Erstellt am 11.02.2015 um 15:50 Uhr von Rattle
Hallo,
Ja darf ein beauftragter der GW!
§2 BetrVG
MFG
Erstellt am 11.02.2015 um 15:57 Uhr von Pjöööng
Das Zutrittsrecht besteht nur in Zusammenhang mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Gewerkschaften. Will der Gewerkschaftler Dich also besuchen um Dich zum Sommerfest einzuladen, so ist das nicht abgedeckt.
Erstellt am 11.02.2015 um 19:18 Uhr von Melissa
Veto!
Sorry Pjöööng, aber das ist so nicht korrekt.
GW haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, in Betrieben auch mit betriebsfremden Beauftragten Mitgliederwerbung zu betreiben, soweit überwiegende schützenswerte Interessen des AG dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn AN des Betriebs bereits MG der GW sind.
Ein Anspruch der GW, Mitgliederwerbung auch durch betriebsfremde Beauftragte durchzuführen und hierfür Zutritt zum Betrieb zu erhalten, folgt aus der von den Gerichten aufgrund ihrer Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit.
Eine Beschränkung rein auf das BetrVG besteht daher nicht.
Erstellt am 11.02.2015 um 19:59 Uhr von gironimo
Wie schon gesagt wurde - erst gilt mal der § 2 BetrVG. Spekulieren müssen wir ja nicht. In der Regel wissen die Kollegen der Gewerkschaft genau, welche Rechte sie haben.
Erstellt am 11.02.2015 um 20:24 Uhr von Melissa
Neee, erstmal kommt Art. 9 GG, und das weit vor dem BetrVG. Da muss auch keiner Spekulieren.
Und ja, es wäre schlimm, wenn mir hier jemand meine Rechte als GW streitig machen wollte.
Erstellt am 11.02.2015 um 20:38 Uhr von Kölner
Na, das üben wir aber auch noch mal...
Melissa, das ist nur in Teilen korrekt:
Einmal im halben Jahr darf die Gewerkschaft einen Betrieb betreten. Maximal und mit Ankündigung von mindestens einer Woche.
Einzelfälle können noch ganz andere Regelungen zu Gunsten des AG regelbar machen.
Im Zweifel rate ich zur Lektüre:
BAG, Urteil vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09
Erstellt am 11.02.2015 um 20:54 Uhr von Melissa
Danke für die Info. Die Lektüre ist mir natürlich auch bekannt. Ich habe ja auch nirgendwo behauptet, dass ich mir wöchentlich oder gar täglich das Gejammer der MG anhöre oder gar die Werberin schlechthin sein möchte.
Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass eine gewerkschaftliche Tätigkeit nicht ausschließlich auf das BetrVG beschränkt ist, nicht mehr und nicht weniger.
Und wenn es in einem Betrieb noch keinen BR aber MG gibt, hilft mir das BetrVG auch nicht viel weiter.
Wo soll ich deiner Meinung nach also noch üben?
„Einzelfälle können noch ganz andere Regelungen zugunsten des AG regelbar machen.“
Dass es hier durchaus betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen gibt, ist klar und muss im Einzelnen jetzt auch nicht extra aufgezählt werden.
Was Du hier jetzt aber meinst, solltest Du schon näher erklären. Mir ist jedenfalls, vom Besuch des Goldlagers der Bundesbank einmal abgesehen, kein Grund bekannt, der einen generellen Ausschluss begründen könnte.
Erstellt am 11.02.2015 um 21:00 Uhr von Kölner
Ich bin mir sicher, dass auch Du Dein Zurückrudern erkannt hast.
Reicht und passt.
Erstellt am 11.02.2015 um 21:26 Uhr von Melissa
Ich Rudere nicht! Weder vorwärts noch rückwärts. Wenn überhaupt, dann schmeiße ich meinen 80er-Außenborder an und bringe die Leichtmatrosen in ihren Segeljollen zum Kentern:-)
Erstellt am 11.02.2015 um 21:28 Uhr von Kölner
Dann solltest du dir das entsprechende Gewässer suchen. Viel Spaß dabei... ;-)
Erstellt am 12.02.2015 um 08:14 Uhr von Pjöööng
Zitat (Melissa):
"Sorry Pjöööng, aber das ist so nicht korrekt.
GW haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, in Betrieben auch mit betriebsfremden Beauftragten Mitgliederwerbung zu betreiben, soweit überwiegende schützenswerte Interessen des AG dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn AN des Betriebs bereits MG der GW sind."
riedo, was ist denn ein "MG der GW"? "Maschinengewehr derGruppenwahl"?
riedo, was hast Duda denn wie der für ein geiles Argument us Deinen Fingern gesaugt? KeinBR ist nach eigenem Bekunden Gewerkschaftsmitglied. Und den willst Du werben.
Erstellt am 12.02.2015 um 18:45 Uhr von Melissa
Hä…riedo?
Du bist doch hoffentlich nicht gerade am Koksen? Dass lass lieber bleiben, kommt sonst nur Stuss rüber.
„was ist denn ein "MG der GW"? "Maschinengewehr derGruppenwahl"
Diesem Satz nach, musst Du doch gerade am Koksen sein!
MG= Mitglied. Aber nicht mit Glied! GW= Gewerkschaft. Solltest Du aber normalerweise erkennen können. Aber unter Koks? Naja……
Den letzten Satz solltest Du aber neu sortieren und einen Sinn geben. So wie er sich jetzt liest, besteht auch hier der Verdacht auf zu viel Kokskonsum.
Erstellt am 12.02.2015 um 19:02 Uhr von Kölner
@melissa
Naja. Und wenn man nichts mehr an Sinnvollem beitragen kann, unterstellt man dem ein oder anderen ein suchtmittelkonsumproblem.
Übelste und unterste Schublade und nicht entschuldbar.
Erstellt am 12.02.2015 um 19:54 Uhr von Melissa
Dann gehe bitte in die Kirche und Bete für mich.
Ein kleiner Tipp noch!
Wenn Du schon untere Schubladen aufmachst, was ich hier einem Nichtverstehen zuordne, entferne besser vorher die darüber befindlichen. Nicht dass noch ein Unfall passiert. Vorher ordenlich Festnageln könnte auch helfen.
Erstellt am 12.02.2015 um 20:29 Uhr von Kölner
Sehr gut. Du hast verstanden. So ist es gut.
Erstellt am 13.02.2015 um 08:28 Uhr von Hoppel
@ KeinBR
Prinzipiell darf Gewerkschaften der Zutritt zum Betrieb NICHT verwehrt werden.
Mehr dazu hier: http://www.heuking.de/uploads/tx_nplawyer/090_AuA2013-688.pdf
Damit ist Deine gestellte Frage aber nicht beantwortet!!!
1. Muss der Besuch dem AG angekündigt werden
2. Kann der AG einen Nachweis verlangen, dass diese Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist
3. Ist der Nachweis erbracht und existiert in diesem Betrieb ein BR, kann die Gewerkschaft ihren Zugang zu Deinem Arbeitsplatz auch einklagen
4. Musst Du nicht BR-Mitglied sein
Gibt es in Eurem Betrieb einen BR? Und warum soll/will Dich ein Gewerkschaftler am Arbeitsplatz aufsuchen?