Erstellt am 30.03.2006 um 10:18 Uhr von Angi1
Hallo Klaus,
da der Einspruch sich nur auf, Wahlberechtigte die nicht eingetragen sowie auf Nichtwahlberechtigte die in die Wählerliste eingetragen sind, beziehen kann, wäre für mich als WV der Grund des Einspruches erfahrenswert.
Er kann ja immer noch angenommen oder abgelehnt werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 30.03.2006 um 13:42 Uhr von rainerzwo
Ab formell anerkannter "Einspruch" oder nicht: Ich würde vorschlagen, dass man das als "Anfrage" bezeichnet, dass der WV darüber in einer Sitzung entscheidet, protokolliert und dem "Anfrager" Bescheid sagt.
So hat der WV einerseits (wenigstens) fairerweise Anfragen bearbeitet und andererseits gar nicht juristisch entschieden, ob das nu ein gültiger "Einspruch" war. Mit der inhaltlichen Beurteilung hat man als Wahlvorstand schon genug zu tun.