Erstellt am 06.02.2015 um 14:28 Uhr von Pjöööng
Zitat (BGB):
"§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig."
Ähemm! Der Paragraph passt ja nun überhaupt nicht! Das passt eher auf die Situation dass jemand erklärt "Du darfst mein Haus abbrennen, mein Auto stehlen, meinen Schnaps austrinken, Du darfst alles tun was Du willst, solange Du mir nicht auf meine blauen Wildlederschuhe trittst" Diese Erklärung wird in der Erwartung abgegeben dass es niemand ernst nimmt. Bei der Niederlegung eines BR-Amtes wird das schon schwierig, da müsste schon jemand erklären "Prinz Karneval, voller Demut lege ich mein Amt vor Dir nieder."
Nach der Sachverhaltsschilderung kommt der § 118 BGB definitiv nicht in Frage, im Gegenteil, durch die Erklärung der "Gründe" lässt der Kollege erkennen, dass er diese Erklärung eben nicht in Erwartung abgegeben hat, dass ein Mangel an Ernstlichkeit nicht verkannt werde.
Damit ist in der Tat mit Eingang der Erklärung beim BRV das Ganze rechtlich nicht mehr umkehrbar.
Inwieweit alle Beteiligten ggf. damit leben könnten, das Ganze als nicht geschehen zu betrachten müssten diese Beteiligten untereinander klären. Vielleicht war die Erklärung ja nicht eindeutig genug.
Erstellt am 06.02.2015 um 14:39 Uhr von moreno
Also ich glaube solange dieser Rücktritt ,ob ernst oder im Spaß gemeint, rückgängig gemacht werden kann solang dieser nicht die Betriebsratssphäre verlassen hat. Sich im Gremium gegenseitig die Paragrafen um die Ohren zu hauen nach dem Motto ich weiß aber den besseren § finde ich sowieso völlig unangemessen.
Erstellt am 06.02.2015 um 15:29 Uhr von Hoppel
Man kann natürlich den Standpunkt vertreten, dass sich dieser "Ausrutscher" mit gutem Willen aller BRM aus der Welt schaffen lässt. Aber ...
"Die Amtsniederlegung erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden durch empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. GK-BetrVG/Oetker, 8. Auflage 2005, § 24 Rn. 10).
Eine Form ist für die Amtsniederlegung nicht vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich die mündliche Erklärung gegenüber allen Mitgliedern des Betriebsrates oder seinem Vorsitzenden.
Die Erklärung muss eindeutig sein; es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB. Von der Amtsniederlegung ist die bloße Absichtserklärung, das Amt niederlegen zu wollen, zu unterscheiden. Diese ist rechtlich bedeutungslos (FittingEngels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 24 Rn. 10 m. w. N.)."
Dieses BRM hat die Amtsniederlegung offensichtlich dem gesamten Gremium mitgeteilt und auch noch begründet. Und wenn ich dann auch noch eine Email hinterher schicke, dass ich den Rücktritt nur aus einer Stresssituation heraus erklärt habe, bestätige ich damit doch nochmal ganz explizit, dass ich meinen Rücktritt tatsächlich erklärt habe ...
Von der Möglichkeit, diese Email in eine unschädliche Absichtserklärung umzudeuten sind wir somit meilenweit entfernt!
Die Kiste ist gegessen ...
Jetzt muss doch nur BRM Meier auf die Idee kommen, den entsprechenden Nachrücker zu informieren ...
Und BRM Müller steckt dem AG, dass er es ja nicht für möglich gehalten hätte, dass Schmitz sein BR-Amt niederlegt ...
Erstellt am 06.02.2015 um 15:45 Uhr von gironimo
War es vielleicht so, dass der Kollege seinen Rücktritt erklärt hat und daraufhin der Vorsitzende zum Hörer gegriffen hat - nach dem Motto "Das kannst Du doch nicht machen ...." und nach rhetorischer Überzeugungsarbeit nun nach Hilfsmitteln gesucht wird, das Ganze rückgängig zu machen.
Da würde ich auch sagen: Reisende soll man nicht aufhalten.
Erstellt am 07.02.2015 um 16:43 Uhr von ganther
Raus ist raus. Wenn der AG mitbekommen sollte dass da gemauschelt wird, wird er den Joker bei passender Gelegenheit ziehen
Erstellt am 12.02.2015 um 17:40 Uhr von Biber
Hallo,
danke für eure schnelle Unterstützung, besonders auch für die fachliche Ausarbeitung.
(Außer Nr. 2)
Ich werde unseren Vorsitzenden noch einmal bitten sich qualifiziert beraten zu lassen.
Grüße, Biber