Erstellt am 29.06.2010 um 12:39 Uhr von Angie
Hallo CVplondi,
Ab dem 1. April 2003 können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber zahlt die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/5__hauptberufUndMinijob/navNode.html__nnn=true
MFG
Angie
Erstellt am 29.06.2010 um 12:45 Uhr von Forentroll
@Angie
Schöne aber total falsche Info. In der gleichen Firma gibt es nur einen Job. Keine drei!!!
Deine Antwort trift nur für verschiedene Arbeitgeber zu und nicht wie hier für einen Arbeitgeber.
Erstellt am 29.06.2010 um 12:52 Uhr von pfeilenbogen
Haupt und Mini Job beim gleichen AG geht eigentich nicht. Das wird dann ein gemeinsamer Job.
Weiter ist auch bei Mini-Jobs zum Haupt-Job zusätzlich auch immer das ArbZG zu beachten. Alco die Höchstarbeitszeiten täglich/wöchentlich und die Ruhezeiten 11 Std.
Letztlich ist ja auch der BR zu beteiligen und der sollte hier darauf achten, dass die Gesetze eingehalten werden § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und immer auf Vollzeitjobs drängen, also Vollzeitenstellungen
Erstellt am 29.06.2010 um 13:37 Uhr von rkoch
@CVPlondi
Die Kollegen gehen hier auf den steuerrechtlichen Teil der Geschichte ein und haben damit absolut Recht, aus Sicht des Finanzamts ist das ein Job.
Aus vertragsrechtlicher Sicht geht das IMHO hingegen schon. Wer will die beiden Vertragsparteien daran hindern, drei Arbeitsverträge mit (wahrscheinlich) unterschiedlichem Vertragsinhalt zu vereinbaren. Was auch dann nicht geht ist einen der Zusatzjobs sachgrundlos zu befristen (ist ja immer noch der selbe AG), aber das steht auf einem anderen Blatt. Auch die Regelungsprobleme was Lohnfortzahlung, Urlaub etc. angeht - auch das steht IMO auf einem anderen Blatt.
Sollte jemand einen §§ kennen, der arbeitsrechtliche Verträge derart einschränkt das zwischen denselben Vertragspartnern kein zweiter Vertrag zustande kommen kann, lasse ich mich natürlich gerne belehren :-)
Der Sinn des ganzen erschließt sich mit allerdings nur in Grenzen. Sinn könnte es machen, wenn ein AN einen Hauptjob als z.B Ingenieur hat und anschließend als Putzkraft (mit entsprechender Bezahlung) weiterarbeitet. Diese Variante gibt es bei uns, auch wenn der 400 EUR Job tatsächlich über eine andere Firma läuft - bringt ja zusätzlich zum "Billigjob" noch den Steuervorteil. Für den AG ist es ja kein Problem eine entsprechende "Putzfirma" anzumelden. Auch um den TV (zumindest Teilweise) zu umgehen macht das ggf. Sinn.
Erstellt am 29.06.2010 um 23:05 Uhr von CVplondi
vollzeit im empfang
1) 400,- auch empfang
2) 400,- im wachdienst
und das alles in einer firma...
Erstellt am 29.06.2010 um 23:11 Uhr von rainerw
Interessanter wäre die Frage nach den Arbeitszeiten. Wenn sie von MO-Fr täglich 8 Stunden arbeiten wann erledigen sie welchen Nebenjob?
Erstellt am 30.06.2010 um 06:45 Uhr von wunderlich
sie arbeitet zwar "in der firma", aber diese firma dürfte nur der auftraggeber sein
wer ist sind die arbeitgeber ?
ist der AG bei allen drei jobs derselbe, macht das ganze eigentlich wenig sinn (für den AN)
da da sicherlich irgendeine krumme sache läuft
zumal falls es vermutlich einen (allgemeinverbindlichen?) tarifvertrag gibt
der im bewachungsgewerbe stundenzahlen zulässt, daß einem schwarz vor augen wird (240,250 stunden),
so daß nicht unbedingt verstöße gegen das arbeitszeitgesetz
vorliegen müssen
Erstellt am 30.06.2010 um 09:40 Uhr von rkoch
> vollzeit im empfang
> 1) 400,- auch empfang
Zumindest das (2x selbe Tätigkeit) erschließt sich mir nicht...... Das könnte schon aufgrund der offenbar unterschiedlichen Bezahlung EINER Person für die Fortsetzung der ohnehin vertraglich geschuldeten Tätigkeit unter Sozialversicherungs- und Steuerbetrug laufen. Grundsätzlich ist der AG verpflichtet vertragsgemäß zu entlohnen und das ganze der Steuer- und Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Wenn der AN seine ohnehin vertraglich geschuldete Pflicht dann in höherem als vertraglich vereinbartem Ausmaß leistet ist das Mehrarbeit und kann IMHO nicht vertraglich abbedungen werden, abgesehen von der Variation das eine überhöhte Grundentlohnung u.U. die Leistung von Überstunden einschließt. Aber einfach die Tätigkeit fortsetzen zu möglicherweise geringerem oder sozialversicherungs-/steuerbegünstigten Lohn (warum sonst die zwei Verträge?) geht IMHO nicht.
Das kann ins Auge gehen. Letztendlich ist der AN ja in der Konstellation verpflichtet (!) Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. Wenn da einer vom Finanzamt Arges dabei denkt...... Schlimmstenfalls kriegen sie damit sogar den AN wegen Mithilfe dran.
> 2) 400,- im wachdienst
Das wiederrum könnte am fälligen Entgelt (Wachdienst Höher/Niedriger) liegen.
Auf der anderen Seite stellt sich mir die Frage WIE das abgerechnet werden soll... 400 EUR Pauschal unabhängig vom Arbeitsaufwand? Das wäre noch ein Grund wachsam zu sein.