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BRV tritt zurück

S
SStef
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, bräuchte bitte mal Hilfe. Unser BRV ist zurückgetreten und verlässt auch den BR auf seinen Wunsch hin. Der stellvertretende BRV möchte gerne den Vorsitz übernehmen und hat jetzt gesagt, dass er ja einfach nachrücken kann und zwar ohne Neuwahl. Das ist doch nicht korrekt, oder? Er übernimmt den Posten doch nur bis zur Neuwahl, die aber unbedingt abgehalten werden muss, oder? Kann mir bitte jemand sagen in welchem Paragraphen ich das finde? Ich bin verzweifelt. Danke für die Hilfe. Stef

2.515014

Community-Antworten (14)

O
otttokar

18.08.2015 um 22:19 Uhr

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.....$26 BetrVG

E
Erbsenzähler

19.08.2015 um 09:30 Uhr

Er muss gewählt werden und rückt nicht automatisch nach!

F
fantil

19.08.2015 um 10:12 Uhr

Du mußt nicht verzweifeln, du denkst genau richtig!

H
Hoppel

19.08.2015 um 11:06 Uhr

@ SStef

Ich verstehe nicht ganz, warum Du verzweifelt bist. Nur weil der stellv. BRV meint, ohne Wahl nachrücken zu können, ist doch noch überhaupt nichts passiert.

Was sagt denn der Rest des Gremiums?

BTW ... sollte sich die Mehrheit des Gremiums der Meinung dieses BRV anschließen und auf eine Neuwahl des BRV verzichten wollen, gibt es ein probates Mittel > § 19 BetrVG

C
celestro

19.08.2015 um 11:38 Uhr

@ Hoppel

Was soll man an dieser Stelle mit § 19 ? Wahlanfechtung (die innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl stattfinden muß / vermutlich längst vorbei) und dazu noch völlig absurd, weil die ursprüngliche Wahl ja vermutlich fehlerfrei gelaufen ist ?

Völliger Unsinn !

H
Hoppel

19.08.2015 um 11:48 Uhr

@ celestro

Bevor Du hier rumtönst, solltest Du Dich erstmal informieren ...

C
celestro

19.08.2015 um 12:10 Uhr

Ich glaube, ich habe ausreichend erläutert, wieso ich den § 19 in dieser Situation für absurd halte. Da Du ja anscheinend ein Schlauberger bist, dürfte es Dir leicht fallen, meine Argumente zu entkräften.

Ansonsten ... Dieter Nuhr, you know ?

H
Hoppel

19.08.2015 um 12:35 Uhr

@ celestro

Keine Sorge, es würde mir sogar sehr leicht fallen, Deine "Argumente" zu entkräften.

Wenn man jedoch überhaupt keine Ahnung hat, dass der § 19 BetrVG auch bei BR internen Wahlen zur Anwendung kommt, sollte man sich etwas zurückhaltender äußern oder erstmal einen BetrVG Kommentar zum § 26 lesen oder einfach mal nachfragen ...

Kleiner Tipp: Im Fitting wirst Du unter § 26 "Streitigkeiten" fündig; das war´s dann von meiner Seite!

P
Pjöööng

19.08.2015 um 12:39 Uhr

Naja, Hoppel schrieb ja "> § 19 BetrVG", ("größer § 19 BetrVG")... :0)

Vermutlich denkt sie an eine analoge Anwendung, aber dann ist der nackte Verweis auf § 19 auch nicht unbedingt hilfreich.

Fitting schreibt dazu übrigens (in der 27. Auflage) "§ 19 gilt nur für BRWahlenund ist auf Wahlen innerhalb des BR, die von der Sache her Geschäftsführungsakte des BR darstellen nicht unmittelbar anwendbar." Weiter führt Fitting aus, dass die Geltendmachung von Rechtsverstößen bei der Wahl nach § 26 in entsprechender Anwendung des § 19 zu beschränken ist. Es geht also nicht um eine Anwendung des § 26, sondern darum, dass überhaupt nur Rechtsverstöße wie sie in § 19 definiert sind zur Anfechtung der Wahl nach § 26 legitimieren sollen.

Gerner schreibt Fitting, die Anfechtung der Wahl nach § 26 sei nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach KENNTNIS des Wahlergebnisses zulässig. Es bedarf also keiner "Bekanntgabe" und damit könnte jedes BRM diese Wahl anfechten, innerhalb von zwei Wochen nachdem es erfahren hat, dass der BR beschlossen hat, zu akzeptieren den Stellv "aufrücken" zu lassen.

Mit § 19 hat das aber in der Tat nur am Rande zu tun.

C
celestro

19.08.2015 um 12:52 Uhr

@ hoppel

Danke für den Hinweis. Mit dem 26er zu kommen, wäre von Anfang an sinnvoller gewesen. Wie Pjöööng zwar schon schrieb bedeutet "> § 19 BetrVG" zwar "größer § 19 BetrVG"), aber der § 105 ist auch größer.

Zumal man mal dazu bedenken sollte, daß hier ja gar keine Wahl stattfinden soll. Und eine nicht stattfindende Wahl anfechten zu wollen, darauf muß man erst einmal kommen. ;-)

P
Pjöööng

19.08.2015 um 13:33 Uhr

Naja, aus Sicht des Gesetzgebers kann der Wechsel von Stellv zu BRV nur durch eine Wahl erfolgen. Und diese Wahl kann angefochten werden.

H
Hoppel

19.08.2015 um 14:24 Uhr

@ Pjöööng

... hat der Scherzkeks geschmeckt?

P
Pjöööng

19.08.2015 um 14:28 Uhr

Falls Du etwas zu bemängeln hast, dann schreibe das. Alles andere ist wenig hilfreich.

K
Karvendel

20.08.2015 um 00:32 Uhr

BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91

Amtlicher Leitsatz:

  1. Gesetzesverstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsratsausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder müssen grundsätzlich in einem Wahlanfechtungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Wahl gerichtlich geltend gemacht werden.

BAG Beschl. v. 15.08.2001, Az.: 7 ABR 2/99 RN 19 – zur analogen Anwendung von § 19 BetrVG und Reduzierung auf eine Antragsberechtigte Person.

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