Erstellt am 19.09.2023 um 10:30 Uhr von Enigmathika
Tatsächlich hat der Wahlvorstand soweit das Sagen, dass Du erstmal nichts machen kannst, wenn der Einspruch gegen die Wählerliste abgewiesen wird. Das dient dem Schutz der BR-Wahl, damit diese nicht durch unsinnige Einsprüche boykottiert wird. Wenn die Unrichtigkeit so offensichtlich ist, wie Du hier beschreibst, kannst Du allerdings anschließend die Wahl anfechten.
Siehe §4 Wahlordnung; §18a BetrVG (5)
Erstellt am 19.09.2023 um 12:22 Uhr von jutti1965
Und genau so wie Enigmathika es geschrieben hat würde ich an deiner Stelle auch vorgehen. Es kann nicht sein dass ein WV sich die Wählerliste nach seinem Gusto zusammenbastelt!!
Erstellt am 19.09.2023 um 13:02 Uhr von GabrielBischoff
Ein Arbeitsgericht kann eine Wahl abbrechen. Die Wahl muss dafür aber "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen". (BAG v. 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAG v. 19.11.2003 - 7 ABR 25/03). Das wird hier nicht der Fall sein.
Die Wahl bleibt allerdings anfechtbar. Da du ja durchaus an der BR-Arbeit interessiert scheinst ist dies vielleicht gar nicht verkehrt.
Erstellt am 19.09.2023 um 16:58 Uhr von Catweazle
Der Wahlvorstand schließt bewusst einzelne Kandidaten von der Wahl aus. Das könnte die Zusammensetzung des BR ändern. Ich würde nicht darauf wetten wollen, dass die Wahl nicht Nichtig ist.
Erstellt am 19.09.2023 um 17:44 Uhr von Muschelschubser
@Catweazle
Ich glaube nicht, dass das ausreicht. Meiner Ansicht nach ist die Wählerliste in der Anfechtbarkeit nach §19 Abs. BetrVG abgedeckt:
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Das deckt sich auch mit BAG vom 25.6.1974, Az. 1 ABR 68/73, wo es um die Nichtaufnahme eines mutmaßlich wahlberechtigten AN ging. Zwar in einem völlig anderen Kontext, mir geht es lediglich darum dass eine fehlerhafte Wählerliste lediglich zu einem Anfechtungsverfahren geführt hat, jedoch keine Grundlage für eine Nichtigkeit war.
Der eventuelle Einfluss auf die Größe des Gremiums ist dabei eher ein Gradmesser für die Erfolgsaussichten der Anfechtung, nicht aber ein Kriterium für die Nichtigkeit.
Für eine Nichtigkeit müssten schon gröbere und vor allem offensichtliche Schnitzer passiert sein. Wenn schon die Beurteilung eines leitenden Angestellten Fragen aufwirft, sehe ich diese Offensichtlichkeit nicht - siehe auch das von GabrielBischoff genutzte Zitat.
Da müsste man sich schon komplett mit dem Wahlverfahren verhauen haben, gar nicht betriebsratsfähig sein, auf einen Wahlvorstand verzichtet haben oder sonst was.
Ich würde daher auch über eine fristgerechte Wahlanfechtung gehen, mit der Einstufung als leitender Angestellter als Aufhänger.
Erstellt am 19.09.2023 um 20:30 Uhr von celestro
"Der Wahlvorstand schließt bewusst einzelne Kandidaten von der Wahl aus. Das könnte die Zusammensetzung des BR ändern."
Wie kommst Du darauf? Zur Erinnerung:
"Ich hatte eigentlich nicht vor zu kandidieren"
Erstellt am 20.09.2023 um 09:01 Uhr von nicht brauchen
Wählen kann er als Leitender Angestellter nicht.
Erstellt am 20.09.2023 um 09:52 Uhr von celestro
Er meint ja, das er keiner sei.
Erstellt am 20.09.2023 um 10:59 Uhr von Kehler
Er entspricht keiner Vorgabe was einen leitenden Angestellten ausmacht, also ist er auch keiner, oder hab ich was übersehen?
Erstellt am 20.09.2023 um 11:29 Uhr von celestro
Warum der WV so entschieden hat, wissen wir nicht. Von daher wage ich keine Prognose, ob oder ob nicht.
Erstellt am 21.09.2023 um 05:08 Uhr von Tagträumer1
Dafür braucht es keine Prognose, sondern nur die Fakten. Und selbstverständlich ist er KEIN leitender Angestellter, ergibt sich aus der Definition des Kündigungsschutzgesetzes.
"Bei den letzten Wahlen stand ich noch auf der Waehlerliste, diesmal ist der Wahlvorstand allerdings der Meinung mich den Leitenden Angestellten zuzuordnen, obwohl sich an meiner Taetigkeit in den letzten 8 Jahren (letzte Wahl war Mai 2022) rein gar nichts geaendert hat."
Erstellt am 21.09.2023 um 08:33 Uhr von nicht brauchen
Wenn der Mitarbeiter jetzt ein leitender Angestellter sein soll, muss man den Wahlvorstand fragen, wo denn die Benachrichtigung nach $105 sein soll.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.
Ich denke, dass er die Ablehnung der Änderung der Wählerliste schriftlich einfordern sollte. Dann würde ich schriftlich den Wahlvorstand darauf hinweisen, dass ich kandidieren möchte. Wenn die Wahl durchgeführt wurde, dann anfechten.
Erstellt am 21.09.2023 um 15:35 Uhr von celestro
"Dafür braucht es keine Prognose, sondern nur die Fakten. Und selbstverständlich ist er KEIN leitender Angestellter, ergibt sich aus der Definition des Kündigungsschutzgesetzes."
Und was sollen die Fakten sein? Nur weil jemand die ganze Zeit wählen konnte und wählbar war, wird darauf ja kein Fakt. Aber träum mal weiter ....