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Arbeitsvertrag

B
Baron
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

wir haben am 17.12.14 von der GF ein Anhörungsbogen nach § 99 BetrVG über die Festeinstellung einer Personalsachbearbeiterin zum 01.02.15 (Zeitvertrag läuft zum 31.01.15 aus) bekommen, deren wir natürlich zugestimmt haben. Am 08.01.2015 haben wir wieder ein Anhörungsbogen nach § 99 BetrVG von der selben MA bekommen, jedoch diesmal mit dem Hinweis auf eine 50% Stelle!!!! Nun meine Frage wie sieht die Rechtslage aus? Die MA stimmt der 50 % Stelle nicht zu, was können wir als BR machen?

Vorab vielen Dank für Eure Hilfe

1.41207

Community-Antworten (7)

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Fragenmann

12.01.2015 um 12:03 Uhr

Ist die Festeinstellung die gleiche Person wie der Zeitvertrag? Hat sich denn Ihre Arbeit geändert, irgendeinen Grund muss es doch geben das da plötzlich nurnoch die halbe Kraft benötigt wird. Ihr seid umfassend zu informieren - da fehlen irgendwie Infos was sich seit dem 17.12. geändert haben soll.

B
Baron

12.01.2015 um 12:25 Uhr

Ja es handelt sich um die gleiche Person. Laut GF soll er vom Vorstand angehalten sein Personalkosten einzusparen.

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ganther

12.01.2015 um 13:48 Uhr

Eines ist aber klar : nur weil ich der AG vorher anders angehört hat, hat die MA keinen Anspruch auf einen AV nach den Bedingungen. Der AG darf sich das durchaus noch einmal überlegen

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PetrusH

12.01.2015 um 18:01 Uhr

Naja, ganz so sicher ist das jetzt aber doch nicht. Überlegen kann er ja viel. Er sollte nur aufpassen was, und vor allem wann.

Wenn hier auf einmal halbe Arbeitsplätze vorhanden sind, hätte der BR ja vorab nach §§ 90, 91, 92 und 92a BetrVG beteiligt werden müssen. Das scheint mir hier aber nicht der Fall gewesen zu sein.

Da ja vorher auch eine Vollzeitstelle besetzt werden sollte, genug Arbeit somit ja auch vorhanden zu sein scheint, kann ein Abstellen auf Personalkosten hier wohl nicht als Begründung ausreichen. Hier wäre der BR auch mit dem § 80 BetrVG mit an Board.

Bis zum Tage X schien es ja ein Vollarbeitsplatz wie jeder andere zu sein. Bei einer kalendermäßigen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG besteht ja in der Regel beim Betroffenen die Hoffnung, spätestens nach Ablauf von 24 Monaten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Zumindest sah bis dato die Politik dieses so.

Dass jetzt genau dieser und nicht auch ein anderer Arbeitsplatz halbiert wird, lässt einen Missbrauch des TzBfG als nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen.

Somit zumindest für mich hier ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG nicht ganz auszuschließen ist.

G
gironimo

12.01.2015 um 20:55 Uhr

sagt doch bei der zweiten Anhörung: Nein - stimmen wir nicht zu, da dem Mitarbeiter Nachteile entstehen.

Der Kollege will ja auch nicht - also unterschreibt er wohl den Vertrag nicht.

B
Baron

13.01.2015 um 08:35 Uhr

Besteht dann nicht die Gefahr, dass der GF den BF Arbeitsvertrag einfach auslaufen lässt und die Kollegin nicht übernimmt? Danach einfach die Stelle mit 50% ausschreibt?

P
PetrusH

13.01.2015 um 21:13 Uhr

So eine Gefahr besteht natürlich immer. Aber genau um solches ev. Verhindern zu können, gibt es ja Betriebsräte.

Schau dir die §§ 90, 91, 92 und 92a BetrVG einmal näher an, Kommentare hierzu wären auch nicht schlecht, und Du hast dir selbst am meisten geholfen.

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