Erstellt am 03.03.2016 um 07:52 Uhr von Mattes
Der Vorarbeiter mit der Stoppuhr ist leider zulässig. Die Kombi zwischen Stoppuhr und Mensch ergibt kein mitbestimmungspflichtigen Grund nach §87 Abs.1 Nr.6
Natürlich gibt es im Handwerk auch Zeiten. Wie soll man den sonst herausfinden, ob sich ein Auftrag lohn? Die Frage ist, ob man hier schon Akkord erreicht oder was passiert wenn die Zeit nicht eingehalten werden kann?
Erstellt am 03.03.2016 um 08:12 Uhr von gironimo
Ich hoffe, die Kollegen fühlen sich nicht durch die Stoppuhr veranlasst, besonders schnell zu arbeiten.....
Was passiert denn, wenn die Zeitvorgabe nicht erfüllt wird?
Erstellt am 03.03.2016 um 13:08 Uhr von Brmitgliedgl
Hi ,also wenn die Zeit dann das nächste mal nicht eingehalten wird wird schnell mit Abmahnung oder Kündigung gedroht, also Lack bekommt der Ma auf jeden Fall ,die Zeiten sind meist auch so bemessen das man es kaum schaffen kann ! Halt alles für die Firma raus holen ;) Finde es ist schon Akkord
Erstellt am 03.03.2016 um 13:14 Uhr von Mattes
Bei Akkord ist der BR in der Mitbestimmung §87...
Bei Akkord spielt die Gesundheit auch eine extrem große Rolle.
Was sagt den die Gefährdunganalyse in Bezug auf den Zeitdruck.
Was sind den dann die angegebenen Gründe in der Abmahnung/Kündigung?
Erstellt am 03.03.2016 um 13:57 Uhr von Widder
Ihr braucht ganz dringend eine BV zum Thema Ermittlung von Vorgabezeiten.
Die Vorgabezeiten können mit REFA oder MTM ermittelt werden. Dies bedarf aber speziellen Qualifikationen.
@ Mattes
Wo steht denn, das ein Vorarbeiter mit der Stoppuhr zulässig ist, und nicht unter die Mitbestimmung des § 87 BetrVG fällt?
Erstellt am 03.03.2016 um 15:24 Uhr von Mattes
Dies war Thema eines Referent hier bei einem Seminar des WAF.
Laut des Referenten ist dies höchstrichterlich entschieden worden.
Das Urteil habe ich gerade (noch) nicht zur Hand. Mache mich aber gleich auf die Suche.
Da ist es auch schon... Urteil: Az: BAG 1 ABR 20/94
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-20-94
Erstellt am 03.03.2016 um 15:56 Uhr von Widder
@Mattes
Da hast du das Urteil aber nicht richtig gelesen, oder falsch verstanden.
Da ging es Ablaufstudien und Vorgabezeitermitlungen nach REFA, und ob die Stoppuhr als technisches Hilfsmittel unter die Mitbestimmung fällt.
Dieses sagt nichts darüber aus, ob dies ein Vorarbeiter einfach so tun darf.
Ich bin, so jedenfalls habe ich die Frage verstanden, davon ausgegangen, das per Stoppuhr, ohne jegliche REFA -Methotik, Vorgabezeiten ermittelt werden.
Dies darf er nicht.
Bei REFA werden die Zeiten anonym ermittelt, und dürfen nicht auf den einzelnen rückwirkend nachvollziehbar sein.
Hier hat der BR ganz dringend Handlungsbedarf.