Erstellt am 18.08.2015 um 20:19 Uhr von otttokar
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.....$26 BetrVG
Erstellt am 19.08.2015 um 07:30 Uhr von Erbsenzähler
Er muss gewählt werden und rückt nicht automatisch nach!
Erstellt am 19.08.2015 um 08:12 Uhr von fantil
Du mußt nicht verzweifeln, du denkst genau richtig!
Erstellt am 19.08.2015 um 09:06 Uhr von Hoppel
@ SStef
Ich verstehe nicht ganz, warum Du verzweifelt bist. Nur weil der stellv. BRV meint, ohne Wahl nachrücken zu können, ist doch noch überhaupt nichts passiert.
Was sagt denn der Rest des Gremiums?
BTW ... sollte sich die Mehrheit des Gremiums der Meinung dieses BRV anschließen und auf eine Neuwahl des BRV verzichten wollen, gibt es ein probates Mittel > § 19 BetrVG
Erstellt am 19.08.2015 um 09:38 Uhr von celestro
@ Hoppel
Was soll man an dieser Stelle mit § 19 ? Wahlanfechtung (die innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl stattfinden muß / vermutlich längst vorbei) und dazu noch völlig absurd, weil die ursprüngliche Wahl ja vermutlich fehlerfrei gelaufen ist ?
Völliger Unsinn !
Erstellt am 19.08.2015 um 09:48 Uhr von Hoppel
@ celestro
Bevor Du hier rumtönst, solltest Du Dich erstmal informieren ...
Erstellt am 19.08.2015 um 10:10 Uhr von celestro
Ich glaube, ich habe ausreichend erläutert, wieso ich den § 19 in dieser Situation für absurd halte. Da Du ja anscheinend ein Schlauberger bist, dürfte es Dir leicht fallen, meine Argumente zu entkräften.
Ansonsten ... Dieter Nuhr, you know ?
Erstellt am 19.08.2015 um 10:35 Uhr von Hoppel
@ celestro
Keine Sorge, es würde mir sogar sehr leicht fallen, Deine "Argumente" zu entkräften.
Wenn man jedoch überhaupt keine Ahnung hat, dass der § 19 BetrVG auch bei BR internen Wahlen zur Anwendung kommt, sollte man sich etwas zurückhaltender äußern oder erstmal einen BetrVG Kommentar zum § 26 lesen oder einfach mal nachfragen ...
Kleiner Tipp: Im Fitting wirst Du unter § 26 "Streitigkeiten" fündig; das war´s dann von meiner Seite!
Erstellt am 19.08.2015 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Naja, Hoppel schrieb ja "> § 19 BetrVG", ("größer § 19 BetrVG")... :0)
Vermutlich denkt sie an eine analoge Anwendung, aber dann ist der nackte Verweis auf § 19 auch nicht unbedingt hilfreich.
Fitting schreibt dazu übrigens (in der 27. Auflage) "§ 19 gilt nur für BRWahlenund ist auf Wahlen innerhalb des BR, die von der Sache her Geschäftsführungsakte des BR darstellen nicht unmittelbar anwendbar."
Weiter führt Fitting aus, dass die Geltendmachung von Rechtsverstößen bei der Wahl nach § 26 in entsprechender Anwendung des § 19 zu beschränken ist. Es geht also nicht um eine Anwendung des § 26, sondern darum, dass überhaupt nur Rechtsverstöße wie sie in § 19 definiert sind zur Anfechtung der Wahl nach § 26 legitimieren sollen.
Gerner schreibt Fitting, die Anfechtung der Wahl nach § 26 sei nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach KENNTNIS des Wahlergebnisses zulässig. Es bedarf also keiner "Bekanntgabe" und damit könnte jedes BRM diese Wahl anfechten, innerhalb von zwei Wochen nachdem es erfahren hat, dass der BR beschlossen hat, zu akzeptieren den Stellv "aufrücken" zu lassen.
Mit § 19 hat das aber in der Tat nur am Rande zu tun.
Erstellt am 19.08.2015 um 10:52 Uhr von celestro
@ hoppel
Danke für den Hinweis. Mit dem 26er zu kommen, wäre von Anfang an sinnvoller gewesen. Wie Pjöööng zwar schon schrieb bedeutet "> § 19 BetrVG" zwar "größer § 19 BetrVG"), aber der § 105 ist auch größer.
Zumal man mal dazu bedenken sollte, daß hier ja gar keine Wahl stattfinden soll. Und eine nicht stattfindende Wahl anfechten zu wollen, darauf muß man erst einmal kommen. ;-)
Erstellt am 19.08.2015 um 11:33 Uhr von Pjöööng
Naja, aus Sicht des Gesetzgebers kann der Wechsel von Stellv zu BRV nur durch eine Wahl erfolgen. Und diese Wahl kann angefochten werden.
Erstellt am 19.08.2015 um 12:24 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
... hat der Scherzkeks geschmeckt?
Erstellt am 19.08.2015 um 12:28 Uhr von Pjöööng
Falls Du etwas zu bemängeln hast, dann schreibe das. Alles andere ist wenig hilfreich.
Erstellt am 19.08.2015 um 22:32 Uhr von Karvendel
BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Amtlicher Leitsatz:
1. Gesetzesverstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsratsausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder müssen grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl gerichtlich geltend gemacht werden.
BAG Beschl. v. 15.08.2001, Az.: 7 ABR 2/99 RN 19 – zur analogen Anwendung von § 19 BetrVG und Reduzierung auf eine Antragsberechtigte Person.