Erstellt am 23.07.2023 um 14:13 Uhr von Catweazle
Unverzüglich = ohne schuldhaft Verzögerung
Erstellt am 24.07.2023 um 12:34 Uhr von GabrielBischoff
Wenn die Bestellung verschleppt wird fallt ihr auf das zweistufige Wahlverfahren zurück.
Erstellt am 24.07.2023 um 16:33 Uhr von celestro
"Wenn die Bestellung verschleppt wird fallt ihr auf das zweistufige Wahlverfahren zurück."
Warum sollte das so sein?
Erstellt am 25.07.2023 um 19:24 Uhr von HolgerH
Danke Euch allen für Eure Antworten. Der ganze Bums hat sich leider von selbst erledigt. Der Rest-Betriebsrat hat geschlossen seinen Rücktritt erklärt. Somit sind wir nun komplett ohne Betriebsrat.
Nun wird eine Betriebsversammlung einberufen. Tagesordnungspunkt ist die Wahl eines Wahlvorstandes.
Erstellt am 25.07.2023 um 20:27 Uhr von celestro
Euer Gremium scheint nicht gerade Ahnung zu haben:
https://www.poko.de/lexikon/ruecktritt-des-betriebsrats
daraus:
"Der Betriebsrat behält nach beschlossenem Rücktritt des Gremiums seine Tätigkeit geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats und der Verkündung des Wahlergebnisses bei (vgl. § 22 BetrVG). Er muss nach dem Rücktrittsbeschluss unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl bestellen."
also ist eine Betriebsversammlung der völlig falsche Weg ... denn der BR ist noch im Amt.
Erstellt am 26.07.2023 um 09:43 Uhr von HolgerH
Da hast Du recht @celestro. Als ich und kurz nach mir ein Kollege ausgetreten sind, fiel die Anzahl der BR-Mitglieder unter 7. Somit war der BR nur geschäftsführend im Amt. Aber leider hat der geschäftsführende Betriebsrat die Auffassung, dass er geschlossen zurück tritt und dann anschließend der ganze Bums sie nichts mehr angeht. Und zwingen ihr Restmandat auszuüben kann man sie wohl nicht.
Ich bin auch deiner Auffassung. Aber da ich seit zwei Wochen nicht mehr Mitglied im Gremium bin, fehlen mir die Einflussmöglichkeiten. Unsere Vorsitzende hat leider noch nie das BetrVG interessiert, oder unser TV oder irgendetwas anderes, außer sie konnte dies zu ihrer persönlichen Profilierung benutzen. Somit hat der Betriebsrat in einem Aushang erklärt, dass der Betrieb nun ohne Betriebsrat ist.
Also ist es nun wie es ist. Und irgendwie muss man aus der Sch***lage was positives mache.
Erstellt am 26.07.2023 um 10:11 Uhr von celestro
richtig ... dieses "positive" kann aber mMn nicht sein, eine Betriebsversammlung einzuberufen, die gar nicht korrekt ist. Dann steht das neue Gremium ja schon wieder auf rechtlich sehr wackeligem Boden.
Erstellt am 26.07.2023 um 10:32 Uhr von Kehler
Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen.
Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).
Erstellt am 26.07.2023 um 11:18 Uhr von HolgerH
@celestro - ich weiß, dass das Ganze mit heißer Nadel gestrickt ist. Aber irgendwie muss die verfahrene Situation geklärt werden. Und so langsam gehen mir die Optionen aus.
@Kehler - verstehe ich das richtig, wenn der geschäftsführende BR geschlossen zurück tritt, dann verstößt der BR gegen seine Pflichten? Wenn aber jedes BR-Mitglied für sich zurücktritt, dann ist mit dem Ausscheiden des letzten Mitgliedes automatisch der Beginn der betriebratlosen Zeit. Und dann wäre auch eine Betriebsversammlung zum Ernennung des Wahlvorstandes rechtskonform.
Erstellt am 26.07.2023 um 11:27 Uhr von celestro
"verstehe ich das richtig, wenn der geschäftsführende BR geschlossen zurück tritt, dann verstößt der BR gegen seine Pflichten?"
Vorsicht ... der BR kann per Beschluss zurücktreten, das ist kein Problem. Nur ist er dann weiter im Amt und vernachlässigt seine Pflichten, wenn er nichts tut.
Wenn die Personen einzeln Ihr Amt niederlegen, ist der BR "weg". Sofern also der BR letztere Variante gewählt hat, wäre das alles "rechtlich sauber".
Erstellt am 26.07.2023 um 11:45 Uhr von Kehler
celestro war schneller mit der Antwort, bin gerade an einer BV schreiben, aber so ist es wie er es schreibt.
Es ist ein großer Unterschied zwischen zurücktreten und das Amt niederlegen.
Erstellt am 26.07.2023 um 11:50 Uhr von HolgerH
Danke Euch für die Auskunft. Dann werde ich mal darauf hinwirken, dass die Leute einzeln ihr Amt niederlegen. Und wenn das erfolgt ist, dann steht hoffentlich einem Neustart nichts mehr im Wege.
Ich danke euch vielmals für eure Geduld und dass Ihr mir mit eurem Wissen weiter geholfen habt.
Kommt gut durch die Woche
Liebe Grüße
Holger
Erstellt am 26.07.2023 um 17:45 Uhr von celestro
Naja ... wenn der BR per Beschluss seinen Rücktritt "eingeleitet", dann ist da eigentlich nichts mehr dran zu ändern. Es könnte halt nur sein, das die Information (Rücktritt des BR) nicht ganz richtig war und wie hier genannt die Personen alle ihren Rücktritt erklärt haben.