Erstellt am 27.09.2023 um 08:07 Uhr von nicht brauchen
Er wird für die 2 Wochen bestimmt nicht leitender Angestellter, daher kollidiert nichts.
Erstellt am 27.09.2023 um 08:36 Uhr von Enigmathika
Das ist wirklich eine interessante Frage. Ich würde da durchaus eine Kollision sehen. Meines Erachtens ist der BRV in dieser Zeit persönlich verhindert. Das ist aber nur meine persönliche Meinung.
Erstellt am 27.09.2023 um 08:40 Uhr von mamagarn
Hat der BRV regulär Prokura, oder wird er sie bekommen? Sollte der BRV die Merkmale von §5 BetrVG zu leitenden Angestellten erfüllen, sollte er sein Mandat für die Zeit der Vertretung ruhen lassen und die Geschäfte des Gremiums von der Stellvertretung besorgen lassen.
Erstellt am 27.09.2023 um 09:06 Uhr von Muschelschubser
@mamagarn
Das ist liegt nahe, ist aber wegen eventueller Ladungsfehler wirklich sehr akribisch zu prüfen.
Erstellt am 27.09.2023 um 09:17 Uhr von fantil
Zu überlegen ist auch, ob er nach § 24 Nr. 4 BetrVG nicht ganz draußen ist!
Erstellt am 27.09.2023 um 09:22 Uhr von Muschelschubser
https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/5
Hier steht noch was interessantes zur Stellvertretung drin.
Das dürfte ein wenig Dampf vom Kessel nehmen.
Insbesondere die Argumentation, man würde während der Vertretung hauptsächlich seine originären Aufgaben ausführen, und die Wahrnehmung personeller Aufgaben würde während dieser Zeit nicht zu den schwerpunktmäßigen Aufgaben gehören, könnte auf diese Situation übertragbar sein.
Erstellt am 27.09.2023 um 13:53 Uhr von nicht brauchen
Erstellt am 27.09.2023 um 09:17 Uhr von fantil
Zu überlegen ist auch, ob er nach § 24 Nr. 4 BetrVG nicht ganz draußen ist!
würde ich nicht so sehen, da sonst das eine Masche vom AG sein kann um unliebsame BR abzusägen.
Ich ernenne dich für 1 Tag zum leitenden Angestellten.....
Ätschibätsch nix mehr BR. Kannst mi nimmer ärgern...
Erstellt am 28.09.2023 um 07:20 Uhr von fantil
@brauchen,
der Link von Muschelschubser war dahin gehen ja schon eindeutig.
Bei deinem Beispiel dürfte es sich um eine Versetztung handeln und diese wäre mitbestimmungspflichtig und der Link von Muschelschubser hat hier auch Gültigkeit.
Erstellt am 28.09.2023 um 08:46 Uhr von Tagträumer2
Die Erläuterung im Kündigungsschutzgesetz zum leitenden Angestellten sind eindeutig, "selbstständig Personen einstellen/entlassen".
Folglich kein Mitarbeiter, der nur involviert ist, sondern derjenige, der letztendlich die Entscheidung fällt.
Erstellt am 28.09.2023 um 09:05 Uhr von Muschelschubser
@TagträumerXX
a) für die Beurteilung im Bezug auf BR-Wahlen ist §5 BetrVG maßgeblich und nicht das KschG. Dies ist auch unmissverständlich so der jeweiligen WO zu entnehmen. So ist der Begriff selbstverständlich auch im weiteren Verlauf der BR-Arbeit entsprechend zu definieren.
b) aufgrund dieses konkreten Zusammenhangs ist auch beim o.g. link auf §5 verwiesen, insofern erübrigt sich jegliche Diskussion über andere Rechtsquellen
c) nach dieser Definition ist das Einstellen und Entlassen von Personen mitnichten das einzige Kriterium für einen leitenden Angestellten, aber das nur am Rande.
c) Dein Kommentar ist somit überflüssig. Ausnahmsweise...
Fazit:
Das BRM bleibt im Amt und fertig.