Erstellt am 22.01.2023 um 08:59 Uhr von Dummerhund
Setzt du dein Statement bitte unter deiner ersten Frage "unter Antworten" rein, sonst verliert man den Überblick und die Zusammenhänge.
Erstellt am 22.01.2023 um 12:17 Uhr von Challenger
Zitat Tom22 : Unser Vorsitzender wurde zum Beispiel ungerechtfertigt mehrmals Abgemahnt, weil er angeblich Kollegen diskreditiert hat die Gerichts Post für den Betriebsrat einfach geöffnet haben , was sie nicht dürfen!!
Was versteht der AG denn unter diskreditieren? Mit welchem Wortlaut wurden die Abmahnungen denn begründet ?
Sofern der BRV den und/oder die Kollegen gerügt hat, welche rechtswidrig die an den Betriebsrat adressierte Post einfach geöffnet haben, geschah dies im Rahmen seiner Amtsführung. Sämtliche Abmahnungen kann der AG in die Tonne kloppen. Vergleich :
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds – Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2015, 7 ABR 69/13
" Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen. "
Der BRV sollte den AG auffordern, sämtliche, im Rahmen seiner Amtsführung ausgesprochenen Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen, mit der Begründung, dass eine Rechtsgrundlage für derartige Abmahnungen nicht existiert. Andernfalls Prozess am Hals.
Der BRV sollte sich auf keinen Fall auf den Beschluss des BAG berufen. Der AG soll selbst herrausfinden ob eine Rechtsgrundlage für seine Abmahnungen existiert.
Erstellt am 22.01.2023 um 14:08 Uhr von Kampfschwein
Wenn der AG rechtswidrig die an den Betriebsrat adressierte Post einfach öffnet, dann hat der BR einen arbeitsgerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den AG. Dabei ist völlig unerheblich, ob die Post vom Gericht oder sonstwo herkommt.
Rechtsgrundlage :
§ 23:Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) ..........
(2) ..........
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
Da sich der AG es nicht hat nehmen lassen, rechtswidrig die an den Betriebsrat adressierte Post zu öffnen und den BRV i.d.Z. mit dem Ziel der Einschüchterung abzumahmen, solltet Ihr dem AG zeigen, wo der Hammer hängt und in der nächsten BR'sitzung beschließen,
TOP 1. Gegen den Arbeitgeber wird wegen groben Verstoßes des BetrVG'es
ein arbeitsgerichtliches Unterlassungsverfahren gemäß §23 BetrVG eingeleitet
TOP 2. Herr Rechtsanwalt Haudrauf wird zum Prozessbevollmmächtigte des BR
bestellt.
Erstellt am 22.01.2023 um 14:22 Uhr von Challenger
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter als Kampfschwein. Meiner Auffassung nach erfüllt der AG zusätzlich den Straftatbestand der Verletzung des Briefgeheimnisses.
§ 202 (Strafgesetzbuch)
Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
Die rechtswidrige Öffnung der Post durch den AG muss natürlich bewiesen werden.
Erstellt am 23.01.2023 um 08:39 Uhr von takkus
Erstmal: durch die noch so häufige Verwendung von "!" Zeichen bekommst du nicht automatisch mehr Antworten. Oder was willst Du damit bezwecken?
"Unseren Arbeitgeber haben die Monatsgespräche jahrelang nicht interessiert! Erst seit den letzten 3 Monaten hat er Interesse!!"-> ist doch gut so. Vielleicht hat er es endlich kapiert.
"Wir mussten 2 mal das Gespräch verschieben, weil wir der Meinung sind das es kein Gespräch auf Augenhöhe ist!!!"-> versteh ich nicht? Wie ist das denn mit der Augenhöhe gemeint? Wenn der BR das Gespräch fortlaufend verschiebt, würde ich mich als ArbGeb fragen, ob seitens des BR überhaupt ein Interesse an diesen Gesprächen besteht.
"Unser Vorsitzender wurde zum Beispiel ungerechtfertigt mehrmals Abgemahnt,..."-> wenn er der Meinung ist, dann kann er dagegen individualrechtlich vorgehen.
"...weil er angeblich Kollegen diskreditiert hat..."-< manchmal schießen auch BRM oder BRV über das Ziel hinaus. Er wird doch hoffentlich die richtigen Worte gewählt haben....?
"... Post für den Betriebsrat einfach geöffnet haben , was sie nicht dürfen."-> korrekt. Wie man dagegen vorgehen kann ist in den vorherige Post´s aufgezeigt worden.
"Diese Einschüchterungsversuche zeigen Ben BR Wirkung, weil er keine Basis für ein ordentliches Gespräch sieht, ohne Gefahr zu laufen abgemahnt zu werden."- naja, soviel A**** in der Hose sollte man schon haben und dem ArbGeb gegenüber treten. Auf welcher Grundlage sollte aber eine Abmahnung aus einem Monatsgespräch hervorgehen?
Erstellt am 23.01.2023 um 09:36 Uhr von IlkaB
Wo mangelt es dem Betriebsrat und der GF eigentlich an Augenhöhe? Was genau ist eigentlich das Problem zwischen euch?
Erstellt am 23.01.2023 um 10:05 Uhr von celestro
"Die rechtswidrige Öffnung der Post durch den AG muss natürlich bewiesen werden."
Wo steht denn etwas von "der AG hat die Post geöffnet"?
Erstellt am 23.01.2023 um 12:03 Uhr von Challenger
Zitat celestro : Wo steht denn etwas von "der AG hat die Post geöffnet"?
Zitat Tom22 : Unser Vorsitzender wurde zum Beispiel ungerechtfertigt mehrmals Abgemahnt, weil er angeblich Kollegen diskreditiert hat die Gerichts Post für den Betriebsrat einfach geöffnet haben , was sie nicht dürfen!!
Stellt sich natürlich die Frage, was mit Kollegen genau gemeint ist ? Von der Poststelle ?
Erstellt am 23.01.2023 um 12:09 Uhr von Dummerhund
......oder aber andere BRM´s