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Einspruch gegen Wählerliste wegen Zuordnung zu Leitenden Angestellten

D
Dominik80M
Sep 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns werden derzeit Betriebsratswahlen nach einer Wahlanfechtung durchgefuehrt.

Bei den letzten Wahlen stand ich noch auf der Waehlerliste, diesmal ist der Wahlvorstand allerdings der Meinung mich den Leitenden Angestellten zuzuordnen, obwohl sich an meiner Taetigkeit in den letzten 8 Jahren (letzte Wahl war Mai 2022) rein gar nichts geaendert hat.

Der Vorsitzende hat nur diesmal eine Mehrheit im Wahlvorstand und versucht nun offenbar unliebsame potentielle Gegenkandidaten zu verhindern, nachdem man die Wahl seit April bis jetzt verschleppt hat um im Amt zu bleiben (der WV Vorsitzende ist auch BR Vorsitzender).

Im vorletzten Gremium war ich Ersatzmitglied ebenso wie der jetzige WV Vorsitzende und damals gab es schon Streit darueber ob er fuer ein ausgeschiedenes BRM nachrueckt oder ich, weil ich seiner Meinung nach ein Leitender Angestellter sei. Der BR folgte seiner Argumentation damals letzendlich nicht.

Ich arbeite als Stellvertretender Betriebsleiter in einem Betrieb mit ca. 140 Mitarbeitenden. Ich habe weder Prokura, Generalvollmacht, Befugnis eigenstaendig einzustellen oder zu kuendigen, darf keine unternehmerischen Entscheidungen treffen. Darueberhinaus war ich bei den letzten Wahlen nicht den Leitenden Angestellten zugeordnet (und es hat sich wie gesagt auch rein gar nichts geaendert), auf dieser Leitungsebene sind nicht ueberwiegend Leitende Angestellte beschaeftigt, ich verdiene auch deutlich weniger als z.B. mein direkter Vorgesetzter, der ein Leitender Angestellter sein koennte, und deutlich unter dem Dreifachen der Bezugsgroesse nach §18 SGB IV.

Der WV handelt hier rein nach subjektivem Empfinden. Bei der WV Schulung wurde diese Thematik offenbar direkt angesprochen und der Schulungsleiter (Fachanwalt) folgte seiner Argumentation nicht.

Meine Nichtaufnahme auf die Waehlerliste wirkt sich darueberhinaus auf die Verteilung des Minderheitsgeschlechts (Maenner) aus.

Einspruch gegen die Waehlerliste habe ich eingereicht, dieser wurde abgelehnt.

Wie ist jetzt das weitere Vorgehen? Gibt es nur den Weg der Anfechtung nach der Wahl? Oder kann ein Gericht die Wahl abbrechen und die Zuordnung korrigieren?

Ich hatte eigentlich nicht vor zu kandidieren, aber das Gebaren des WV hat mich zumindest zum Nachdenken verleitet.

Vielen Dank.

Dominik

706013

Community-Antworten (13)

E
enigmathika

19.09.2023 um 12:30 Uhr

Tatsächlich hat der Wahlvorstand soweit das Sagen, dass Du erstmal nichts machen kannst, wenn der Einspruch gegen die Wählerliste abgewiesen wird. Das dient dem Schutz der BR-Wahl, damit diese nicht durch unsinnige Einsprüche boykottiert wird. Wenn die Unrichtigkeit so offensichtlich ist, wie Du hier beschreibst, kannst Du allerdings anschließend die Wahl anfechten.

Siehe §4 Wahlordnung; §18a BetrVG (5)

J
jutti1965

19.09.2023 um 14:22 Uhr

Und genau so wie Enigmathika es geschrieben hat würde ich an deiner Stelle auch vorgehen. Es kann nicht sein dass ein WV sich die Wählerliste nach seinem Gusto zusammenbastelt!!

G
GabrielBischoff

19.09.2023 um 15:02 Uhr

Ein Arbeitsgericht kann eine Wahl abbrechen. Die Wahl muss dafür aber "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen". (BAG v. 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAG v. 19.11.2003 - 7 ABR 25/03). Das wird hier nicht der Fall sein.

Die Wahl bleibt allerdings anfechtbar. Da du ja durchaus an der BR-Arbeit interessiert scheinst ist dies vielleicht gar nicht verkehrt.

C
Catweazle

19.09.2023 um 18:58 Uhr

Der Wahlvorstand schließt bewusst einzelne Kandidaten von der Wahl aus. Das könnte die Zusammensetzung des BR ändern. Ich würde nicht darauf wetten wollen, dass die Wahl nicht Nichtig ist.

M
Muschelschubser

19.09.2023 um 19:44 Uhr

@Catweazle

Ich glaube nicht, dass das ausreicht. Meiner Ansicht nach ist die Wählerliste in der Anfechtbarkeit nach §19 Abs. BetrVG abgedeckt:

(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Das deckt sich auch mit BAG vom 25.6.1974, Az. 1 ABR 68/73, wo es um die Nichtaufnahme eines mutmaßlich wahlberechtigten AN ging. Zwar in einem völlig anderen Kontext, mir geht es lediglich darum dass eine fehlerhafte Wählerliste lediglich zu einem Anfechtungsverfahren geführt hat, jedoch keine Grundlage für eine Nichtigkeit war.

Der eventuelle Einfluss auf die Größe des Gremiums ist dabei eher ein Gradmesser für die Erfolgsaussichten der Anfechtung, nicht aber ein Kriterium für die Nichtigkeit.

Für eine Nichtigkeit müssten schon gröbere und vor allem offensichtliche Schnitzer passiert sein. Wenn schon die Beurteilung eines leitenden Angestellten Fragen aufwirft, sehe ich diese Offensichtlichkeit nicht - siehe auch das von GabrielBischoff genutzte Zitat.

Da müsste man sich schon komplett mit dem Wahlverfahren verhauen haben, gar nicht betriebsratsfähig sein, auf einen Wahlvorstand verzichtet haben oder sonst was.

Ich würde daher auch über eine fristgerechte Wahlanfechtung gehen, mit der Einstufung als leitender Angestellter als Aufhänger.

C
celestro

19.09.2023 um 22:30 Uhr

"Der Wahlvorstand schließt bewusst einzelne Kandidaten von der Wahl aus. Das könnte die Zusammensetzung des BR ändern."

Wie kommst Du darauf? Zur Erinnerung:

"Ich hatte eigentlich nicht vor zu kandidieren"

NB
nicht brauchen

20.09.2023 um 11:01 Uhr

Wählen kann er als Leitender Angestellter nicht.

C
celestro

20.09.2023 um 11:52 Uhr

Er meint ja, das er keiner sei.

K
Kehler

20.09.2023 um 12:59 Uhr

Er entspricht keiner Vorgabe was einen leitenden Angestellten ausmacht, also ist er auch keiner, oder hab ich was übersehen?

C
celestro

20.09.2023 um 13:29 Uhr

Warum der WV so entschieden hat, wissen wir nicht. Von daher wage ich keine Prognose, ob oder ob nicht.

T
Tagträumer1

21.09.2023 um 07:08 Uhr

Dafür braucht es keine Prognose, sondern nur die Fakten. Und selbstverständlich ist er KEIN leitender Angestellter, ergibt sich aus der Definition des Kündigungsschutzgesetzes.

"Bei den letzten Wahlen stand ich noch auf der Waehlerliste, diesmal ist der Wahlvorstand allerdings der Meinung mich den Leitenden Angestellten zuzuordnen, obwohl sich an meiner Taetigkeit in den letzten 8 Jahren (letzte Wahl war Mai 2022) rein gar nichts geaendert hat."

NB
nicht brauchen

21.09.2023 um 10:33 Uhr

Wenn der Mitarbeiter jetzt ein leitender Angestellter sein soll, muss man den Wahlvorstand fragen, wo denn die Benachrichtigung nach $105 sein soll.

Betriebsverfassungsgesetz § 105 Leitende Angestellte Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Ich denke, dass er die Ablehnung der Änderung der Wählerliste schriftlich einfordern sollte. Dann würde ich schriftlich den Wahlvorstand darauf hinweisen, dass ich kandidieren möchte. Wenn die Wahl durchgeführt wurde, dann anfechten.

C
celestro

21.09.2023 um 17:35 Uhr

"Dafür braucht es keine Prognose, sondern nur die Fakten. Und selbstverständlich ist er KEIN leitender Angestellter, ergibt sich aus der Definition des Kündigungsschutzgesetzes."

Und was sollen die Fakten sein? Nur weil jemand die ganze Zeit wählen konnte und wählbar war, wird darauf ja kein Fakt. Aber träum mal weiter ....

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