Befragung des AN vor Kündigung durch BR
Guten Abend!
"Der Betriebsrat sollte vor jeder Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer, falls dies möglich ist oder der Arbeitnehmer dies wünscht, zu der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers befragen." Wenn die Kündigung durch den AG noch nicht ausgesprochen ist, greift der BR dem AG hier nicht vor bzw. "informiert" der BR den AN hier nicht über seine anstehende Kündigung?
Community-Antworten (9)
10.10.2014 um 00:14 Uhr
Na und? Das Gesetz ist auf deiner Seite
10.10.2014 um 11:17 Uhr
Hallo bellaBR, wenn der AG die Kündigung nach eurer Information an den AN dann doch nicht ausspricht, steht Ihr ganz schön blöd da.
10.10.2014 um 12:13 Uhr
§ 102 BetrVG – Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Da steht es "vor jeder Kündigung", also wenn du mit dem Kollegen/in sprechen willst, bist du der Überbringer der schlechten Nachricht.
10.10.2014 um 12:22 Uhr
Die Kündigung darf ohne die vorherige Anhörung des BR noch gar nicht ausgesprochen werden. Sicher seid ihr bei der Befragung erstmal der Überbringer der schlechten Nachricht. Trotzdem ist ein befragen des AN mehr als sinnvoll. Ihr müsst ja nicht sagen, das er gekündigt werden soll, sondern hört euch seine Meinung ( Sicht ) der Dinge an.
@eynuk Wieso sollen sie dann blöde dastehen? Wenn der AG einem MA kündigen will, und die Anhörung beim BR liegt, wird er dies auch zu 99,9 % durchziehen. Sollte er es wirklich zurücknehmen, kann ja auch der Eindruck entstehen, der BR hat dies verhindert hat.
11.10.2014 um 10:32 Uhr
Warum bitte soll ich dem Kollegen nicht unter vier Augen sagen " Du hör mal ich habe gehört du sollst auf Grund von ..... gekündigt werden, was ist den los ? Der Kollege hat doch so die Möglichkeit eventuelle Missverständnisse oder auch Gründe ( Trennung vom Lebenspartner, schwere Krankheit in der Familie usw.) für starken Leistungsabfall da zulegen die der AG vielleicht nicht kennt. Er kann so auch aktiv auf seine Vorgesetzten zugehen, wenn er die Gründe anzweifelt. Und wenn der Arbeitgeber die Kündigung dann doch nicht ausspricht wie es eynuk gesagt hat ist doch alles in Ordnung. Wer außer dem Arbeitgeber vielleicht sollte da auf dem BR sauer sein? Der jetzt doch nicht gekündigte Arbeitnehmer ? Und Überbringer der schlechten Nachricht ist man sicher auch nicht, sondern man verschafft dem Kollegen die Möglichkeit früher zu reagieren. Der Kollege gewinnt eventuell ein paar Tage Bedenkzeit wie er auf die Kündigung reagieren möchte. Er kann sich frühzeitig beraten lassen. Ich sehe keine Gründe oder Nachteile die dafür sprechen das der BR hier den Kollegen nicht infomieren sollte.
13.10.2014 um 11:05 Uhr
Hallo bellaBR, Widder, ich kann aus der Fragestellung nicht erkennen, das eine schriftliche Anhörung beim BR vor liegt. Aus meiner Erfahrung heraus muss ich leider sagen, das es das Eine ist, was Ein AG sagt und das Andere, was ein AG tut. Wenn also der BR einen MA nach möglichen Gründen für oder wider einer Kündigung befragt, die noch nicht schriftlich beim BR bekannt ist, bringt der BR ganz schön Unwohlsein beim MA hervor. Wenn dann nichts geschieht, ist das gut für den MA, aber ganz schlecht für das Ansehen des BR, der solche Gerüchte in die Welt setzt, das dem oder der Kollegen/Kollegin eine Kündigung ins Haus steht.
13.10.2014 um 13:24 Uhr
@eynuk Hier wurde ganz klar gefragt, wie bei einer anstehenden Kündigung vorgegangen werden sollte. Sicher kann man das auch wie du interpretieren, ich jedenfalls, sehe bei dieser Art der Fragestellung die Anhörung vorliegen, bzw. sie befindet sich im Anflug zum BRV. Warum sollte ich als BR den AN ansonsten verunsichern, wenn irgendwo, irgendjemand, irgendetwas von irgendeinem gehört hat.
Egal wie man aus welchem Grund auch immer vorgeht, hat man als BR ganz schnell den schwarzen Peter gezogen.
13.10.2014 um 15:00 Uhr
wenn eine anhörung zur kündigung vorliegt, muss der br mit dem kollegen sprechen. und ja, er ist dann überbringer schlechter nachrichten
14.10.2014 um 18:59 Uhr
Der BR muss vom AG angehört werden. Dazu gehört auch eine vollumfängliche Information des BR durch den AG. Wenn das Gremium mit den geliferten Info's nicht in der Lage ist einen Beschluss zu fassen, dann war die Information nicht voll Umfänglich und die Frist beginnt nicht zu laufen. Dies kann man dann mit einem Beschluss dem AG auch mitteilen. Es ist menschlich auch die Gegendarstellung des Kollegen zu hören, aber es ist nicht die Pflicht des BR die schlechte Nachricht zu überbringen und schon gar nicht bei einer Kündigung.
Ich bin der festen Überzeugung: Wenn einem Kollegen gekündigt werden soll darf ein BR nur dann zustimmen wenn die Kündigung auf einer Straftat beruht (Diebstahl, Betrug, Gewaltdelikt). Bei allem Anderen sollte ein BR die Zustimmung verweigerrn.
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