Erstellt am 02.01.2017 um 16:34 Uhr von gironimo
Ja, die Tagesordnung kann nur zu Beginn der Sitzung und einstimmig ergänzt werden.
Macht doch kurzfristig eine neue Sitzung.
Erstellt am 02.01.2017 um 16:48 Uhr von Pjöööng
Ich sehe keinen Grund, warum die Tagesordnung nicht noch im Verlaufe der Sitzung ergänzt werden dürfte. Meines Erachtens ist eine Ergänzung der Tagesordnung mindestens so lange zulässig, wie die Sitzung noch nicht geschlossen wurde und die Teilnehmer der Sitzung noch vollständig versammelt sind.
Sofern die Voraussetzungen des § 29 (3) BetrVG gegeben sind ist meines Erachtens der BR-Vorsitzende verpflichtet, die Ergänzung der TO zur Abstimmung zu geben.
Erstellt am 02.01.2017 um 17:46 Uhr von nicoline
Ich schließe mich der Auffassung von Pjöööng vollends an.
Liveacolori
Nachlesen kann man hier zu dem Thema:
https:www.hensche.de/Aenderung_Tagesordnung_Betriebsratssitzung_Tagesordnung_Betriebsrat_BAG_7AS6-13.html
Und im Übrigen wünsche ich ein frohes, gesundes und zufriedenes neues Jahr.
Erstellt am 02.01.2017 um 18:29 Uhr von gironimo
Machen wir es konkreter:
Eine einmal mitgeteilte Tagesordnung kann nur dann abgeändern, wenn
- alle geladenen Betriebsratsmitglieder bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder erschienen sind -
und zusätzlich -
- alle (Sitzungs-)Mitglieder mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind.
zugegeben, zu Beginn muss es nicht mehr sein. Wenn aber BR-Mitglieder oder Ersatzmitglieder nicht gekommen sind, braucht die Abstimmung gar nicht erst erfolgen. Ist einer dagegen, kann die Tagesordnung auch nicht ergänzt werden.
Die Tagesordnung dient der Vorbereitung zur Sitzung. Ich persönlich würde daher nur in äußersten Ausnahmefällen einer Ergänzung zustimmen. So gesehen kann natürlich auch der BRV etwas dagegen haben.
Erstellt am 02.01.2017 um 18:53 Uhr von Liveacolori
Sorry ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich meinte zu Beginn der Sitzung,wenn alle da sind, darf der Vorsitzende überhaupt eine Abstimmung wegen ein Antrag verhindern, unterbinden!? Er sagt er darf das aber wir glauben es nicht...
Erstellt am 02.01.2017 um 19:28 Uhr von UliPK
@gironimo
" Eine einmal mitgeteilte Tagesordnung kann nur dann abgeändern, wenn
- alle geladenen Betriebsratsmitglieder bzw. die sie vertretenden Ersatzmitglieder erschienen sind "
Schaut so aus als ob man dieses etwas abgeändert hat.
Tenor:
Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest.
Urteil:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17214
Komentierung:
http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com/2014/02/26/bag-beschlussfassung-des-betriebsrats-aenderung-oder-ergaenzung-der-tagesordnung-bei-einstimmigkeit-wirksam/
Edit: Steht aber auch in den Link von nicoline so drin.
@Liveacolori
Naja er kann ja abstimmen lassen aber wenn er eh schon dagegen ist macht es wenig Sinn auf Grund der Einstimmigkeit.
Erstellt am 03.01.2017 um 11:19 Uhr von Niemand
Ist doch ganz einfach,
wenn der Vorsizende schon gegen den Antrag ist, könnte dieser niemals einstimmig gefasst werden. Der Vorsizende hatte also Recht, dass er das einfach ablehnen kann.
Erstellt am 03.01.2017 um 11:44 Uhr von moreno
Seh ich genauso wie ,,Niemand" ist auch egal ob es der BRV ein BRM oder ein Ersatzmitglied ist. Sobald jemand der in diesem Moment im Gremium ist einen zusätzlichen Top ablehnt wird dieser auch nicht auf die Tagesordnung genommen.
Erstellt am 03.01.2017 um 11:56 Uhr von Pjöööng
Das deckt sich nicht mit meinen Vorstellungen demokratischer und parlamentarischer Abläufe. Auch wenn der BRV letztendlich die Ergänzung der TO ablehnen wird, so ist über den Antrag per Abstimmung zu entscheiden.
Erstellt am 03.01.2017 um 17:22 Uhr von Niemand
hallo Pjöööng,
das Betriebsverfassungsgesetz gibt gibt vor wie ein Top auf die Tagesordnung kommt.
Wir waren da ja auch nicht dabei und der BRV wird schon seine Gründe gehabt haben. Bei uns gab es im GBR so etwas auch schon. Ein GBR Mitglied war sauer, dass er eine Wahl verloren hatte und beantragte danach einen Top, der die vorangegangene Wahl nichtig gemacht hätte. Unser GBRV hat die Erweiterung der Tagesordnung abgelehnt. Die, die diese Wahl gewonnen hatten, hätten ansonsten den Top abgelehnt und der GBRV hat durch seine Haltung die Vertiefung der Gräben vermieden.
Der Kollege hat ja jetzt immer noch die Möglichkeit das Thema auf die nächste Sitzung nehmen zu lassen wenn er genug Mitstreiter findet.
Erstellt am 04.01.2017 um 10:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (Niemand):
"hallo Pjöööng,
das Betriebsverfassungsgesetz gibt gibt vor wie ein Top auf die Tagesordnung kommt. "
Danke für den Hinweis. Damit verstehe ich endlich, was ich in Beitrag 280796 gemeint habe.
Zitat (Niemand):
"Bei uns gab es im GBR so etwas auch schon. Ein GBR Mitglied war sauer, dass er eine Wahl verloren hatte und beantragte danach einen Top, der die vorangegangene Wahl nichtig gemacht hätte. Unser GBRV hat die Erweiterung der Tagesordnung abgelehnt. Die, die diese Wahl gewonnen hatten, hätten ansonsten den Top abgelehnt und der GBRV hat durch seine Haltung die Vertiefung der Gräben vermieden."
Da fehlt mir mal wieder die Phantsaie wie ein TOP eine vorangegangene Wahl nichtig machen kann. Auch ist für mich nicht nachvollziehbar wie ein Vorsitzender der per "order de mufti" entscheidet, statt das Gremium demokratisch darüber vefinden zu lassen, eine Vertiefung von Gräben vermeiden kann.
Anscheinend ist es aber tatsächlich so, dass einige Gremien mit demokratischen Strukturen nicht zu Rande kommen.
Erstellt am 04.01.2017 um 13:50 Uhr von Ernsthaft
Da kann man doch eigentlich nur Pjöööngs Ansicht teilen!
Eine Ablehnung durch den VS ist eine einseitig vorweggenommene und keine nur durch das Gremium zu treffende
Entscheidung.
Auch wenn es auf das Gleiche hinausgeht, mit Demokratie hat das dann wirklich nicht mehr viel gemein.
Erstellt am 05.01.2017 um 10:00 Uhr von Niemand
Ihr müsst euch doch nur mal vorstellen es steht die Wahl für ein Gremium an und einer verliert die Wahl. Jetzt ist derjenige so sauer, dass er danach einen neuen Top fordert, dieses Gremium gar nicht zu gründen. Da war es vom GBRV klug diesen Punkt gar nicht erst zuzulassen, da sich ansonsten der Kollege noch weiter blamiert hätte, da entweder einer der gewählten gegen die Zulassung des Top`s gestimmt hätte oder sich der Kollege bei der Abstimmung über das Gremium nochmals eine Abfuhr geholt hätte.
Seine Trotzreaktion nach der Wahl war einfach kindisch und der GBRV tat gut daran die Geschichte sofort zu beenden.
@pjööng Um was für ein Gremium es sich gehandelt hat muss ich deiner fehlenden Phantasie überlassen, da sonst so manche gleich weiß wo das stattgefunden hat.
Erstellt am 05.01.2017 um 11:01 Uhr von Pjöööng
Ok, jetzt verstehe ich, warum mir da einfach die Phantasie fehlt. Das ist ja Kindergarten vom Feinsten und Kenntnisse des BetrVG scheinen auch eher dünn gesäht.
Aber auch da bin ich der Meinung dass der BRV zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 29 (3) BetrVG gegeben sind und falls ja, dann hat er diese Ergänzung der TO zur Abstimmung zu geben. Der BRV ist weder Alleinherrscher, noch Erziehungsberechtigter bzw. -verpflichteter. Wenn sich dieses BRM hier blamieren will, so möge er das im Rahmen seiner Möglichkeiten tun. Wobei die Blamage dann ja bereits durch diesen unsinnigen Antrag erfolgt ist.
Sind die Voraussetzungen des § 29 (3) nicht gegeben, so gibt § 29 (2) Satz 2 ausreichend Hilfestellung wie zu verfahren ist.
Erstellt am 05.01.2017 um 12:10 Uhr von moreno
Natürlich hat Pjööng Recht wenn nach 29 (3) eine Ergänzung zur Tagesordnung gefordert wird, dass er diese zur Abstimmung bringen muss! Nach 29 (2) seh ich allerdings nicht die Pflicht dies zu tun. Den Sinn dies zu verweigern würde ich aber nicht verstehen weil er nach der jetzigen Rechtslage ja eh sein Veto machen kann, dauert die Sitzung halt 3 Minuten länger.
Erstellt am 05.01.2017 um 14:13 Uhr von Niemand
Ich bin bei der Ergänzung der Tagesordnung nicht vom 29.3 ausgegangen, sondern vom Antrag eines einzelnen BR.
Es ist aber immer noch so, daß der BRV die Tagesordnung festlegt mit Ausnahme von 29.3 .
ich habe noch nie erlebt, dass sich mehrer BR wärend einer Sitzung zusammen getan haben um eine Erweiterung der TO zu verlangen.
So wie ich das kenne wird der 29.3 meist im Vorfeld einer Sitzung angewandt, wenn ein Teil des BR einen Top auf der TO haben will, den der BRV dort nicht so haben wollte.