Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen sollen. Diese regelmäßigen Zusammenkünfte von Arbeitgeber und Betriebsrat werden als Monatsgespräche bezeichnet. Die Monatsgespräche dienen dem regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch sowie dem persönlichen Kontakt zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitgliedern. Durch den regelmäßigen persönlichen Kontakt aufgrund der Monatsgespräche soll die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gelegt werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Für den Betriebsrat nehmen an den Monatsgesprächen sämtliche Betriebsratsmitglieder teil, nicht etwa nur der Betriebsratsvorsitzende oder ausgewählte Betriebsratsmitglieder. Allerdings hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung der Monatsgespräche zu beauftragen. Auf Seiten des Arbeitgebers hat entweder dieser persönlich oder ein Vertreter teilzunehmen. In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber keine einzelne natürliche Person (z. B. Herr Müller), sondern eine Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH). Ist der Arbeitgeber eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, kann diese natürlich nicht selbst an dem Monatsgespräch teilnehmen, da es sich nur um ein juristisches Konstrukt handelt. Personen- und Kapitalgesellschaften haben gesetzliche Vertreter, die die Aufgabe haben, für sie im Rechtsverkehr zu handeln.
Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen sollen. Diese regelmäßigen Zusammenkünfte von Arbeitgeber und Betriebsrat werden als Monatsgespräche bezeichnet. Die Monatsgespräche dienen dem regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch sowie dem persönlichen Kontakt zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitgliedern. Durch den regelmäßigen persönlichen Kontakt aufgrund der Monatsgespräche soll die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gelegt werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Für den Betriebsrat nehmen an den Monatsgesprächen sämtliche Betriebsratsmitglieder teil, nicht etwa nur der Betriebsratsvorsitzende oder ausgewählte Betriebsratsmitglieder. Allerdings hat der Betriebsrat auch die Möglichkeit, den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung der Monatsgespräche zu beauftragen. Auf Seiten des Arbeitgebers hat entweder dieser persönlich oder ein Vertreter teilzunehmen. In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber keine einzelne natürliche Person (z. B. Herr Müller), sondern eine Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH). Ist der Arbeitgeber eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, kann diese natürlich nicht selbst an dem Monatsgespräch teilnehmen, da es sich nur um ein juristisches Konstrukt handelt. Personen- und Kapitalgesellschaften haben gesetzliche Vertreter, die die Aufgabe haben, für sie im Rechtsverkehr zu handeln. Gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften:
Arbeitgeber
Der gesetzliche Vertreter ist zunächst einmal auch der Ansprechpartner des Betriebsrats auf der Arbeitgeberseite und die Person, die an dem Monatsgespräch teilzunehmen hat. Für den Arbeitgeber bzw. seinen gesetzlichen Vertreter besteht aber die Möglichkeit, das Führen des Monatsgesprächs auch anderen Personen zu übertragen. Allerdings darf ein Arbeitgeber keine beliebige Person als Vertreter zu einem Monatsgespräch schicken. Als Vertreter kommt nur eine Person in Betracht, die im Betrieb Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und über eine ausreichende Sachkompetenz für die Besprechungen mit dem Betriebsrat verfügt. Für den Arbeitgeber und den Betriebsrat besteht eine Pflicht, die monatlichen Besprechungen durchzuführen. Ein konkreter Anlass muss dafür nicht vorliegen. In beiderseitigem Einvernehmen können Arbeitgeber und Betriebsrat ein Monatsgespräch aber auch einmal ausfallen lassen, wenn beide Seiten der Meinung sind, dass es nichts zu besprechen gibt.