Arbeitszeit/Reisezeit am Pfingstmontag
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Reisezeiten am Pfingsmontag. Folgende Situation: Der Vertriebsleiter und einer seiner Mitarbeiter (beide Vertriebsaußendienst, Vertriebsleiter AT (kein leitender Angestellter), Mitarbeiter tariflicher Angestellter) fliegen zu Kundenbesuchen ins Ausland. Der Zeitplan sieht vor: Am späten Nachmittag des Pfingstmontags mit dem Dienstwagen zum Flughafen, von dort dann mit dem Flugzeug ins Ausland, am Dienstag dort Kundenbesuche. Der Betriebsrat sieht hier Feiertagsarbeit, die vom Betriebsrat genehmigt werden muss und die zudem bei der zuständigen Landesbehörde anzumelden ist. Die PA sieht keine Feiertagsarbeit, da es sich um Reisezeit handelt und nicht um Arbeitszeit (wie gesagt, beide sind im Verkaufsaußendienst). Für eine Genehmigung bei der Landesbehörde sieht die PA keine Notwendigkeit, da es sich nicht um gewerbliche Arbeit handeln würde. Der Abteilungsleiter hat nun verlauten lassen, dass er und sein Mitarbeiter die Zeiten am Pfingstmontag nicht angerechnet bekommen sollen, damit wären alle Tätigkeiten am Pfingstmontag Privatsache. Bevor der Zoff hier jetzt richtig losgeht: Hat jemand von Euch Erfahrung mit dieser oder einer ähnlichen Konstellation?
Community-Antworten (2)
05.05.2016 um 19:21 Uhr
Na wenn die Anreise reine Privatsache ist, würde ich auf dieses private Vergnügen verzichten und erst am Dienstag in der Arbeitszeit reisen. Dann gäbe es wohl keine Diskussion.
Da die Reise angeordnet ist, ist es auch wie Arbeitszeit zu vergüten. Allerdings sehe ich auch keine Genehmigungspflicht durch die Behörde. Hier muss man wohl Arbeitszeit im Sinne des ArbZG und Arbeitszeit im Sinne einer Vergütungspflicht unterscheiden.
Allerdings ist der BR natürlich im Boot, und er muss der anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit zustimmen. Es sei denn, Ihr habt für den Außendienst eine BV Arbeitszeit, die die Flexibilität beinhaltet.
Teilt dem Arbeitgeber vorab mit, er möge sicherstellen, dass im Außendienst keine Arbeitszeiten (Dienstreisezeiten) außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit angeordnet werden, ohne das der BR mitbestimmt hat und macht deutlich, dass Ihr ggf. auf dem Rechtsweg (§ 23.3 BetrVG) Eure Rechte sicherstellen werdet.
05.05.2016 um 20:53 Uhr
@ Wonder
"Der Betriebsrat sieht hier Feiertagsarbeit, die vom Betriebsrat genehmigt werden muss und die zudem bei der zuständigen Landesbehörde anzumelden ist. "
Warum bzw. auf welcher Grundlage muss die Feiertagsarbeit vom BR genehmigt werden?
Was die Ausnahmegenehmigung "Feiertagsarbeit" betrifft, muss die m.E. tatsächlich (zumindest für den Fahrer) eingeholt werden. Aber ob man das Fass dann tatsächlich für einen Einzelfall aufmachen will ...?
Guck mal hier: http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=18612
Oder ruft doch einfach mal beim Bürgertelefon "Arbeitsrecht" des BMAS an > 030 221 911 004
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