Schweigepflicht gibt es nicht. Siehe dazu auch: https://www.betriebsrat.com/video/73899/muss-man-ueber-den-inhalt-von-betriebsratssitzungen-immer-stillschweigen-wahren/16075/5qkteuvjmi0
Erstellt am 24.10.2023 um 13:45 Uhr von Enigmathika
wer solch einen Betriebsrat hat...
Die Gewerkschaft hat damit mal gar nichts zu tun.
Der Grad der Schwerbehinderung wird beim Versorgungsamt beantragt. Normalerweise kann die SBV beim Ausfüllen helfen, aber da Eure ja wohl gemeinsam mit dem BR versucht, den Kollegen loszuwerden, scheint das nicht die richtige Anlaufstelle zu sein. Rate dem Kollegen, sich an einen Sozialverband zu wenden! Er kann den Antrag aber auch allein online ausfüllen. Dass Du dem Kollegen helfen willst, ehrt dich. Aber Du hättest Dich besser selbst vorher informiert, bevor Du Ratschläge erteilst.
Erstellt am 24.10.2023 um 16:33 Uhr von Dummerhund
Wer so eine SBV oder BR hat braucht glaube ich im Leben keine anderen Feinde.
Man diskutiert als SBV oder/und BR nicht darüber wie man einen MA am besten los werden kann.
Das Gegenteil ist der Fall. Die Diskussion müsste lauten, was können wir machen um einen MA zu schützen. Hier hätte der Hinweis auf die Beantragung der Schwerbehinderung also schon von von denen kommen müssen. Von daher hast du alles richtig gemacht. Er soll umgehend den Antrag beim Versorgungsamt stellen. Sollte es zu spät sein und er wird vor der Anerkennung der Schwerbehinderung gekündigt, sollte der MA innerhalb der ersten 3 Wochen nach bekanntwerden eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Erstellt am 24.10.2023 um 18:29 Uhr von Tagträumer_5
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Erstellt am 24.10.2023 um 19:07 Uhr von Dackel
Natürlich sind beim AG irgendwann auch mal die Möglichkeiten ausgeschöpft den AN weiter zu Beschäftigen.
Doch keiner weiß hier ob der AG seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist.
Erstellt am 24.10.2023 um 19:20 Uhr von Moreno
Zum Fragesteller alles richtig gemacht und BR und SBV mal die Frage stellen was sie unter Arbeitnehmervertretung verstehen!
*vom Administrator angepasst
Erstellt am 24.10.2023 um 19:47 Uhr von Dummerhund
@Moreno
Wie? Wo? Was? Hat da wer was geschrieben was ich nicht gelesen habe. HiHi.
Erstellt am 24.10.2023 um 20:28 Uhr von Tagträumer_5
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 24.10.2023 um 20:44 Uhr von Dummerhund
@ Heimy
Wenn du hier Antworten liest, bedenke das bloße Meinungen nicht ausreichen. Recht und Rechtslage ist im Arbeitsrecht das höchste Gut. Wie dieses aus zu legen ist dort kann man verschiedenster Meinung sein. Unterm Strich dann aber bleibt die Summe meistens Gleich.
Erstellt am 25.10.2023 um 05:30 Uhr von sbvfrank
alles richtig gemacht nur der Hinweis zur Gewerkschaft war jetzt nicht so gut!
Wer so einen BR/SBV hat braucht nichts anderes!
Dein Kollege soll sich mal an eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstelle wenden,
Findet er hier:
www.teilhabeberatung.de dort wird ihm geholfen!
Erstellt am 25.10.2023 um 06:24 Uhr von jutti1965
@Dummerhund, m.W. nach ist man geschützt ab dem Datum der Einreichung des Schwerbehindertenantrags und nicht erst bei Anerkennung. Also hätte er noch gute Chancen einen besonderen Kündigungsschutz zu bekommen wenn er Schwerbehindert ist.
@Heimy, für was habt ihr eigentlich eine SBV ?
Erstellt am 25.10.2023 um 07:36 Uhr von Catweazle
Jutta, der Kündigungsschutz greift erst 3 Wochen nach Antragstellung.
Erstellt am 25.10.2023 um 09:41 Uhr von Tagträumer_5
Man schleift einen MA ohne Wirkung mit, großes Kino. Die Mehrbelastung im Team, in dem der MA eingesetzt wird, interessiert niemanden.
Wenn jemand nicht mehr arbeiten kann, kündige und beantrage Erwerbsunfähigkeitsrente, aber belaste nicht noch andere, die wollen. Gut, das andere belastet auch die Allgemeinheit, damit kennen sich ja einige aus diesem Forum gut aus. ;-)
Erstellt am 25.10.2023 um 10:12 Uhr von Dackel
@ Tagträumer
Du weißt also ganz genau um was es geht?
Du weißt ganz genau das der Betrieb seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat und nicht einfach zu Faul ist?
Manchmal reichen kleine Änderungen aus.
Erstellt am 25.10.2023 um 10:15 Uhr von Dummerhund
Ich glaube ich habe jetzt aus versehen bei der letzten Antwort auf gefällt mir gedrückt. Einfach genauso so wenig Beachtung schenken wie der ganzen Antwort.
Erstellt am 25.10.2023 um 17:42 Uhr von Tagträumer_5
Was hindert Dich daran, dass "gefällt mir" wieder zurückzunehmen?! Leute, lächerlicher gehts nicht mehr ...
Erstellt am 26.10.2023 um 06:59 Uhr von jutti1965
@Catweazle, das stimmt so nicht.
Ein Sonderfall ergibt sich, wenn Ihnen gekündigt wird, während über Ihren Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung noch nicht entschieden wurde. Wurde dieser Antrag drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt, gilt der Kündigungsschutz faktisch ab diesem Zeitpunkt.
Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf den noch offenen Antrag hinweisen. Der Kündigungsschutz beginnt dann ebenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung aber abgelehnt wird, gilt die Kündigung als erteilt.
Sofern der jeweilige Antrag maximal drei Wochen vor der Kündigung gestellt, aber noch keine Entscheidung über diesen getroffen wurde, ist die Kündigung erst einmal unwirksam (sog. „schwebende Unwirksamkeit“). Sie sind also faktisch ab Antragsstellung vor Kündigungen besonders geschützt. Wird der Antrag auf Gleichstellung oder Feststellung der Schwerbehinderung später aber abgelehnt, ist die Kündigung auch ohne Zustimmung des Integrationsamts wirksam.
Erstellt am 26.10.2023 um 10:33 Uhr von Catweazle
Jutti. Ich habe doch nichts anderes geschrieben. Der Antrag muss mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.
Erstellt am 26.10.2023 um 10:59 Uhr von jutti1965
oops da habe ich wohl etwas missverstanden 😘