Erstellt am 19.04.2023 um 07:28 Uhr von Thomas63
Müssen mußt du garnichts auch wenn Ihr im Tarifverband währt.
Das selbe wird bei uns in der IGBCE gemacht, es geht da weniger um einen einzelnen Betrieb sondern um sich ein Gesammtbild zu verschaffen.
Den Gewerkschaften hilft das um wie in Deinem Fall sich ein Bild zu machen wieviele Auszubildenden in welchen Berufen im Jahr ausgebildet werden und wieviele Übernommen werden. Und vorallem ob es änderungen gibt.
Wir füllen das immer aus, die AG müßen manchmal daran erinnert werden bei der Ausbildung nicht nachzulassen.
Erstellt am 19.04.2023 um 08:24 Uhr von moreno
Der Betriebsrat ist verpflichtet, mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Unerheblich dabei ist, ob es sich um die für den Abschluss von Tarifverträgen zuständige Gewerkschaft dieses Betriebs handelt oder eine andere, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Eine Gewerkschaft ist im Betriebsrat vertreten, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied in dieser Gewerkschaft organisiert ist. Quelle IFB
Das sagt doch eigentlich schon alles!
Erstellt am 19.04.2023 um 08:37 Uhr von ganther
Das sagt alles oder auch eben gar nichts
Erstellt am 19.04.2023 um 08:45 Uhr von moreno
Natürlich Ganther da kann sich der Fragesteller jetzt entscheiden ob er vernünftige Betriebsratsarbeit machen will oder wie ein kleines Kind bockig die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ablehnt.
Erstellt am 19.04.2023 um 09:15 Uhr von Kehler
"Wir sind weder im Tarifvertrag noch ist der AG im Verband"
eine zusammenarbeit mit der Gewerkschaft gilt erst wenn mindestens ein AN in der Gewerkschaft ist.
Woher soll der BR wissen ob die AN in der Gewerkschaft sind? Das ist ja nichts was der AN mitteilen muss.
Erstellt am 19.04.2023 um 13:44 Uhr von Junge
Einfach die Unterlagen im Mülleimer entsorgen, gibt keine Verpflichtung, betriebliche Angaben an Dritte zu übermitteln. Wahlweise auch antworten, zukünftige Anfragen zu unterlassen.
Erstellt am 19.04.2023 um 15:22 Uhr von nicht brauchen
§ 2 Abs. 1 BetrVG kann man also ignorieren? Welche Gesetze darf ich deiner Meinung nach noch ignorieren?
Ich ignoriere lieber deinen geistigen Dünnschi....
Erstellt am 19.04.2023 um 15:28 Uhr von Junge
Der Absatz 1 ist sowas von schwammig formuliert, gerne kann die Gewerkschaft den BR verklagen, bin gespannt, wie es ausgeht.
Weiterhin die offene Frage, woher der BR wissen sollte, ob ein MA Gewerkschaftsmitglied ist?!
Erstellt am 19.04.2023 um 17:48 Uhr von ganther
@nicht brauchen
"Abfrage zu Mitarbeiterzahlen, (m/w, Beschäftigungsbereich, Ausländer usw.) wortwörtlich..
Jetzt frisch eine Abfrage zu den Azubis.
Hier soll ich ausfüllen, wieviel neue Azubis kommen, wieviel "alte" Azubis hier sind, wenn sie übernommen werden, ob unbefristet oder befristet und wenn sie nicht übernommen werden, die Gründe dazu..."
das brauche als BR der GEW wirklich nicht zur Verfügung stellen. Diese statistischen Daten dienen offensichtlich nicht dem Ziel "zum Wohle der Belegschaft" mit der GEW zusammen zu arbeiten. Es dient der GEW und deren Zielen.
Erstellt am 19.04.2023 um 18:08 Uhr von Junge
Das dient eher dazu, abzufragen, wieviele potentielle Mitglieder es gibt. Das ist das Ziel einer Gewerkschaft, Mitglieder und Beitragszahlungen zu erhöhen. Ebenso zählen Tariferhöhungen dazu, denn dadurch steigt folglich der monatliche Beitrag ...
Bitte daher aus solchen Vereinen austreten und mit Leistung überzeugen. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel macht es mehr Sinn, auf diesen Wegen zu überzeugen.
Erstellt am 19.04.2023 um 21:24 Uhr von Moreno
Weil es so verblödet Typen wie der Junge auch in einigen Chefetagen ihren Blödsinn verbreiten ist es gut, dass es Gewerkschaften und Betriebsräte gibt!
Erstellt am 20.04.2023 um 05:18 Uhr von René BRV
Guten Morgen.
Vielen Dank an alle, die sich die Mühe gemacht haben und Ihre Meinungen geschrieben haben.
Erstellt am 20.04.2023 um 07:48 Uhr von Kehler
"Der Betriebsrat ist verpflichtet, mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 1 BetrVG)"
Zum Wohle der AN und des Betriebs.
Ich sehe in der Fragestellung keinen zussammenhang dazu.
Ich würde die Fragen nicht beantworten.