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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorgabezeiten im metallverabeitenem Handwerk

B
Brmitgliedgl
Jan 2018 bearbeitet

Hi,wir sind im metallverabeitenem Handwerk und es wird pro Auftrag eine zeit vorgegeben an die wir uns halten müssen , soweit ich weiß gibt es im Handwerk keine Zeiten oder? Unserer Vorarbeiter stehen auch neben uns und messen mit einer Stoppuhr ,ist das rechtens ?Gruß Michael

1.85207

Community-Antworten (7)

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Mattes

03.03.2016 um 08:52 Uhr

Der Vorarbeiter mit der Stoppuhr ist leider zulässig. Die Kombi zwischen Stoppuhr und Mensch ergibt kein mitbestimmungspflichtigen Grund nach §87 Abs.1 Nr.6

Natürlich gibt es im Handwerk auch Zeiten. Wie soll man den sonst herausfinden, ob sich ein Auftrag lohn? Die Frage ist, ob man hier schon Akkord erreicht oder was passiert wenn die Zeit nicht eingehalten werden kann?

G
gironimo

03.03.2016 um 09:12 Uhr

Ich hoffe, die Kollegen fühlen sich nicht durch die Stoppuhr veranlasst, besonders schnell zu arbeiten.....

Was passiert denn, wenn die Zeitvorgabe nicht erfüllt wird?

B
Brmitgliedgl

03.03.2016 um 14:08 Uhr

Hi ,also wenn die Zeit dann das nächste mal nicht eingehalten wird wird schnell mit Abmahnung oder Kündigung gedroht, also Lack bekommt der Ma auf jeden Fall ,die Zeiten sind meist auch so bemessen das man es kaum schaffen kann ! Halt alles für die Firma raus holen ;) Finde es ist schon Akkord

M
Mattes

03.03.2016 um 14:14 Uhr

Bei Akkord ist der BR in der Mitbestimmung §87... Bei Akkord spielt die Gesundheit auch eine extrem große Rolle. Was sagt den die Gefährdunganalyse in Bezug auf den Zeitdruck.

Was sind den dann die angegebenen Gründe in der Abmahnung/Kündigung?

W
Widder

03.03.2016 um 14:57 Uhr

Ihr braucht ganz dringend eine BV zum Thema Ermittlung von Vorgabezeiten. Die Vorgabezeiten können mit REFA oder MTM ermittelt werden. Dies bedarf aber speziellen Qualifikationen.

@ Mattes

Wo steht denn, das ein Vorarbeiter mit der Stoppuhr zulässig ist, und nicht unter die Mitbestimmung des § 87 BetrVG fällt?

M
Mattes

03.03.2016 um 16:24 Uhr

Dies war Thema eines Referent hier bei einem Seminar des WAF.

Laut des Referenten ist dies höchstrichterlich entschieden worden. Das Urteil habe ich gerade (noch) nicht zur Hand. Mache mich aber gleich auf die Suche.

Da ist es auch schon... Urteil: Az: BAG 1 ABR 20/94 http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-20-94

W
Widder

03.03.2016 um 16:56 Uhr

@Mattes

Da hast du das Urteil aber nicht richtig gelesen, oder falsch verstanden. Da ging es Ablaufstudien und Vorgabezeitermitlungen nach REFA, und ob die Stoppuhr als technisches Hilfsmittel unter die Mitbestimmung fällt.

Dieses sagt nichts darüber aus, ob dies ein Vorarbeiter einfach so tun darf.
Ich bin, so jedenfalls habe ich die Frage verstanden, davon ausgegangen, das per Stoppuhr, ohne jegliche REFA -Methotik, Vorgabezeiten ermittelt werden. Dies darf er nicht. Bei REFA werden die Zeiten anonym ermittelt, und dürfen nicht auf den einzelnen rückwirkend nachvollziehbar sein.

Hier hat der BR ganz dringend Handlungsbedarf.

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