Frist für BR-Neuwahl nach Betriebsteilzusammenlegung
Mein Problem habe ich unter http://www.br-forum.de/index.php?purl=/showquestion.html&mode=rate&qid=30686&key=1993581c200d77c965cc3247b6994c45&Site=&Menue= beschrieben, offen ist die Frage, die ich angefügt habe: Innerhalb welches Zeitraumes sind dann Neuwahlen erforderlich, wenn die Betriebsteile zusammengelegt wurden?
Community-Antworten (3)
21.10.2009 um 17:26 Uhr
Die Wahlen müssen unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) eingeleitet werden. Das Übergangsmandat endet nach 6 Monaten. Also bestellt der Übergangs-BR Anfang Januar den Wahlvorstand (=Wahlen sind eingeleitet). Der Wahlvorstand braucht auch seine Zeit (realistisch: Wahltermin drei Monate nach Bestellung des WV)
Also die Angabe März/April als Wahltermin ist im grünen Bereich.
21.10.2009 um 18:08 Uhr
Also bestellt der Übergangs-BR Anfang Januar den Wahlvorstand (=Wahlen sind eingeleitet)
Das sieht § 3 Abs 1 Satz 2 WO etwas anders...
21.10.2009 um 18:47 Uhr
@DJ: OK, OK - das Wort "eingeleitet" war gesetzlich definiert. Aber der Übergangs-BR muss nach §21a BetrVG ja auch nicht die Wahl einleiten, sondern nur unverzüglich einen WV bestellen... Der Rest des Beitrags bleibt sinngemäß erhalten.
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