Erstellt am 11.06.2016 um 10:28 Uhr von Zappelmann
So jedenfalls nicht!
Der hat dabei nichts zu suchen, denn die Sitzungen sind nicht öffentlich. Was der AG darüber denkt, ist vollkommen Wurscht, solange alle BR-Mitglieder anwesend und NICHT verhindert sind, raus mit ihm, ihr macht euch nur Probleme. (Vielleicht hat ja deswegen der AG nichts dagegen, was interessieren ihn falsch gefasste Berschlüsse ...)
Erstellt am 11.06.2016 um 12:36 Uhr von gironimo
BAG 1 ABR 32/13:
"Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führenden Verstoß gegen § 30 S. 4 BetrVG (Nichtöffentlichkeit) kommt allerdings nur in Betracht, wenn zumindedst ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines Tagesordnungspunktes die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigter Person (hier also ein Nachrücker, der nicht nachgerückt ist) ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt."
Mit dieser Aussage sagt das BAG viel - und es wird damit auch relativiert, wenn es um die (kürzlich hier geführte) Debatte geht, was ein nicht nachgerücktes Ersatzmitglied wissen darf.....
So gesehen könnte eigentlich nur der Arbeitgeber etwas gegen die Teilnahme haben, weil er hierzu ja freistellen muss (was er ja in diesem Fall nicht müsste).
Aber der hat ja nichts dagegen, wie man der Frage entnehmen kann.
Erstellt am 11.06.2016 um 14:23 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Man kann sich die Welt auch ganz bunt malen ...
So hast Du wesentliche Textpassagen sehr bewusst unterschlagen!
"Die Beachtung des in § 30 Satz 4 BetrVG normierten Gebots der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen ist grundsätzlich als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen. Die Vorschrift soll die sachgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung sicherstellen. Eine solche setzt die Möglichkeit einer unbefangenen Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und einer Beschlussfassung frei von Einflüssen Dritter voraus. Durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen wird nicht nur die Amtsführung des Betriebsrats, sondern auch die der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschützt.
Allerdings können diese selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden.
Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 BetrVG liegt daher allenfalls vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines Tagesordnungspunkts die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt."
"So gesehen könnte eigentlich nur der Arbeitgeber etwas gegen die Teilnahme haben,"
Diese Aussage ist in Kenntnis der zitierten Entscheidung völlig daneben!
Außerdem sollte man nicht vollkommen ignorant überlesen, dass in der zitierten BAG Entscheidung deutlich geschrieben steht, dass die (nicht teilnahmeberechtigten) Ersatzmitglieder NICHT an der kompletten BR-Sitzung teilgenommen haben.
Erstellt am 11.06.2016 um 17:05 Uhr von gironimo
Manche Sachen habe ich tatsächlich geschrieben - andere eben nicht.
>Allerdings können diese selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden<
Der Satz passt gut zu dem von mir zitierten Textteilen.
So gesehen bin ich erst zu überzeugen, wenn mir jemand ein BAG-Urteil nennt, wo eben die von mir propagierte Vorgehensweise in Sachen Ersatzmitglieder als falsch dargestellt wird.
Die abweichende Meinung einiger Juristen kenne ich)
Erstellt am 12.06.2016 um 16:10 Uhr von Ernsthaft
Bleibe bei dem hier von dir Dargestelltem. Denn es ist das einzig Richtige.
Auch das von @Hoppel hier als unterschlagen bezeichnete, sagt nichts anderes als das von dir hier dargestellte aus. Man muss es nur richtig verstehen und zuordnen können.