Erstellt am 01.03.2006 um 12:05 Uhr von CeDe
Hallo,
wir haben es in unserem Haus-Tarifvertrag bei Inlandsreisen so geregelt: "Grundsätzliche Anrechnung der halben Reisezeit als Arbeitszeit. Ausnahme: Wenn die tatsächliche Abwesenheit (Reisezeit + Arbeitszeit vor Ort) höher als die normale individuell vereinbarte Soll-Arbeitszeit für diesen Tag ist und durch eine Halbierung der Reisezeiten die jeweilige Soll-Arbeitszeit unterschritten würde, wird die übliche Soll-Arbeitszeit für diesen Tag angerechnet. Insgesamt können nicht mehr als zwölf Arbeitsstunden pro Tag angerechnet werden."
Das ist zwar nicht besonders befriedigend, wenn die Reisezeit halbiert werden muss, insbesondere für unsere viel reisenden KollegInnen. Allerdings wird in anderen Tarifverträgen die Reisezeit gar nicht als Arbeitszeit angerechnet.
Gruß
CeDe
Erstellt am 01.03.2006 um 12:12 Uhr von Ronny
In der Tat nicht befriedigend, eher für den Arbeitgeber.
Aber trotzdem Danke!
Gruß
Ronny
Erstellt am 01.03.2006 um 12:18 Uhr von w-j-l
@ Ronny
Im TVöD (Bes. Teil Verw., §44) gibt es eine tarifliche Fiktion die besagt, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist:
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nichtanrechenbarer Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
Die Anrechnungklausel ab 15 Stunden ist ein schlechter Witz. Da geht dann leider nicht viel, wenn der AG nicht will.
Bei Nicht-tarifgebundenen Einrichtungen geht Mitbestimmung nach §87 (1)
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 01.03.2006 um 13:31 Uhr von Fayence
Hallo ronny,
ich bin mir nicht so ganz sicher, ob Du unter die im BRKG benannte Personengruppe fällst (BRK=Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten).
Um Deine Frage korrekt beantworten zu können, fehlt Deine Information, welche Art von Arbeitnehmer Du bist (z.B. o.g. Personengruppe, öffentl. Dienst, "normaler" Angestellter, Aussendienstler, Bus- oder Taxifahrer).
Gruß
Fayence
Erstellt am 01.03.2006 um 13:42 Uhr von w-j-l
@ Fayence
wenn er tarifgebunden oder einzelvertraglich unter BAT bzw. TVöD fällt, dann IST das BRKG anzuwenden. Und da er von "Dienstvereinbarung" redet, bin ich mal davon ausggangen.
Erstellt am 01.03.2006 um 18:09 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
aufgrund einiger anderer Beiträge gehe ich eher davon aus, dass ronny über den Suchbegriff "Reisekosten" auf das BRKG gestossen ist. Aber er oder sie wird uns ja vielleicht noch erleuchten!
Gruß
Fayence
Erstellt am 02.03.2006 um 00:26 Uhr von w-j-l
O.K. das mag sein. Warten wir es ab.
Erstellt am 02.03.2006 um 08:20 Uhr von Ronny
Hallo Fayence und w-j-l,
wir sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (bundesunmittelbare BKK)
und haben aufgrund eines Betriebsübergangs den Rahmentarifvertrag übernommen. Aufgrund der Öffnung (auch die Personalkostenübernahme)unsere BKK findet die bisherige Betriebsvereinbarung über Reisekosten keine Anwendung mehr, da wir nun das BRKG anwenden müssen.Aus diesem Grund müssen wir nunmehr eine eigene Dienstvereinbarung hierüber machen!
Gruß
Ronny
Erstellt am 02.03.2006 um 12:43 Uhr von Fayence
Hallo Ronny,
ich habe Dir den Link zu einer Muster-BRV angehängt. Ist vielleicht schon mal ein Anfang.
Gruß
Fayence
http://www.personal-magazin.de/DataCenter/News/1107513768.54/Downloads/Mustervereinbarung_zu_Dienstreise.doc
Erstellt am 02.03.2006 um 12:46 Uhr von Ronny
Hallo Fayence,
ganz lieben Dank an Dich!
Ich habe aber leider keine Zugriff auf diesen Link"
Gruß
Ronny
Erstellt am 02.03.2006 um 13:27 Uhr von Fayence
Man möge mir diese Kopie verzeihen:
2. ANRECHENBARE ARBEITSZEIT
2.1 Bei eintägigen Dienstreisen bzw. -gängen gilt grundsätzlich die Zeit vom Verlassen der Wohnung bzw. des Betriebs bis zur Rückkunft als Arbeitszeit, abzüglich der Pausen, und zwar im Rahmen der nach der Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit arbeitstäglichen Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden.
Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass diese Höchstarbeitszeitgrenze auch bei Dienstreisen/Dienstgängen nicht überschritten wird, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände eine Überschreitung erforderlich ist. Wird wegen der Dauer der Reise vom Beginn bis zum Zielort diese Zeitgrenze überschritten, so wird die Dienstreisezeit wie folgt als Arbeitszeit angerechnet:
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gilt die volle Reisezeit als Arbeitszeit. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wird die über 10 Stunden hinausgehende Reisezeit zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
Bei mehrtägigen Dienstreisen wird als Arbeitszeit pro Abwesenheitstag die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit anerkannt, soweit nicht nachweislich die tatsächliche dienstliche Inanspruchnahme diese überschreitet. Für die Hin- und Rückreisetage gilt die Regelung für eintägige Dienstreisen.
2.2 Fällt die Reisezeit auf Anordnung des Arbeitgebers auf einen arbeitsfreien Tag, so sind, soweit es sich um Mehrarbeit handelt, auch entsprechende Mehrarbeitszuschläge zu vergüten.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist die volle Fahrzeit als Arbeitszeit anzurechnen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zählt die Hälfte der Reisezeit als Arbeitszeit.
3. ABDINGBARKEIT
3.1. Für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vorwiegend die Durchführung von Dienstreisen bedingt, können arbeitsvertraglich mit Zustimmung des Betriebsrats besondere, günstigere Bedingungen ausgehandelt werden.
Erstellt am 03.03.2006 um 07:20 Uhr von Ronny
Hallo Fayence,
Na das ist doch ein Wort!
Super lieben Dank an Dich.
Gruß
Ronny